Kostentragung bei Abschleppfällen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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jona7317
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Kostentragung bei Abschleppfällen

Beitrag von jona7317 »

Bin ein wenig verwirrt Abschleppfällen in der Verwaltungsvollstreckung. Es geht mir um die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides für das Abschleppen eines Fahrzeugs, das sich im Halteverbot befindet. Das Halteverbot wurde erst nach Abstellen des Fahrzeuges aufgestellt. Ich fasse mal zusammen und stelle am Ende meine Verständnisfrage:

- Das nachträglich aufgestellte Halteverbot wird auch gegenüber dem abwesenden Parker nach den §§ 39 I, 45 IV StVO wirksam, das ist ein Sonderfall der öffentlichen Bekanntgabe, die für Allgemeinverfügungen gem. § 41 III 2 VwVfG zulässig ist
- Das Abschleppen des Fahrzeugs ist je nach Ansicht als Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang zu sehen
- Es handelt sich dabei idR um einen Sofortvollzug trotz wirksam ergangener Grundverfügung, Androhung und Festsetzung sind daher entbehrlich

Korrigiert mich gerne wenn da etwas falsch ist.
Meine Frage ist nun, wo die Abwesenheit eine Rolle spielt. Soweit ich das verstehe muss die Behörde versuchen den Parker zu kontaktieren und/oder ihm eine angemessene Zeit zubilligen, um vom Halteverbot Kenntnis zu nehmen. Aber wofür genau spielt das eine Rolle?
Ich habe es bisher so gelesen, dass das wohl erst in der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist. Das Nichtzubilligen einer angemessenen Zeit zur Kenntnisnahme kann der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen.

Dabei wird aber nur darauf eingegangen, dass das in der Verhältnismäßigkeit des Kostenbescheides zu berücksichtigen ist und einer Kostentragung ggf. entgegensteht. Vielleicht wird das nicht erwähnt weil es offensichtlich ist, aber das ist doch auch in der Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme selbst zu berücksichtigen, oder?
Mag ja dort von den drohenden Gefahren überwogen sein, aber es ist doch schon richtig, es an beiden Stellen anzusprechen?
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