Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen
Moderator: Verwaltung
Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen
Wurde auf Jurawelt.com bereits die festgestellte „Missachtung des Verfassungsgebotes“ bzw. das „Nicht-Ernst-Nehmen“ des GG Art. 7 IV 3 seitens der verantwortlichen Bundesländer thematisiert? Wenn ja, wo?
(*PM 18.11.2016 https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/ ... rundgesetz ,
s.a. Übersicht z. Umgang mit dem Sonderungsverbot, Stand 6/2016: https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt) ,
s.a. Artikel „Das missachtete Verfassungsgebot ….“ über die Studie des WZB (Wrase/Helbig) im Novemberheft 2016 der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht ) und
Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47,
Zitat: „Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen“.
s.a. etliche Artikel in den Medien seit November 2016.)
Ist es ansonsten möglich, dass dieses Thema aufgenommen wird, auch wenn lt. Homepage nach 2015 keine neuen Inhalte aufgeschaltet werden?
Gibt es berechtigte Gründe, die gegen eine Klärung sprechen?
Schließlich liegt diese im Interesse der Allgemeinheit und bisher haben die politischen Volksvertreter und Vertreter der Judikative die Verbraucherinteressen nicht ausreichend vertreten.
D.h. bisher wurde keine Klärung der vielen offenen Punkte veranlasst, obwohl die weitreichende Kritik am Umgang mit dem GG Art. 7 bisher weder widerlegt wurde, noch ihr widersprochen wurde!
Die Finanzierung von Privatschulen erfolgt zu Lasten der staatlichen Schulen.
Daher sind nicht nur die Nutzer der Privatschulen, sondern auch die staatlichen Schulen und deren Nutzer vom Umgang mit dem GG Art. 7 betroffen.
Kann das Thema von Juristen aufgegriffen werden, damit letztlich beantwortet und geklärt werden kann,
a) ob die Steuerzahler und Eltern durch die Rechtsprechung* tatsächlich zu den staatlichen Finanzhilfen und
Schulgeldern, Vereinsbeiträgen, Darlehen und anderen Eigenleistungen (Verpflichtung zur Elternmitarbeit, z.B. Übernahme v. Putzdiensten, …) verpflichtet sind, die Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) vom Staat und Schul-Eltern fordern und erhalten?
b) wer wie verantwortlich und zuständig ist, die festgestellte Missachtung des GG zu beenden, um die Bürger vor künftigen Rechtsverstößen zu schützen
c) wie Bürger in dieser Angelegenheit Rechtsverstöße erkennen können, und sich wie und wo dagegen wehren können. (u.a. §§ 138, 242 BGB)
d) wie Bürger feststellen können, ob staatlichen Schulen berechtigt wären, zusätzliche Gelder zu fordern, damit ein fairer Wettbewerb und gleichwertiger Pflichtschulbetrieb möglich ist.
(Bisher verfügen Privatschulen mit den Mitteln, die sich aus der Summe der ihnen zumutbaren Eigenleistungen** des Schulträgers und der Schuleltern und den staatlichen Finanzhilfen** ergeben, über deutlich mehr Geld für das gleiche Bildungsziel, als staatliche Schulen. Hinzu kommt der Wettbewerbsvorteil, der sich aus dem "Recht auf freie Schülerwahl" ergibt.)
(*siehe z.B. BverfGE 75, 40 Rn. 79 v. 8.4.87, u. 90, 107 v. 9.3.1994 u. Musterprozess: …, Bundesverwaltungsgericht v. 21.12.2011 - 6 C 18/10 Rn 26, 37 ff, …, VGH Baden-Württemberg 9 S 233/12 v. 11.4.2013, StGH v. 6.7.2015 - 1 VB 130/13 ) .
