Zumindest in den Lösungsskizzen für Übungsklausuren steht dazu oft nur etwas wie "§ 40 VwGO (+)". Das lässt dem Korrektor dann leider den Spielraum, ob er entweder mehrere Sätze oder stattdessen gar keine Ausführungen dazu erwartet.
Persönlich habe ich im zweiten Examen und Übungsklausuren die Erfahrung gemacht, dass man mit einem möglichst knappen Stil am besten fährt, aber ohne die wesentlichen Grundlagen ganz wegzulassen. Also so etwas wie "Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Die streitentscheidenden Normen des BauGB und der BauNVO sind öffentlich-rechtlicher Natur, da sie einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigten und verpflichten."
Das ist zwar nicht formal "perfekt" (nicht alles wird definiert; auf- und abdrängende Sonderzuweisungen werden bewusst nicht erwähnt), aber das Ergebnis einer ordentlichen Schwerpunktsetzung. Gleichzeitig wird das vorhandene Grundlagenwissen zumindest angedeutet.
Die eine unangreifbare Lösung gibt es aber sowieso nicht. Selbst wenn man zum Beispiel noch zwei weitere Sätze zu auf- und abdrängenden Sonderzuweisungen schreibt, kann jeder Korrektur das Fehlen einer diesbezüglichen Subsumtion oder Begründung bemängeln. Ergänzt man auch das noch, heißt es dann aber berechtigterweise, "überflüssig, falsche Schwerpunktsetzung".
Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis
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