Zugangspreoblem bei WE

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Christoph
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Beitrag von Christoph »

Pokerface hat geschrieben:Verstehe nicht, wie der Autor dazu kommt, dass die Annahme am Samstagmittag um 15.00 Uhr, der Widerruf am Sonntag zugegangen ist.
Er unterstellt, dass Privatpersonen auch am Samstag/Sonntag Nachmittag noch am Briefkasten vorbeikommen, und somit mit einer ("gewöhnlichen") Kenntnisnahme noch am gleichen Tag gerechnet werden kann.
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

Ich möchte noch Folgendes anmerken:
Eine Willenserklärung wird mit Zugang wirksam. Zugegangen ist eine WE wenn sie derart in den zeitlichen und räuml. Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass dieser unter normalen Umständen Kenntnis erlangen kann. Kenntnis liegt mit der Wahrnehmung der WE vor. Somit würde ich Zugang schon immer bejahen wenn der Empfänger Kenntnis genommen hat, weil sie dann auch derat in seinen Machtbereich gelangt ist, dass dieser sie wahrnehmen kann...
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Es ist strittig, wann eine verkörperte empfangsbed. WE unter Abwesenden nach § 130 I zugegangen ist.
Deswegen meine Frage oben.
Lacan
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Re: Zugangspreoblem bei WE

Beitrag von Lacan »

Pokerface hat geschrieben:... unser Prof
Wer ist das denn?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Re: Zugangspreoblem bei WE

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Lacan hat geschrieben:
Pokerface hat geschrieben:... unser Prof
Wer ist das denn?
Guckst du hier. :D

http://www.arbeitsrecht.uni-mannheim.de/
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Und noch ein Zugangsproblem.

Vermieter V kündigt dem minderjährigen Mieter M durch ein an ihn adressiertes Schreiben. V weiss von der beschr. Geschöftsfähigkeit des M nichts.

Wann wird die KÜndigung wirksam?

Im Köhler AT steht, dass teilweise hier die Möglichkeit eines Zugangs beim gesetzlichen Vertreter von vornherein verneint wird. (MüKo/Förschler, § 131 Rn. 2; OLG Düsseldorf VersR 1961, 878)

Teilweise lässt man es für den Zugang genügen, dass die Erköörung für den gesetzl. Vertreter bestimmt ist und sie in seinen Bereich kommt (Soergel/Hefermehl, § 131 Rn. 3)

Eine andere Ansicht lässt die Erköörubng erst wirksam werden, wenn sie dem gesetzl. Vertreter zugeht.

Bei der ersten Ansicht versteh ich nicht, was eigentlich gesagt wird.

Bei der zweiten Ansicht ist doch, wenn die Erklrung an den Minderj. gerichtet ist, an diesen gerichtet und für ihn bestimmt....Da kann sie ja gar nicht fpr die Eltern bestimmt sein.

Hat jemand ne Idee? :-k

Zerbreche mir da schon seit einiger Zeit den Kopf drüber. Und um Kropholler steht zu § 131 natürlich nichts. ](*,)
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Wie die Zitate es vermuten lassen: Es geht um § 131.

Bei einem Angebot an den Minderjährigen etwa, das vom Verkäufer vor Genehmigung durch die Eltern widerrufen wird (Köhler, PdW BGB AT, Fall 48), sagt man, dass der Widerruf zu spät kommt, da das Angebot bereits mit Zugang beim Minderjährigen vorlag, § 131 II 2 und der Widerruf somit nicht gleichzeitig erfolgte, § 130 I 2.

Eine Kündigung dagegen bedeutet keinen rechtlichen Vorteil. Ohne das überprüft zu haben, denke ich, dass man im Umkehrschluss sagt, dass dann kein Zugang beim Minderjährigen erfolgen darf. Ordnete man schlicht den Bereich des Minderjährigen der Sphäre des gesetzlichen Vertreters unter und konstruierte somit einen Zugang (beim gesetzl. Vertr.!), könnte man darin eine Umgehung des § 131 sehen.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Lacan hat geschrieben:Eine Kündigung dagegen bedeutet keinen rechtlichen Vorteil. Ohne das überprüft zu haben, denke ich, dass man im Umkehrschluss sagt, dass dann kein Zugang beim Minderjährigen erfolgen darf. Ordnete man schlicht den Bereich des Minderjährigen der Sphäre des gesetzlichen Vertreters unter und konstruierte somit einen Zugang (beim gesetzl. Vertr.!), könnte man darin eine Umgehung des § 131 sehen.
Das ist natürlich klar (ansonsten wäre der Mj.-Schutz gesetzwidrig ausgehöhlt).

Die Streitfrage ist wohl, ob die WE dem gesetzl. Vertreter iSv § 131 zugeht, wenn er zufällig Kenntnis davon erlangt, oder ob die WE direkt an den gesetzl. Vertreter gesandt werden muss. Für letzteres die wohl hM (so auch Palandt).
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