Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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veltina
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Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde

Beitrag von veltina »

Fall:

Gemeinde A will einen Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet auf grüner Wiese (also Noch-Außenbereich) aufstellen, die Planung hat schon Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, die ersten Investoren stehen vor der Tür. Gemeinde B findet das alles nicht toll, weil es in erheblichem Maße auf ihre eigene Infrastruktur durchschlagen würde.

Dass B gegen A selbst vorgehen könnte, soll hier mal als gegeben unterstellt werden. Mich interessiert nur folgender Aspekt:

Könnte die B auch Anfechtungsklage gegen etwaige nach 33 BauGB ergehende Genehmigungen an die Investoren erheben? Dazu müsste ich doch im Grunde eine Verletzung in der Planungshoheit durch jede Einzelgenehmigung, d.h. eine erhebliche Auswirkung durch jedes einzelne Vorhaben herkonstruieren - macht man das? A la "Bündeltheorie" oder so?

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Lacan
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Beitrag von Lacan »

Ich kenne den Fall auch nur so, dass die Nachbargemeinde gegen die andere klagt (vgl. Kahl JA 2005, 280). Weil ich keine Ahnung habe, muss ich doof fragen: Gegen welche baurechtliche Norm sollte das Unternehmen verstoßen haben? Soweit nur die fehlende Beteiligung gerügt wird oder ein Abwägungsfehler, ist Urheber dieses Rechtsverstoßes die andere Gemeinde und nicht das Unternehmen. Gegen das Unternehmen direkt, also gegenüber Privaten hilft meines Wissens nur das Gefahrenabwehrrecht.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das Problem von dem du sprichst, wird es so wahrscheinlich gar nicht geben.
Die andere Gemeinde wird ja nur dann was gegen eine Baugenehmigung haben, falls durch diese einzelne Genehmigung zu einem enormen Kaufkraftabfluss kommt. Die typische Konstellationen bei FactoryOutlet Centern. Diese sind aber nach der BauNVO nur in (?) Kerngebieten zulässig, nicht aber in sonst. Gewerbegebieten. Bei Ausweisung dieser speziellen Gebiete ist die Nachbargemeinde jedoch in die ABwägung und Planaufstellung mit einzubeziehen. Gegen das Unternehmen an sich kann sie meines Erachtens jedenfalls nicht vorgehen. Wegen welcher Rechte auch?
Bleibt ihr ja eigentlich nur 28 II GG und die daraus hervorgehenden Normen.
Im Verhältnis zwischen Privaten bringt das nichts. Gestützt wird diese Aussage dadurch, dass Kommunen bei privatwirtschaftlicher Tätigkeit sich auch nicht auf 28 II GG berufen können.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Du meinst den Fall von BVerwGE 40, 323.

Da es da eben an der Klagebefugnis fehlt, hat das BVerwG in disem Fall eine vorbeugende Feststellungsklage gegen den Bebauungsplan zugelassen.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Ryan21232 hat geschrieben:Bei Ausweisung dieser speziellen Gebiete ist die Nachbargemeinde jedoch in die ABwägung und Planaufstellung mit einzubeziehen.
Genau den Fall meinte ich: § 2 II 1 BauGB ("interkommunales Abwägungsgebot" - Boah, das klingt!).
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Christian aus Mainz
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Re: Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde

Beitrag von Christian aus Mainz »

veltina hat geschrieben:Fall:

Gemeinde A will einen Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet auf grüner Wiese (also Noch-Außenbereich) aufstellen, die Planung hat schon Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, die ersten Investoren stehen vor der Tür. Gemeinde B findet das alles nicht toll, weil es in erheblichem Maße auf ihre eigene Infrastruktur durchschlagen würde.

Dass B gegen A selbst vorgehen könnte, soll hier mal als gegeben unterstellt werden. Mich interessiert nur folgender Aspekt:

Könnte die B auch Anfechtungsklage gegen etwaige nach 33 BauGB ergehende Genehmigungen an die Investoren erheben? Dazu müsste ich doch im Grunde eine Verletzung in der Planungshoheit durch jede Einzelgenehmigung, d.h. eine erhebliche Auswirkung durch jedes einzelne Vorhaben herkonstruieren - macht man das? A la "Bündeltheorie" oder so?