(*PM 18.11.2016 https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/ ... rundgesetz ,
s.a. Übersicht z. Umgang mit dem Sonderungsverbot, Stand 6/2016: https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt) ,
s.a. Artikel „Das missachtete Verfassungsgebot ….“ über die Studie des WZB (Wrase/Helbig) im Novemberheft 2016 der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht ) und
Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47,
Zitat: „Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen“.
s.a. etliche Artikel in den Medien seit November 2016.)
Ist es ansonsten möglich, dass dieses Thema aufgenommen wird, auch wenn lt. Homepage nach 2015 keine neuen Inhalte aufgeschaltet werden?
Gibt es berechtigte Gründe, die gegen eine Klärung sprechen?
Schließlich liegt diese im Interesse der Allgemeinheit und bisher haben die politischen Volksvertreter und Vertreter der Judikative die Verbraucherinteressen nicht ausreichend vertreten.
D.h. bisher wurde keine Klärung der vielen offenen Punkte veranlasst, obwohl die weitreichende Kritik am Umgang mit dem GG Art. 7 bisher weder widerlegt wurde, noch ihr widersprochen wurde!
Die Finanzierung von Privatschulen erfolgt zu Lasten der staatlichen Schulen.
Daher sind nicht nur die Nutzer der Privatschulen, sondern auch die staatlichen Schulen und deren Nutzer vom Umgang mit dem GG Art. 7 betroffen.
Kann das Thema von Juristen aufgegriffen werden, damit letztlich beantwortet und geklärt werden kann,
a) ob die Steuerzahler und Eltern durch die Rechtsprechung* tatsächlich zu den staatlichen Finanzhilfen und
Schulgeldern, Vereinsbeiträgen, Darlehen und anderen Eigenleistungen (Verpflichtung zur Elternmitarbeit, z.B. Übernahme v. Putzdiensten, …) verpflichtet sind, die Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) vom Staat und Schul-Eltern fordern und erhalten?
b) wer wie verantwortlich und zuständig ist, die festgestellte Missachtung des GG zu beenden, um die Bürger vor künftigen Rechtsverstößen zu schützen
c) wie Bürger in dieser Angelegenheit Rechtsverstöße erkennen können, und sich wie und wo dagegen wehren können. (u.a. §§ 138, 242 BGB)
d) wie Bürger feststellen können, ob staatlichen Schulen berechtigt wären, zusätzliche Gelder zu fordern, damit ein fairer Wettbewerb und gleichwertiger Pflichtschulbetrieb möglich ist.
(Bisher verfügen Privatschulen mit den Mitteln, die sich aus der Summe der ihnen zumutbaren Eigenleistungen** des Schulträgers und der Schuleltern und den staatlichen Finanzhilfen** ergeben, über deutlich mehr Geld für das gleiche Bildungsziel, als staatliche Schulen. Hinzu kommt der Wettbewerbsvorteil, der sich aus dem "Recht auf freie Schülerwahl" ergibt.)
(*siehe z.B. BverfGE 75, 40 Rn. 79 v. 8.4.87, u. 90, 107 v. 9.3.1994 u. Musterprozess: …, Bundesverwaltungsgericht v. 21.12.2011 - 6 C 18/10 Rn 26, 37 ff, …, VGH Baden-Württemberg 9 S 233/12 v. 11.4.2013, StGH v. 6.7.2015 - 1 VB 130/13 ) .
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
zumGG hat geschrieben:Wurde auf Jurawelt.com bereits die festgestellte „Missachtung des Verfassungsgebotes“ bzw. das „Nicht-Ernst-Nehmen“ des GG Art. 7 IV 3 seitens der verantwortlichen Bundesländer thematisiert? Wenn ja, wo?
Dieses Forum ist im Wesentlichen ein Plauderform von und für Juristen um die Dreißig, die hierhin während ihrer Studienzeit fanden und dann hängegeblieben sind. Für politische Agitation ist das ein denkbar falscher Ort, die trifft hier nur auf müde Witze und betontes Desinteresse.
