Gibst du der Klage statt prüft du nur eine Anspruchsgrundlage, die aber komplett durch. Weist du die Klage ab musst du alle Anspruchsgrundlagen prüfen aber nur den entscheidenen ablehnenden Punkt darlegen.
Werden eigentlich Zeugenaussagen im Gutachten/in der Relation in der Beweisstation inhaltsmäßig wiedergegeben?
Ich halte das ja schon für sinnvoll, weil verständlicher, als wenn ich gleich mit der Würdigung anfange. Oberheim schreibt allerdings unter "Beweisfolgen", dass die Beweiswürdigung nicht in einer Wiedergabe des Beweisergebnisses besteht, sondern in einer wertenden Überprüfung dieses Ergebnisses.
Um das Ergebnis wertend überprüfen zu können, muss ich aber doch irgendwo vorher mal den Inhalt udn damit das Ergebnis der jeweiligen Aussage erwähnt haben, oder stehe ich hier total auf dem Schlauch?
Du kannst ja schreiben:
Laut der Zeugenaussage ist das + das geschehen...+ dann die Würdigung!
So habe ich es jedenfalls immer gemacht (soweit ich mich errinern kann:-)