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die nachbargemeinde, die sich gegen die nach § 33 baugb erteilte baugenehmigung wenden will, muss geltend machen, die voraussetzungen des § 33 baugb seien nicht erfüllt. dies tut sie mit der behauptung, der künftige bebauungsplan würde unwirksam sein, da er gegen das interkommunale abstimmungsgebot aus 2 II baugb verstoße und damit noch nicht das stadium der planreife erreicht habe.

unter zugrundelegung der deshalb maßgebenden §§ 34 oder 35 baugb ist das vorhaben dann ebenfalls unzulässig, da dann ebenfalls die kommunale planungshoheit verletzt ist, also entweder das interkommunale abstimmungsgebot in § 34 III oder das interkommunale abstimmungsgebot, als öffentlicher belang i. s. d. § 35 II, III.

siehe bverwg
Die angefochtene Baugenehmigung findet in § 33 BauGB keine rechtliche Stütze. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es am Merkmal der Planreife. Eine Zulassung auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB kommt nur dann in Betracht, wenn u.a. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Dies setzt voraus, dass der Bebauungsplan, so wie er als Entwurf vorliegt, wird in Kraft treten können. Dazu gehört nicht zuletzt, dass er den Anforderungen genügt, die sich aus dem Abwägungs- bzw. dem Abstimmungsgebot ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 1 B 171.63 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 1; Beschluss vom 10. Juni 1970 - BVerwG 4 B 163.68 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 4 und Beschluss vom 2. März 1978 - BVerwG 4 B 26.78 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 5).
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veltina
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Beitrag von veltina »

Mir ging es um Folgendes: Es wird bei solchen Bebauungsplänen in spe ja immer auch um die Frage vorläufigen Rechtsschutzes nach 47 VI VwGO gehen. Jetzt sagt man da allgemein so leichthin, die Gemeinde könnte sich ja theoretisch auch gegen sämtliche gerade in Entstehung befindlichen Vorhaben im Einzelfall wehren, allerdings sei ihr das nicht zumutbar, deshalb eben doch vorläufiger Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan selbst.
Tja, und da hab ich gestutzt, ob denn die Nachbargemeinde tatsächlich gegen die Vorhaben selbst vorgehen könnte. Cam, wenn ich dich richtig verstehe, könnte sie? Mit einer Inzidentkontrolle wiederum des Bebauungsplans in nuce? Holy Sh... :-k
Aber vielen Dank!
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Für § 47 VI muss der Bebauungsplan aber zumindest erlassen sein. Im Stadium des § 33 BauGB ist Fall. Die h.M. lehnt auch eine präventive Normenkontrolle analog § 47 VI ab.
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Christian aus Mainz
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Beitrag von Christian aus Mainz »

veltina hat geschrieben:Mir ging es um Folgendes: Es wird bei solchen Bebauungsplänen in spe ja immer auch um die Frage vorläufigen Rechtsschutzes nach 47 VI VwGO gehen. Jetzt sagt man da allgemein so leichthin, die Gemeinde könnte sich ja theoretisch auch gegen sämtliche gerade in Entstehung befindlichen Vorhaben im Einzelfall wehren, allerdings sei ihr das nicht zumutbar, deshalb eben doch vorläufiger Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan selbst.
Tja, und da hab ich gestutzt, ob denn die Nachbargemeinde tatsächlich gegen die Vorhaben selbst vorgehen könnte. Cam, wenn ich dich richtig verstehe, könnte sie? Mit einer Inzidentkontrolle wiederum des Bebauungsplans in nuce? Holy Sh... :-k
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du verstehst mich richtig.

aber meinst du vorläufigen rechtschutz (wg. § 47 VI vwgo) oder vorbeugenden rechtschutz gegen einen bebauungsplan vor erlass? das wäre schon ein entscheidender unterschied.

ich habe keinen überblick wie weit du bist (student -referendar), aber nur ganz mutige gehen zu gericht und versuchen vorbeugenden rechtschutz gegen einen noch nicht in kraft getretenen bebauungsplan zu erlangen. dagegen spricht schon der wortlaut des § 47 I nr. 1 "worden ist".

das bundesverwaltungsgericht sagt: ein normenkontrollantrag nach § 47 vwgo gegen einen als satzung beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten bebauungsplan ist auch dann nicht statthaft, wenn der planentwurf grundlage für genehmigungen nach § 33 baugb sein kann. (bverwg nvwz-rr 2002, 256, siehe auch vgh münchen nvwz-rr 2000, 469).