- Tibor
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88, NVwZ 1994, 886 ist bekannt?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
@Swann.
Desinteresse und müde Witze?
Ja, das ist möglich oder sogar wahrscheinlich und ist zumindest im Interesse derjenigen, die das GG missachten und derjenigen, die davon profitieren.
So reagieren die angehenden oder fertig ausgebildeten Juristen dann wohl auch auf Anfragen ihrer Mandanten oder der Bürger, die sie dafür bezahlen, ihre Rechte, die sich aus den Rechtsprechungen und aus dem GG Art. 7 ergeben, zu vertreten und das GG zu schützen.
Desinteresse und müde Witze?
Ja, das ist möglich oder sogar wahrscheinlich und ist zumindest im Interesse derjenigen, die das GG missachten und derjenigen, die davon profitieren.
So reagieren die angehenden oder fertig ausgebildeten Juristen dann wohl auch auf Anfragen ihrer Mandanten oder der Bürger, die sie dafür bezahlen, ihre Rechte, die sich aus den Rechtsprechungen und aus dem GG Art. 7 ergeben, zu vertreten und das GG zu schützen.
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
Es gibt hier eine Altersbeschränkung? Wurde diese Missachtung des Verfassungsgebotes bereits thematisiert? Gibt es berechtigte Gründe, die gegen eine Klärung sprechen?zumGG hat geschrieben:Dieses Forum ist im Wesentlichen ein Plauderform von und für Juristen um die Dreißig, die ...
q.e.d.Swann hat geschrieben:die trifft hier nur auf müde Witze und betontes Desinteresse.
Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
@Herr Schraeg
Beide genannten Zitate sind von Swann erfolgt.
Beide genannten Zitate sind von Swann erfolgt.
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
Sag doch sowas nicht! Ich will nicht alt sein!Swann hat geschrieben:von und für Juristen um die Dreißig
The way I see it, every life is a pile of good things and bad things. The good things don’t always soften the bad things, but vice versa, the bad things don’t always spoil the good things and make them unimportant.
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
Natürlich nicht und der Abstand zu den Dreißig (in welche Richtung auch immer) ist ja individuell verschieden. Nur mein nicht weiter nachgeprüfter Eindruck ist, dass viele, wenn auch keineswegs alle, in der Nähe dieses Alters angesiedelt sind.Herr Schraeg hat geschrieben:Es gibt hier eine Altersbeschränkung?zumGG hat geschrieben:Dieses Forum ist im Wesentlichen ein Plauderform von und für Juristen um die Dreißig, die ...
Keinesfalls. Möchtest du die aufgeworfenen Verfassungsfragen einer Klärung zuführen?Wurde diese Missachtung des Verfassungsgebotes bereits thematisiert? Gibt es berechtigte Gründe, die gegen eine Klärung sprechen?
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
Ohnehin ist 40 das neue 30...
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
zumGG hat geschrieben: Wurde auf Jurawelt.com bereits die festgestellte „Missachtung des Verfassungsgebotes“ bzw. das „Nicht-Ernst-Nehmen“ des GG Art. 7 IV 3 seitens der verantwortlichen Bundesländer thematisiert?
Nein. Bisher noch nicht.
Keine Experimente! Wählt Adenauer.
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
Nana, vergrault mir nicht die Twens.Parabellum hat geschrieben:Ohnehin ist 40 das neue 30...
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
Stimmt. Entschuldigung für das Falschzitat.zumGG hat geschrieben:@Herr Schraeg
Beide genannten Zitate sind von Swann erfolgt.
Ich habe meinen Enkelsohn gebeten, der Frage nachzugehen.Swann hat geschrieben: Möchtest du die aufgeworfenen Verfassungsfragen einer Klärung zuführen?
