Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Ant-Man
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

Das Bundesverfasungsgericht überdenkt seine gesamten Kommunikationsstrukturen und -abläufe und wendet seine Vorabinformationspraxis zunächst im 2. und 3. Quartal 2023 nicht an.

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 3-035.html
Brainiac
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Brainiac »

Ant-Man hat geschrieben: Dienstag 28. März 2023, 17:51 Das Bundesverfasungsgericht überdenkt seine gesamten Kommunikationsstrukturen und -abläufe und wendet seine Vorabinformationspraxis zunächst im 2. und 3. Quartal 2023 nicht an.

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 3-035.html
"Im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren eingetretenen Veränderungen des Umfelds [...]" - mag das jemand erläutern?
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Ant-Man
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

Brainiac hat geschrieben: Mittwoch 29. März 2023, 17:05
Ant-Man hat geschrieben: Dienstag 28. März 2023, 17:51 Das Bundesverfasungsgericht überdenkt seine gesamten Kommunikationsstrukturen und -abläufe und wendet seine Vorabinformationspraxis zunächst im 2. und 3. Quartal 2023 nicht an.

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 3-035.html
"Im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren eingetretenen Veränderungen des Umfelds [...]" - mag das jemand erläutern?
https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverf ... espondent/

https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... f-data.pdf
Brainiac
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Brainiac »

Vielen Dank!
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

Zur Frage der Arbeitszeiterfassung von Richtern am BAG:

https://www.lto.de/recht/justiz/j/bag-a ... z-richter/
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

Ant-Man hat geschrieben: Dienstag 28. März 2023, 17:51 Das Bundesverfasungsgericht überdenkt seine gesamten Kommunikationsstrukturen und -abläufe und wendet seine Vorabinformationspraxis zunächst im 2. und 3. Quartal 2023 nicht an.

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 3-035.html
Das Bundesverfassungsgericht stoppt seine Vorabinformationspraxis endgültig:

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldu ... urnalisten
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

Das Bundesverfassungsgericht mal wieder mit deutlichen Worten:
BVerfG, Beschluss vom 2.09.2023 - 1 BvR 422/23 hat geschrieben:
Die sich anschließende Annahme, eine Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V setze die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung voraus, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII erfolge (§§ 27 ff. SGB XII), entbehrt auf dieser Auslegung jedoch jeder nachvollziehbaren Grundlage. Eine Begründung dieser Annahme enthält die Entscheidung nicht. Es fehlt sowohl an einer Definition des Begriffs „Kosten der Unterbringung in einem Heim“ anhand der juristischen Auslegungsmethoden als auch an einer anschließenden Subsumtion.

(...)

Die im Widerspruch zu diesen Erwägungen stehende angegriffene Entscheidung stellt nicht bloß eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Die angegriffene Entscheidung ist darüber hinaus unter Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich, da jedwede Erwägungen zu Wortlaut, Systematik und Telos unterblieben sind, obwohl sowohl der Sachverhalt als auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu zwingenden Anlass boten. Eine solche Auseinandersetzung drängte sich insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin auf, denn sie steht durch das die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausschließende – und für die Berechnung der Belastungsgrenze herangezogene – Einkommen nicht besser da als eine Bezieherin solcher Leistungen, da sie das ihr nach Abzug des Barbetragsanspruchs und der Bekleidungspauschale verbleibende Einkommen vollständig als Eigenanteil für die Heimunterbringung einzusetzen hat. In Ermangelung weiterer Erwägungen entbehrt die Entscheidung eines sachlichen Grundes. Sie verfehlt sowohl grundsätzlich als auch insbesondere in Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin das gesetzgeberische Anliegen einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Belastungsgrenze. Das Sozialgericht hat den Inhalt des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V damit in krasser Weise missdeutet, ohne für seine Auslegung ansatzweise eine Begründung zu erbringen.
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