und dann kommt die ausnahme auf die du dich vermutlich beziehst, die es aber rechts-tatsächlich nicht gibt: etwas anderes kommt allenfalls dann in betracht, wenn der antragsteller durch nachbarklagen gegen derartige baugenehmigungen keinen hinreichenden rechtschutz erlangen könnte. mal abgesehen, davon, dass das bundesverwaltungsgericht hier statthaftigkeit und rechtschutzbedürfnis vermischt.

so und nun kommt der vorläufige rechtschutz nach § 47 VI vwgo. ich sage mal, dass es den allgemeinen grundsatz gibt, dass man mit einem vorläufigen rechtschutzbegehren nicht mehr erreichen kann, als in der hauptsache. wenn also in der hauptsache mit der ganz herrschenden meinung kein vorbeugender rechtschutz gewährt wird, kann man ihn auch nicht im wege des vorläufigen verfahrens erreichen.

cam
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veltina
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Beitrag von veltina »

Ähm, okay, vergiss bitte 47 VI von oben [Der wird allerdings von einer Mindermeinung in der Literatur analog auf Bebauungspläne angewendet, die bereits Planreifestadium erreicht haben]. Das ist ein Standardproblem von mir, dass ich nach zwei Wochen meine eigenen Fragen nicht mehr ganz verstehe, weil ich schon wieder irgendwas vergessen habe :D Normenkontrolle ist natürlich noch nicht möglich.

Eine vorbeugende Unterlassungs- oder Feststellungsklage der Nachbargemeinde wäre aber jedenfalls statthaft. Und beim Rechtsschutzbedürfnis argumentiert man hier, dass zwar die Gemeinde gegen die ganzen Einzelgenehmigungen auf der Grundlage des § 33 BauGB vorgehen könnte, ihr das aber nicht zumutbar ist. (Seidl/Reimer/Möstl, Becksches Examinatorium Besonderes Verwaltungsrecht, Fall 9 - Seite 115).
Damit ist meine Frage aber jetzt beantwortet (glaube ich jedenfalls ;)).
Vielen Dank!
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Christian aus Mainz
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Beitrag von Christian aus Mainz »

veltina hat geschrieben:Ähm, okay, vergiss bitte 47 VI von oben [Der wird allerdings von einer Mindermeinung in der Literatur analog auf Bebauungspläne angewendet, die bereits Planreifestadium erreicht haben]. Das ist ein Standardproblem von mir, dass ich nach zwei Wochen meine eigenen Fragen nicht mehr ganz verstehe, weil ich schon wieder irgendwas vergessen habe :D Normenkontrolle ist natürlich noch nicht möglich.
wir kämpfen alle gegen das vergessen.
veltina hat geschrieben:Eine vorbeugende Unterlassungs- oder Feststellungsklage der Nachbargemeinde wäre aber jedenfalls statthaft. Und beim Rechtsschutzbedürfnis argumentiert man hier, dass zwar die Gemeinde gegen die ganzen Einzelgenehmigungen auf der Grundlage des § 33 BauGB vorgehen könnte, ihr das aber nicht zumutbar ist. (Seidl/Reimer/Möstl, Becksches Examinatorium Besonderes Verwaltungsrecht, Fall 9 - Seite 115).
Damit ist meine Frage aber jetzt beantwortet (glaube ich jedenfalls ;)).
Vielen Dank!
das ist eine mindermeinung mit schönen argumenten, aber kein deutsches gericht wird dich damit durchkommen lassen. wenn du also echte verfahren gewinnen willst, lass die finger von vorbeugenden unterlassungungsklagen. als student kannst du mit guter begründung allerdings tolle akzente setzen.

cam
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veltina
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Beitrag von veltina »