- Einwendungsduschgriff
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
So genannter Junior-Junior-Associate.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
Tja, ich, die Forumsmitglieder, darunter Richter, Staatsanwälte, Politiker, Anwälte.... und alle anderen Bürger - haben zwar ein Recht darauf, dass die Bundesländer das GG beachten und auch die Schulaufsicht ernst nehmen müssten.Swann hat geschrieben:
Keinesfalls. Möchtest du die aufgeworfenen Verfassungsfragen einer Klärung zuführen?
Aber, ist dieser Weg den Bürgern zuzumuten?
Dafür finanziert er schließlich diverse Interessenvertreter in Politik und Justiz, oder?
Gibt es Juristen, die sich befugt sehen würden, den kritisierten Umgang mit dem GG zu beurteilen? Evtl. Amtsdelikte (Rechtsbeugung, ...) zu verfolgen und die offenen Fragen zum Schulgeld zu klären?
Vielleicht unter den Forum-Mitgliedern?
Mir fehlen die Möglichkeiten eine "abstrakte Normenkontrolle" zu veranlassen, um diesmal auch die Fragen zum Schulgeld, den notwendigen Schülerkosten und die dem Schulträger zuzumutenden Eigenleistungen (außer Schulgeld) zu klären.
Und was würden diese Urteile überhaupt bringen?
Schließlich werden doch auch die Urteile nicht beachtet, denen man schon heute entnehmen kann, dass Privatschulen kein Recht auf eine finanzielle Besserstellung haben, die "Höhe der Finanzhilfe" eigentlich begrenzt ist (siehe § 21 HmbSfTG), und die Höhe des Schulgeldes auf die Höhe der "in Rede" stehenden Deckungslücke begrenzt ist.
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu
Quasi als Ausgleich für das Falschzitat und die schlechten Witze habe ich mir das einmal angesehen:
Ausgehend von Wrase/Helbig, NVwZ 2016, 1591 ff: Art. 7 IV 3 GG knüpft die Genehmigung für private Ersatzschulen u.a. daran, dass "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird" (Sonderungsverbot). Einige Bundesländer haben das einfachgesetzlich untersetzt, die meisten nicht. Aber die Rechtsprechung hat das Sonderungsverbot konkretisiert und verlangt - etwas vergröbert - eine Staffelung des Schulgelds nach dem Einkommen der Eltern und ein kein höheres durchschnittliches Schulgeld als 150 Euro im Monat. Das Problem, wiederum nach Wrase/Helbig:Die Verwaltungspraxis ignoriert diese Vorgaben häufig und genehmigt private Ersatzschulen, deren durchschnittliches Schulgeld deutlichst über diesen Grenzen liegt und die sich mehr oder weniger ausdrücklich als teure Eliteschulen gerieren.
Lösungsansätze?
Die angesprochene "abstrakte Normenkontrolle" führt nicht weiter, weil es keine verfassungswidrige Norm gibt. "Nur" die Genehmigungspraxis ist rechtswidrig.
Eine allgemeine verfassungsrechtliche Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens gibt es nicht. Das deutsche Rechtsschutzsystem setzt im allgemeinen voraus, dass der Klagende in seinen eigenen Rechten verletzt oder zumindest betroffen ist.
Das ist auch das Problem bei evtl. verwaltungsgerichtlichen Klagen des Bürgers gegen die rechtswidrige Genehmigung einer solchen privaten Ersatzschule. Der Bürger ist durch eine solche rechtswidrige Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt; die Genehmigung betrifft ihn nicht. Selbst wenn man eine mittelbare Betroffenheit - als Steuerzahler o.ä. - genügen lassen würde, käme man nicht zu einer Rechtsverletzung des Bürgers: wenn die Privatschule weniger Schulgeld verlangen würde, wüchse der Bedarf an staatlicher Finanzierung und damit die Belastung des Steuerzahlers.
