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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Donnerstag 5. August 2021, 11:56
von Seeker
Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 5. August 2021, 11:51 Das Bundesverfassungsgericht und der öffentlich-rechtliche Rundfunk: Ja, es ist Liebe!

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-069.html
Bist du's?

https://twitter.com/cobvl/status/1423189443511472130 (Verwaister Link automatisch entfernt)

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Donnerstag 5. August 2021, 13:31
von Blaumann
Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 5. August 2021, 11:51 Das Bundesverfassungsgericht und der öffentlich-rechtliche Rundfunk: Ja, es ist Liebe!

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-069.html
In der Tat. Schön erkennbar auch an der politisierenden Juristenprosa, nach der man doch "gerade jetzt" die ÖRR besonders brauche. :D

Als nächsten Schritt erfinden sie eine verfassungsrechtlich verankerte Institutionengarantie, wenn es tatsächlich jemand wagen sollte, die Axt an diesen parasitären Moloch zu legen und die Buden grundlegend zu reformieren.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Donnerstag 5. August 2021, 17:20
von batman
Ich vermisse noch die Schlagworte Selbstbedienungsladen, Beamtenrundfunk, Zwangsbespaßung und überhaupt ... dieser Harbarth!

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Donnerstag 5. August 2021, 17:33
von Theopa
1.Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.

2. Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen.Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.
Alles völlig in Ordnung, absolute Zustimmung.

Mir fehlt dabei aber weiter die Begründung für die großen Ausgabenposten, namentlich eben seichte Unterhaltung und Sport. Inwiefern die Versorgung mit Florian Silbereisen, drölf Tatort-Varianten und einzelnen Champions-League-Spielen dem Rundfunkauftrag dient ist weiter absolut fragwürdig.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Donnerstag 5. August 2021, 17:57
von Seeker
Nach meinem oberflächlichen Wissen zum Thema "Rundfunkbeitrag" wird die Unterhaltungs- und Kultursparte des ÖRR im Wesentlichen dadurch gerechtfertigt, dass sie eine Art gemeinsame kulturelle Grundlage der Gesellschaft schaffen und diese dadurch gleichsam zusammenhalten soll. So soll etwa das wöchentliche Tatort-Schauen eine gemeinsame Unterhaltung für viele Bürger bieten, über welche sie sich austauschen können. Das soll dann wiederum dem sozialen Zusammenhalt dienen.

Allerdings halte ich diese Sichtweise durchaus für kritikwürdig. Dieser angebliche Zusammenhang dürfte sich kaum empirisch belegen lassen. Außerdem kann sozialer Zusammenhalt (wenn überhaupt) auch durch den Konsum privater Medien gefördert werden. Jedenfalls erscheint höchst fraglich, ob es dafür unzählife Nischensender und -programme bedarf.

Ganz zu schweigen davon, dass auch die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Betrachtungsweise sehr wackelig ist. Untechnisch: Rundfunkfreiheit hat irgendwas mit Kommunikation und Meinungsfreiheit zu tun. Deshalb darf der Rundkfunk alles zeigen und finanzieren, was irgendwie zur Kommunikation beiträgt ("Meinungsbildung")?! Und das ist dann wieder, irgendwie, wichtig für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, was wiederum, irgendwie, einen Bezug zu den Kommunikationsfreiheiten aufweist (oder eben auch nicht).

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Donnerstag 5. August 2021, 18:51
von Blaumann
batman hat geschrieben: Donnerstag 5. August 2021, 17:20 Ich vermisse noch die Schlagworte Selbstbedienungsladen, Beamtenrundfunk, Zwangsbespaßung und überhaupt ... dieser Harbarth!
Gerne doch.

Die hirnrissige Rechtsprechung des BVerfG macht eine effektive Budgetkontrolle der ÖRR faktisch unmöglich, was zur Entstehung eines Selbstbedienungsladens geführt hat, der seinesgleichen sucht. Gut erkennbar an frechen Intendantenvergütungen oder beamtenartigen Versorgungsbezügen der Rundfunkmitarbeiter. Dass der Bürger diese Zwangsbespaßung finanzieren muss, ist eine Frechheit, aber so leicht eben nicht zu ändern.

