Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Herr Schraeg
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Re: Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde

Beitrag von Herr Schraeg »

Ich verstehe das Problem nicht:

Die (vorbeugende) Unterlassungsklage erhebt die Nachbargemeinde gegen die planende Gemeinde.

Wenn die planende Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, darf sie auch keine Baugenehmigungen auf der Basis von § 33 BauGB erteilen. Wenn sie es dennoch tut, ist die Anfechtungsklage der Nachbargemeinde erfolgreich. Gerade weil eine Vielzahl von solchen Anfechtungsklagen gegen eine Vielzahl von Einzelbaugenehmigungen auf der Basis von § 33 BauGB der Nachbargemeinde unzumutbar wäre, wird die vorbeugende Unterlassungsklage zugelassen - in der Hoffnung auf Rechtstreue der planenden Gemeinde, die Baugenehmigungen auf der Basis von § 33 BauGB unterlässt. Falls sie nicht rechtstreu ist, bleibt der Nachbargemeinde nur der Weg über die Abfechtungsklage, um einen faktischen Bebauungsplan zu verhindern.

Wenn die planende Gemeinde nicht Baugenehmigungsbehörde ist, istv der Mechanismus etwas anders, führt aber zum gleichen Ergebnis: Die planende Gemeinde darf dem Vorhaben nicht zustimmen. Die Baugenehmigungsbehörde ist zwar nicht an das Ergebnis der Unterlassungsklage gebunden (faktisch schon, weil das VG die Rechtslage nicht anders beurteilen wird), wohl aber an die fehlende Zustimmung der klagenden Gemeinde und an die fehlenden Voraussetzungen des § 33 BauGB. Auch die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung der Baugenehmigungsbehörde wird deshalb erfolgreich sein.
Sektnase
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Re: Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde

Beitrag von Sektnase »

Die Frage war, wie man von einem Tenor, der die Unterlassung der Planung ausurteilt, auf díe Unzulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf § 33 BauGB kommt. So wie ich es verstehe, wird ja nicht die Unterlassung der Erteilung von Baugenehmigungen ausgeurteilt, sondern die der weiteren Planung i.S.d. Normgebung.

Ergebnis ist also, dass die Unterlassungsklage gar keine (rechtliche) Auswirkung auf die Zulässigkeit der Einzelvorhaben hat!? Es mag zwar dasselbe VG zuständig sein, aber nicht unbedingt dieselbe Kammer. Aber klar, das Risiko minimiert sich natürlich.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
Herr Schraeg
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Re: Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde

Beitrag von Herr Schraeg »

Sektnase hat geschrieben: Sonntag 5. September 2021, 09:52 Die Frage war, wie man von einem Tenor, der die Unterlassung der Planung ausurteilt, auf díe Unzulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf § 33 BauGB kommt. So wie ich es verstehe, wird ja nicht die Unterlassung der Erteilung von Baugenehmigungen ausgeurteilt, sondern die der weiteren Planung i.S.d. Normgebung.

Ergebnis ist also, dass die Unterlassungsklage gar keine (rechtliche) Auswirkung auf die Zulässigkeit der Einzelvorhaben hat!? Es mag zwar dasselbe VG zuständig sein, aber nicht unbedingt dieselbe Kammer. Aber klar, das Risiko minimiert sich natürlich.
Nein, nach meinem Dafürhalten ist man nicht auf diese faktische Wirkung beschränkt. Das an die planende Gemeinde ausgesprochene Verbot, die Planung ohne Abstimmung mit der klagenden Gemeinde fortzuführen, verbietet es der planenden Gemeinde auch, dieses Verbot durch die Erteilung von Baugenehmigungen bzw. die Erteilung der Zustimmung auf der Basis der rechtswidrigen Planung zu unterlaufen. Aber klar, als Anwalt der klagenden Gemeinde würde ich den Klageantrag prophylaktisch entsprechend weit fassen, um diese Diskussion gar nicht erst aufkommen zu lassen.
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