Christian aus Mainz hat geschrieben:
veltina hat geschrieben:Eine vorbeugende Unterlassungs- oder Feststellungsklage der Nachbargemeinde wäre aber jedenfalls statthaft. Und beim Rechtsschutzbedürfnis argumentiert man hier, dass zwar die Gemeinde gegen die ganzen Einzelgenehmigungen auf der Grundlage des § 33 BauGB vorgehen könnte, ihr das aber nicht zumutbar ist. (Seidl/Reimer/Möstl, Becksches Examinatorium Besonderes Verwaltungsrecht, Fall 9 - Seite 115).
Damit ist meine Frage aber jetzt beantwortet (glaube ich jedenfalls ;)).
Vielen Dank!
das ist eine mindermeinung mit schönen argumenten, aber kein deutsches gericht wird dich damit durchkommen lassen. wenn du also echte verfahren gewinnen willst, lass die finger von vorbeugenden unterlassungungsklagen.
cam
In dem Fall hätte ich aber ausnahmsweise sogar das BVerwG (E 40, 323 ff) auf meiner Seite ;):
1. Die Planungshoheit der Gemeinden schließt das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen.
[...]
3. § 2 Abs 4 BBauG [jetzt: 2 II BauGB] begründet zugunsten benachbarter Gemeinden einen Anspruch auf Abstimmung, der verwaltungsgerichtlich im Wege der (auch vorbeugenden) Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.
In der Begründung heißt es:
Die Zulässigkeit auch eines vorbeugenden Rechtsschutzes entspricht der gesicherten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ihre Besonderheit besteht ausschließlich darin, daß sie ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraussetzt. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Angesichts des Standes der Planung und angesichts der auf der Hand liegenden Gefahr eines faktischen Planvollzuges wäre es für die Klägerinnen unzumutbar, wenn sie einen Rechtsschutz nicht schon jetzt in Anspruch nehmen dürften. Das gilt noch um so mehr, als nicht einmal gesichert ist, daß ihnen überhaupt eine angemessene Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes offensteht. Als ein solcher nachträglicher Rechtsschutz gegenüber Bauleitplänen käme vermutlich nur die Normenkontrolle nach § 47 VwGO in Betracht. Auf sie jedoch brauchen sich die Klägerinnen allein deshalb nicht verweisen zu lassen, weil der Rechtsschutz durch Normenkontrolle in seiner verfahrensmäßigen Ausgestaltung hinter den sonstigen Rechtsschutzformen zurückbleibt. [...] Obgleich die Klägerinnen ihre Interessen auch durch die Erhebung von Unterlassungsklagen hätten wahrnehmen können, steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihren Feststellungsklagen nicht entgegen.
Ergo: Die Nachbargemeinde kann sehr wohl mit vorbeugender Feststellungs-/Unterlassungsklage gegen die Bauleitplanung ihrer Nachbarin vorgehen. Scheint auch ghM zu sein, jedenfalls zitieren die Kommentare keine Gegenmeinung.
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Purrton
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Re: Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde

Beitrag von Purrton »

Das Thema ist zwar schon uralt, aber ich habe gerade einen Fall zu der Thematik.

Wenn die Nachbargemeinde hier vorbeugende Unterlassungsklage auf Einstellung der Bauleitplanung erhebt, wie genau hilft ihr das gegen Baugenehmigung, die die planende Gemeinde nach § 33 BauGB erlassen kann? Die inzidente Kontrolle des Bebauungsplans iRd Unterlassungsklage gilt doch im Ergebnis nur zwischen den beteiligten Parteien?
Oder bedeutet dies einfach, dass dann trotzdem die Voraussetzungen des § 33 BauGB nicht mehr vorliegen, da quasi festgestellt ist, dass der Bebauungsplan so nicht durchgeht?
Herr Schraeg
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Re: Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde

Beitrag von Herr Schraeg »

Purrton hat geschrieben: Dienstag 31. August 2021, 12:57 Oder bedeutet dies einfach, dass dann trotzdem die Voraussetzungen des § 33 BauGB nicht mehr vorliegen, da quasi festgestellt ist, dass der Bebauungsplan so nicht durchgeht?
Ja. Wenn die Nachbargemeinde mit der vorbeugenden Unterlassungsklage obsiegt, ist sie auch mit den parallel erhobenen Anfechtungsklagen gegegn die Einzelbaugenehmigungen erfolgreich, weil diese mangels der Voraussetzungen des § 33 BauGB rechtwidrig sind und sie im Recht auf interkommunale Abstimmung verletzen.
Purrton
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Re: Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde

Beitrag von Purrton »

Aber ist in dem Fall nicht gerade Argument dafür, dass überhaupt eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig ist, dass Anfechtungsklagen gegen die Einzelbaugenehmigungen kein wirklich zumutbarer anderer Weg sind, um sein Ziel zu erreichen?
Also müsste nicht allein aus dem Ergebnis der vorbeugenden Unterlassungsklage irgendwie die Gemeinde schon dazu verpflichtet sein, keine Baugenehmigungen mehr nach § 33 BauGB zu erlassen?
Weil im Verhältnis Gemeinde - Bauherr hat doch die vorbeugende Unterlassungsklage keine Wirkung.
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