Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Moderator: Verwaltung
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Das Stilmittel der Überspitzung scheint Dir nicht geläufig zu sein. Die dahinstehende Frage habe ich bereits mit meinem letzten Post erläutert. Im Übrigen halte ich eine Fortführung der Diskussion mit Dir nicht für zielführend; ich kann doch besseres mit meiner Zeit anfangen.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Ich bin immerhin froh, dass du selbst einräumst, dass der Vergleich unpassend war.
- Strich
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Der Trilog auf europäischer Seite ist auch ne super Erfindung. Da wird man dieses lästige Parlament los und kann sich ganz informell mit Leuten austauschen, die erstens Ahnung von dem Thema haben und zweitens direkt von den Richtlinien und Verordnungen betroffen sind: Vertreter der Wirtschaft. Das sollte auch für das BVerfG gelten. Es nervt doch eigentlich nur, wenn man den Sach- und Streitstand in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtern muss ... . Die Parteien sind bei einem netten Abendessen doch viel zugänglicher, weniger auf die Konfrontation im Gerichtssaal aus und wer weiß ... am Ende vergleichen sie sich vielleicht. Das schafft viel mehr Rechtsfrieden! Ich sehe schon Coronaleugner Hand in Hand mit Angela Merkel Urlaub an der Ostsee machen.
Diese Gespräche haben viel Potential, dass es nicht zu verschenken gilt. Solange am Ende das richtige Ergebnis steht, wer könnte da schon befangen sein?
Diese Gespräche haben viel Potential, dass es nicht zu verschenken gilt. Solange am Ende das richtige Ergebnis steht, wer könnte da schon befangen sein?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Der Trilog der EU findet findet allerdings mit dem Parlament statt.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
VG Chemnitz bestätigt die Auffassung der Hochschule, nach einem Monat Übergangsphase bei 3G keine kostenlosen Tests für Studierende mehr zur Verfügung zu stellen.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... udierende/
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- Urs Blank
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Zur Entscheidung „Abendessen mit der Bundeskanzlerin II“ des Bundesverfassungsgerichts jetzt auch kritisch Heinemann, NVwZ 2021, 1687 und Sauer, NJW 2021, 3447.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Prof. Sauer völlig zurecht: "Da nach den Befangenheitsregeln schon der „böse Schein“ zu vermeiden ist, darf für ein informelles Treffen nicht ausgerechnet ein Thema vorgeschlagen werden, das einen klaren Bezug zu einer Fülle ähnlich gelagerter wichtiger anhängiger Verfahren hat."
Anders als hier teilweise polemisch behauptet, ist das übrigens nicht dasselbe, wie irgendeinen Bezug zu irgendeinem Verfahren vor dem BVerfG zu haben.
Anders als hier teilweise polemisch behauptet, ist das übrigens nicht dasselbe, wie irgendeinen Bezug zu irgendeinem Verfahren vor dem BVerfG zu haben.
- Urs Blank
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Jetzt die Entscheidung in der Sache: Verfassungsbeschwerden betreffend die „Bundesnotbremse“ erfolglos.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-101.html
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Wie steht ihr zu der Entscheidung?
Ich bin über das Ergebnis und die Art und Weise der Begründung, insbesondere über die Bejahung der Rechtmäßigkeit von nächtlichen Ausgangssperren, sehr verwundert. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der nächtlichen Ausgangssperre wir das Recht des einzelnen sich frei fortzubewegen kaum gewichtet, viel mehr reicht es dem Gericht aus, dass andernfalls die Kontrolle erschwert wäre.
Mir fällt es schwer nachzuvollziehen, warum das BVerfG sich hinter pauschalen Aussagen (Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers) versteckt, statt tatsächlich die beeinträchtigten Grundrechte gegen die Maßnahmen abzuwägen. Denn die Maßnahmen waren in höchstem Maße grundrechtsintensiv und ich hätte nicht gedacht, dass es dem Staat bzw der Exekutiven in einem freiheitlichen und liberalen Land möglich ist solche weitreichende Maßnahmen zu treffen. Ich hätte erwartet, dass das BVerfG wieder einmal betont, dass es einen unantastbaren Bereich der privaten Lebensführung und Lebensgestaltung gibt, in welchen der Staat nicht eingreifen darf und daher die Maßnahmen rechtmäßig sind.
Ich bin über das Ergebnis und die Art und Weise der Begründung, insbesondere über die Bejahung der Rechtmäßigkeit von nächtlichen Ausgangssperren, sehr verwundert. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der nächtlichen Ausgangssperre wir das Recht des einzelnen sich frei fortzubewegen kaum gewichtet, viel mehr reicht es dem Gericht aus, dass andernfalls die Kontrolle erschwert wäre.
Mir fällt es schwer nachzuvollziehen, warum das BVerfG sich hinter pauschalen Aussagen (Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers) versteckt, statt tatsächlich die beeinträchtigten Grundrechte gegen die Maßnahmen abzuwägen. Denn die Maßnahmen waren in höchstem Maße grundrechtsintensiv und ich hätte nicht gedacht, dass es dem Staat bzw der Exekutiven in einem freiheitlichen und liberalen Land möglich ist solche weitreichende Maßnahmen zu treffen. Ich hätte erwartet, dass das BVerfG wieder einmal betont, dass es einen unantastbaren Bereich der privaten Lebensführung und Lebensgestaltung gibt, in welchen der Staat nicht eingreifen darf und daher die Maßnahmen rechtmäßig sind.
- Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Und aus Freizeitgründen nach 22 Uhr bei einer Pandemielage spazieren zu gehen, wäre nach deiner Auffassung vom unantastbaren Bereich der privaten Lebensführung und Lebensgestaltung gedeckt? Wäre nicht das gerade ein Auftakt zur Uferlosigkeit?QuantumScio hat geschrieben: ↑Dienstag 30. November 2021, 12:03 Ich hätte erwartet, dass das BVerfG wieder einmal betont, dass es einen unantastbaren Bereich der privaten Lebensführung und Lebensgestaltung gibt, in welchen der Staat nicht eingreifen darf und daher die Maßnahmen rechtmäßig sind.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Hätte ich jetzt auch gesagt. Das BVerfG hat doch klar gemacht, dass hinsichtlich der schweren Beeinträchtigungen ausreichend Vorsorge im Gesetz getroffen wurde. Die Begründung widerspricht sich natürlich etwas, wenn man all die Ausnahmen zulässt, am Ende aber allein der Kontrolle wegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen hält. Wo ist denn da der Kontrollgewinn?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Die Ausgangssperre hatte doch vor allem den Effekt, die Rechtfertigungslast umzudrehen: wer keinen guten Grund benennen konnte, warum er ausnahmsweise trotzdem draußen rumlaufen darf, war klar zu identifizieren und die ca. 95 % rechtstreuen Menschen sind auch einfach brav zu Hause geblieben, weil sie verstanden haben, dass gerade Kontaktvermeidung angesagt ist.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Ich hätte nicht gedacht, dass jemand - mit juristischen Kenntnissen - ernsthaft meint, Maßnahmen wie Ausgangssperren [1] seien "in höchstem Maße grundrechtsintensiv" (da würden mir doch einige intensivere Maßnahmen einfallen) oder dass solche Maßnahmen grundsätzlich nicht in Betracht kommen könnten.QuantumScio hat geschrieben: ↑Dienstag 30. November 2021, 12:03Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der nächtlichen Ausgangssperre wir das Recht des einzelnen sich frei fortzubewegen kaum gewichtet, viel mehr reicht es dem Gericht aus, dass andernfalls die Kontrolle erschwert wäre.
Mir fällt es schwer nachzuvollziehen, warum das BVerfG sich hinter pauschalen Aussagen (Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers) versteckt, statt tatsächlich die beeinträchtigten Grundrechte gegen die Maßnahmen abzuwägen. Denn die Maßnahmen waren in höchstem Maße grundrechtsintensiv und ich hätte nicht gedacht, dass es dem Staat bzw der Exekutiven in einem freiheitlichen und liberalen Land möglich ist solche weitreichende Maßnahmen zu treffen.
Man kann ja durchaus unterschiedlicher Ansicht zu der Frage sein, ob die Maßnahmen überhaupt geeignet, erforderlich und verhältnismäßig waren, aber zu erwarten, dass solche Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung generell nicht in Betracht kommen ...
[1] Die es aufgrund der vielfältigen Ausnahmen nicht gab; im Prinzip konnte man ganz normal einkaufen, zur Arbeit fahren usw. usf. Wer schon von sich aus auf unnötige Kontakte verzichtet hat, hat von den Ausgangssperren schlicht nichts gemerkt.
Der unantastbare Kernbereich der privaten Lebensgestaltung besteht sicherlich nicht darin, mitten in einer Pandemie des Nachts zu lustwandeln.QuantumScio hat geschrieben: ↑Dienstag 30. November 2021, 12:03Ich hätte erwartet, dass das BVerfG wieder einmal betont, dass es einen unantastbaren Bereich der privaten Lebensführung und Lebensgestaltung gibt, in welchen der Staat nicht eingreifen darf und daher die Maßnahmen rechtmäßig sind.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Die meisten Menschen halten sich an ein Verbot und bleiben zuhause. Die wenigen, die nachts unterwegs sind, kann man (a) kontrollieren und es gibt (b) eine Beschränkung auf konkrete Zwecke, die prüfbar sind.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Übersehe ich etwas oder gibt es in den Entscheidungen in der Verhältnismäßigkeit faktisch so gut wie keine eigentliche Abwägung der betroffenen Güter?
Im Wesentlichen werden nur lapidar die betroffenen Rechtsgüter sowie ihre Einschränkung benannt und dann betont, dass die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung dienen.
Insgesamt habe ich zumindest nach kursorischer Lektüre den Eindruck, letztlich sei jede denkbare Maßnahme theoretisch verfassungsmäßig, sofern es nur ein paar Ausnahmetatbestände gibt, sie befristet ist und sie jedenfalls nach vertretbarer Einschätzung etwas beiträgt.
Im Wesentlichen werden nur lapidar die betroffenen Rechtsgüter sowie ihre Einschränkung benannt und dann betont, dass die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung dienen.
Insgesamt habe ich zumindest nach kursorischer Lektüre den Eindruck, letztlich sei jede denkbare Maßnahme theoretisch verfassungsmäßig, sofern es nur ein paar Ausnahmetatbestände gibt, sie befristet ist und sie jedenfalls nach vertretbarer Einschätzung etwas beiträgt.