Welche Rolle die Berufung dieses Harbarths zum Gerichtspräsidenten zur Entstehung einer jahrzehntealten gefestigten Rechtsprechung gespielt haben könnte, bleibt allerdings unklar.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Donnerstag 5. August 2021, 23:55
von Urs Blank
Seeker hat geschrieben: Donnerstag 5. August 2021, 11:56
Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 5. August 2021, 11:51 Das Bundesverfassungsgericht und der öffentlich-rechtliche Rundfunk: Ja, es ist Liebe!

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-069.html
Bist du's?

https://twitter.com/cobvl/status/1423189443511472130 (Verwaister Link automatisch entfernt)
cobvl kann jedenfalls nicht nur twittern, sondern liefert hier auch einen Artikel mit bedenkenswerten Argumenten:

https://www.welt.de/politik/deutschland ... erung.html

Noch ohne Bezahlschranke.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Freitag 6. August 2021, 06:17
von Blaumann
Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 5. August 2021, 23:55
Seeker hat geschrieben: Donnerstag 5. August 2021, 11:56
Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 5. August 2021, 11:51 Das Bundesverfassungsgericht und der öffentlich-rechtliche Rundfunk: Ja, es ist Liebe!

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-069.html
Bist du's?

https://twitter.com/cobvl/status/1423189443511472130 (Verwaister Link automatisch entfernt)
cobvl kann jedenfalls nicht nur twittern, sondern liefert hier auch einen Artikel mit bedenkenswerten Argumenten:

https://www.welt.de/politik/deutschland ... erung.html

Noch ohne Bezahlschranke.
Guter Artikel.

Interessant auch das Argument des Gerichts, das Land S-A hätte die geltend gemachte Mehrbelastung der Beitragszahler aufgrund der Pandemie nicht ausreichend dargelegt. Dachte, vor dem BVerfG würde der Amtsermittlungsgrundsatz gelten? Rechtliches Gehör? Vielleicht mal einen Gutachter fragen?

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Freitag 6. August 2021, 09:52
von famulus
Ist der Beitrag wirklich "gut" oder gefällt euch nur die Stoßrichtung? Die Feststellung "wenn die Länder gegen den KEF-Vorschlag stimmen, hebt das Bundesverfassungsgericht ihre Entscheidung einfach wieder auf" ist mit Blick auf die (Verfassungs-) Rechtslage ja wohl bewusst unterkomplex. Gelesen wurde die Entscheidung offenbar nicht oder zumindest nur mit ordentlich Schaum vorm Maul und mit der Hoffnung, auf genügend Trigger-Buzzwords für die Kommentarspaltenfütterung zu stoßen.

Schon mit der reißerischen Überschrift sollen halt die Bedürfnisse und Erwartungen des typsichen Welt-Konsumenten bedient werden. Wenn es um die finanzielle Realisierung von Grundrechten geht, die nun einmal im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erfolgen muss, kann ich nach dieser Logik immer von einer "weitgehend sinnlosen Demokratie-Inszenierung" sprechen, weil verfassungswidrige Gesetzgebung halt von Verfassungsgerichten kassiert werden kann, eine finanzielle Unterausstattung also eben genau so wenig vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber nachhaltig beschlossen werden kann wie die Befugnis, vorsorglich Passagierflugzeuge abzuschießen. Das geht schon fast in die Richtung, die auch in den Spalten zu lesen war: "Das Verfassungsgericht setzt sich über den Willen demokratisch gewählter Politiker hinweg."

Und schon ist der Beitrag nicht mehr frei...

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Freitag 6. August 2021, 10:01
von Seeker
Unabhängig davon, ob man die Entscheidung verfassungsrechtlich oder politisch richtig findet, ist es aber schon kurios, dass zwar einerseits explizit eine Abstimmung der Länder mit Einstimmigkeitserfordernis erfolgen soll, eine Ablehnung andererseits aber faktisch ausgeschlossen ist (da sie nur ausnahmsweise, mit besonderer Begründung und einstimmig erfolgen kann). Das muss man nun nicht recht polemisch "Demokratie-Inszenierung" nennen, aber es reduziert die erforderliche Zustimmung der Länder de facto zu einer reinen Formalie. Das ist übrigens auch nicht dasselbe wie bei Gesetzesvorhaben, die selbstverständlich ebenfalls die Verfassung wahren müssen. Dort besteht bspw. die Möglichkeit, den Vorschlag abzuwandeln, Grundrechtseingriffe weniger intensiv zu gestalten und so letztlich die Verfassungsmäßigkeit herzustellen. Hier kann die KEF dagegen theoretisch jeden beliebigen Finanzbedarf ermitteln und den Ländern bleibt faktisch so gut wie kein Spielraum, dagegen vorzugehen.

