Die Frage ist: Wie hätte er das machen sollen?Liz hat geschrieben: ↑Dienstag 4. Mai 2021, 00:45 Es wäre hier zunächst Sache des Antragstellers gewesen, entsprechende Bewertungsfehler aufzuzeigen, wobei einfache Bewertungsfehler grds. nicht ausreichen; an einigen Stellen (z. B. Rn. 18 f, aber auch Rn. 16 f.) lässt sich auch erahnen, dass der Antragsteller Bewertungsfehler geltend gemacht hat, sich aber im Wesentlichen auf Formalia gestützt hat und sich mit weiteren Aspekten der Begründung gar nicht befasst hat, also im Umkehrschluss gerade nicht geltend machen konnte, z. B. sein Vortrag sei eigentlich min. 15 Punkte wert gewesen, aber die Kommission habe ihm aus Voreingenommenheit nur 12 Punkte gegeben.
Da stößt man an die zweite Mauer neben der Befangenheit, namentlich das Prüferermessen. In einer mündlichen Prüfung hat man damit noch mehr Probleme, da die Prüfer dort meiner Erfahrung nach selten überhaupt "antworten" und selbst bei falschen Punkten nur Nachfragen im Sinne von "Sind Sie sicher?", "Kann man das eventuell anders sehen?" oder "Wie genau kommen sie darauf? Lesen Sie uns doch einmal die entsprechende Norm vor" kommen. Der Kandidat hat zudem keine relevante Chance zu beweisen was er gesagt hat (die Mitprüflinge sind im absoluten Regelfall viel zu beschäftigt selbst im Gesetz nachzulesen und sich eigene Antworten zu überlegen) und selbst wenn er das könnte wären damit der genaue Inhalt sowie Art und Weise der Darstellung nicht belegt. Auch hier kommt man höchstens in unrealistischen Extremfällen weiter.
Wenn man diese beiden Probleme nicht lösen möchte, sollte man wenigstens eine zusätzliche isolierte Wiederholung der Mündlichen - ohne dafür sämtliche Klausuren neu schreiben zu müssen - bei anderen Prüfern zulassen, sei es auch nur in Grenzfällen (z.B. Verschlechterung + Notenstufe knapp unterschritten).