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Interkommunales Abstimmungs- oder Rücksichtnahmegebot, § 2 II BauGB

Verfasst: Samstag 24. September 2005, 11:23
von Gelöschter Nutzer
Angenommen, eine Stadt will einen B-Plan aufstellen und hat das Abstimmungsgebot nicht eingehalten. Ist das ein ubeachtlicher Fehler, wenn das Nachbargebiet, an das der B-Plan angrenzt, unbebaut und unbeplant ist?
Denn es sind ja Bauleitpläne benachbarter Gemeinden abzustimmen und wenn in der Nachbargemeinde in dem betroffenen Gebiet gar kein B-Plan und somit kein Bauleitplan vorliegt, ist es dann erforderlich eine Abstimmung durchzuführen? Oder erstreckt sich das generell auf das gesamte beplante und unbeplante Gebiet der Nachbargemeinde und nicht nur auf das direkt angrenzende Gebiet?

Bin für jede Hilfe dankbar.

Verfasst: Samstag 24. September 2005, 17:30
von Gelöschter Nutzer
Entscheidend ist ja, dass die Planungshoheit der Nachbargemeinde nicht verletzt wird. Ist das aber der Fall, ist sie durch das BauGB insofern geschützt, mE völlig unabhängig davon, ob das beeinträchtigte Gebiet beplant oder unbeplant ist oder ob es unmittelbar an das Gebiet mit den beeinträchtigenden Planungen grenzt. Konkret ist das aber sicher eine Frage des Einzelfalles.

Verfasst: Sonntag 25. September 2005, 14:49
von Gelöschter Nutzer
Genau, zu prüfen ist zB, ob die Gemeinde zu Gegensteuerungsmaßnahmen herausgefordert wird, (bloße Konkurrenz dagegen ist nicht schützenswert), also wirklich einzig darauf abstellen, ob die Planungshoheit betroffen ist

Verfasst: Sonntag 25. September 2005, 15:14
von Gelöschter Nutzer
Danke für die Antworten.
Das interkommunale Abstimmungsgebot ist doch in letzter Zeit relevant geworden insbesondere bei diesen großen Einkaufszentren, Factory Outlets. Da ist doch für die Nachbargemeinden zu befürchten, dass ihrer eigenen Einzelhandelsbetriebe einen Umsatzrückgang erleiden. Wenn ja aber die bloße Konkurrenz nicht schützenswert ist, ist § 2 II BauGB nicht verletzt. Sehe ich das richtig?

Verfasst: Sonntag 25. September 2005, 15:19
von Gelöschter Nutzer
Muss noch etwas hinzufügen:
Es ist doch so, dass eine Abstimmung immer dann erforderlich ist, wenn eine grenzüberschreitende Auswirkung gewichtiger Art in Betracht kommt. Wenn ein Factory Outlet Center nur in Sondergebieten oder speziell ausgewiesenen Kerngebieten (§ 11 III 3 BauNVO) gebaut werden darf, zeigt sich doch, dass bei deren Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Zentren in der Region erwarten lässt und diese nicht nur faktisch auf die abwägungsrelevanten Aspekte der Planungsumwelt der Nachbargemeinde einwirken.

Verfasst: Freitag 30. September 2005, 11:29
von Gelöschter Nutzer
Nach neuester Rspr. des BVerwG gilt für die planungsrechtl. Zulässigkeit von FOCs ein Planungserfordernis, denn einer Zulassung nach 35 II stünde entgegen, dass sie dann ohne Abwägung interkommunaler Belange zustande käme -> 2 II ist also Rechnung zu tragen (DVBl. 03, 62).

Verfasst: Freitag 30. September 2005, 11:34
von Gelöschter Nutzer
Was ich insb. für die "FOC"-Fragen nicht schlecht finde: JuS5/2005, S. 418f