Mir ist durchaus bewusst, dass andernfalls u.U. eine (weitergehende) politische Einflussnahme durch einzelne Länder auf den ÖRR drohen könnte. Ich weiß auch, dass die Länder im Vorfeld noch Einfluss auf den Finanzbedarf nehmen können. Dennoch kann man eine derart rein formale Abstimmung durchaus kritisieren.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Freitag 6. August 2021, 10:06
von Strich
Mein früherer Mitbewohner im Studium -er studierte Nachrichtentechnik und wurde Diplom-Ingenieur- fragte mich irgendwann mal bei irgendeinem Jurathema: Wenn es formal eh notwendig ist x zu tun, warum dann nicht automatisieren oder darauf verzichten.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Freitag 6. August 2021, 10:30
von famulus
Die Formalität ermöglicht immerhin eine Überprüfung und aufschlussreiche Ausführungen durch das BVerfG. :D

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Freitag 6. August 2021, 11:03
von Strich
Jaja aber ab jetzt könnte man ja automatisieren ^^

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Freitag 6. August 2021, 12:21
von Blaumann
famulus hat geschrieben: Freitag 6. August 2021, 09:52 Ist der Beitrag wirklich "gut" oder gefällt euch nur die Stoßrichtung? Die Feststellung "wenn die Länder gegen den KEF-Vorschlag stimmen, hebt das Bundesverfassungsgericht ihre Entscheidung einfach wieder auf" ist mit Blick auf die (Verfassungs-) Rechtslage ja wohl bewusst unterkomplex. Gelesen wurde die Entscheidung offenbar nicht oder zumindest nur mit ordentlich Schaum vorm Maul und mit der Hoffnung, auf genügend Trigger-Buzzwords für die Kommentarspaltenfütterung zu stoßen.
Der Beitrag zielt auf die Laiensphäre und ist juristisch gut recherchiert. Der Verfasser setzt sich mit der einschlägigen BVerfG-Rechtsprechung zu den Rundfunkstaatsverträgen auseinander und kritisiert sachbezogen die Umkehrung des Veto-Prinzips zu einem Einstimmigkeitserfordernis aller Länder. Die Kritik, der Verfasser habe die "Entscheidung offenbar nicht gelesen oder zumindest nur mit ordentlich Schaum vorm Maul", ist absurd.
Schon mit der reißerischen Überschrift sollen halt die Bedürfnisse und Erwartungen des typsichen Welt-Konsumenten bedient werden.
Tja, im Gegensatz zum zwangsfinanzierten Beamtenrundfunk muss die Welt tatsächlich die Bedürfnisse und Erwartungen ihrer Konsumenten bedienen. Schon ärgerlich. :D

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Freitag 6. August 2021, 12:34
von famulus
Aber inwiefern setzt er sich denn mit den der Entscheidung zugrundeliegenden Argumenten auseinander? Das BVerfG operiert ja da nicht so freihändig, wie die bloße Interpretation/Ergebniszusammenfassung des Autors suggeriert. Hatte er hinten raus nicht sogar selbst eingeräumt, dass nach einem "Durchwinken" des Bedarfs (was das Parlament ja offenbar getan hatte) ein Veto gegen die (nach ebenfalls gemeinsam beschlossem Verfahren) ermittelten Kosten aus "wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass"-Gründen der untunliche Weg ist? Das BVerfG zeigt den Ausweg hier und da ja selbst auf. Nach der von allen Landesparlamenten beschlossenen Regelungslage erscheint mir die Entscheidung jedenfalls nachvollziehbar und eine solche Darstellung vorsätzlich unangemessen.