Re: Baurecht - Klagemöglichkeiten der Nachbargemeinde
Verfasst: Freitag 3. September 2021, 10:02
Ich verstehe das Problem nicht:
Die (vorbeugende) Unterlassungsklage erhebt die Nachbargemeinde gegen die planende Gemeinde.
Wenn die planende Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, darf sie auch keine Baugenehmigungen auf der Basis von § 33 BauGB erteilen. Wenn sie es dennoch tut, ist die Anfechtungsklage der Nachbargemeinde erfolgreich. Gerade weil eine Vielzahl von solchen Anfechtungsklagen gegen eine Vielzahl von Einzelbaugenehmigungen auf der Basis von § 33 BauGB der Nachbargemeinde unzumutbar wäre, wird die vorbeugende Unterlassungsklage zugelassen - in der Hoffnung auf Rechtstreue der planenden Gemeinde, die Baugenehmigungen auf der Basis von § 33 BauGB unterlässt. Falls sie nicht rechtstreu ist, bleibt der Nachbargemeinde nur der Weg über die Abfechtungsklage, um einen faktischen Bebauungsplan zu verhindern.
Wenn die planende Gemeinde nicht Baugenehmigungsbehörde ist, istv der Mechanismus etwas anders, führt aber zum gleichen Ergebnis: Die planende Gemeinde darf dem Vorhaben nicht zustimmen. Die Baugenehmigungsbehörde ist zwar nicht an das Ergebnis der Unterlassungsklage gebunden (faktisch schon, weil das VG die Rechtslage nicht anders beurteilen wird), wohl aber an die fehlende Zustimmung der klagenden Gemeinde und an die fehlenden Voraussetzungen des § 33 BauGB. Auch die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung der Baugenehmigungsbehörde wird deshalb erfolgreich sein.
Die (vorbeugende) Unterlassungsklage erhebt die Nachbargemeinde gegen die planende Gemeinde.
Wenn die planende Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, darf sie auch keine Baugenehmigungen auf der Basis von § 33 BauGB erteilen. Wenn sie es dennoch tut, ist die Anfechtungsklage der Nachbargemeinde erfolgreich. Gerade weil eine Vielzahl von solchen Anfechtungsklagen gegen eine Vielzahl von Einzelbaugenehmigungen auf der Basis von § 33 BauGB der Nachbargemeinde unzumutbar wäre, wird die vorbeugende Unterlassungsklage zugelassen - in der Hoffnung auf Rechtstreue der planenden Gemeinde, die Baugenehmigungen auf der Basis von § 33 BauGB unterlässt. Falls sie nicht rechtstreu ist, bleibt der Nachbargemeinde nur der Weg über die Abfechtungsklage, um einen faktischen Bebauungsplan zu verhindern.
Wenn die planende Gemeinde nicht Baugenehmigungsbehörde ist, istv der Mechanismus etwas anders, führt aber zum gleichen Ergebnis: Die planende Gemeinde darf dem Vorhaben nicht zustimmen. Die Baugenehmigungsbehörde ist zwar nicht an das Ergebnis der Unterlassungsklage gebunden (faktisch schon, weil das VG die Rechtslage nicht anders beurteilen wird), wohl aber an die fehlende Zustimmung der klagenden Gemeinde und an die fehlenden Voraussetzungen des § 33 BauGB. Auch die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung der Baugenehmigungsbehörde wird deshalb erfolgreich sein.