Die staatlichen Schulen bzw. deren Träger können auch mangels eigener Rechte nicht gegen eine Genehmigung, die das Sonderungsverbot missachtet, vorgehen. Erwägen kann man aber eine Konkurrentenklage einer Privatschule (die sich ihrerseits an das Sonderungsverbot hält) gegen die rechtswidrige Genehmigung einer anderen Privatschule. Ein Wettbewerbsverhältnis könnte im Einzelfall argumentativ darstellbar sein: wenn die andere Schule sich rechtstreu verhielte, hätte sie weniger Geld und könnte teure, attraktive Zusatzleistungen, die Eltern von der rechtstreuen Schule weglocken, nicht anbieten.
Und sonst, abgesehen von dieser Ausnahmekonstellation? Mir fallen nur Aufsichtsbeschwerden an die Schulbehörden und eine Petition an den jeweiligen Landtag ein, jeweils unterfüttert mit konkreten Fällen von Genehmigungen, die das Sonderungsverbot offensichtlich missachten.
Ausgehend von Wrase/Helbig, NVwZ 2016, 1591 ff: Art. 7 IV 3 GG knüpft die Genehmigung für private Ersatzschulen u.a. daran, dass "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird" (Sonderungsverbot). Einige Bundesländer haben das einfachgesetzlich untersetzt, die meisten nicht. Aber die Rechtsprechung hat das Sonderungsverbot konkretisiert und verlangt - etwas vergröbert - eine Staffelung des Schulgelds nach dem Einkommen der Eltern und ein kein höheres durchschnittliches Schulgeld als 150 Euro im Monat. Das Problem, wiederum nach Wrase/Helbig:Die Verwaltungspraxis ignoriert diese Vorgaben häufig und genehmigt private Ersatzschulen, deren durchschnittliches Schulgeld deutlichst über diesen Grenzen liegt und die sich mehr oder weniger ausdrücklich als teure Eliteschulen gerieren.
Lösungsansätze?
Die angesprochene "abstrakte Normenkontrolle" führt nicht weiter, weil es keine verfassungswidrige Norm gibt. "Nur" die Genehmigungspraxis ist rechtswidrig.
Eine allgemeine verfassungsrechtliche Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens gibt es nicht. Das deutsche Rechtsschutzsystem setzt im allgemeinen voraus, dass der Klagende in seinen eigenen Rechten verletzt oder zumindest betroffen ist.
Das ist auch das Problem bei evtl. verwaltungsgerichtlichen Klagen des Bürgers gegen die rechtswidrige Genehmigung einer solchen privaten Ersatzschule. Der Bürger ist durch eine solche rechtswidrige Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt; die Genehmigung betrifft ihn nicht. Selbst wenn man eine mittelbare Betroffenheit - als Steuerzahler o.ä. - genügen lassen würde, käme man nicht zu einer Rechtsverletzung des Bürgers: wenn die Privatschule weniger Schulgeld verlangen würde, wüchse der Bedarf an staatlicher Finanzierung und damit die Belastung des Steuerzahlers.
Die staatlichen Schulen bzw. deren Träger können auch mangels eigener Rechte nicht gegen eine Genehmigung, die das Sonderungsverbot missachtet, vorgehen. Erwägen kann man aber eine Konkurrentenklage einer Privatschule (die sich ihrerseits an das Sonderungsverbot hält) gegen die rechtswidrige Genehmigung einer anderen Privatschule. Ein Wettbewerbsverhältnis könnte im Einzelfall argumentativ darstellbar sein: wenn die andere Schule sich rechtstreu verhielte, hätte sie weniger Geld und könnte teure, attraktive Zusatzleistungen, die Eltern von der rechtstreuen Schule weglocken, nicht anbieten.
Und sonst, abgesehen von dieser Ausnahmekonstellation? Mir fallen nur Aufsichtsbeschwerden an die Schulbehörden und eine Petition an den jeweiligen Landtag ein, jeweils unterfüttert mit konkreten Fällen von Genehmigungen, die das Sonderungsverbot offensichtlich missachten.