Hallo liebe Community,
im Rahmen meiner Examensvorbereitung in Sachsen bin ich auf folgende Unklarheit gestoßen:
Wo liegt der Unterschied zwischen dem Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs nach §25 SächsVwVG und dem unmittelbaren Polizeizwang,
§ 31, 32 SächsPolg?
Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme wird unterschieden zwischen einer Maßnahme des unmittelbaren Polizeizwangs und einer "allgemeinen" Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme. Bei letzterer kommt neben der - wohl in Klausuren am häufigsten anzutreffenden - Ersatzvornahme eben u.A. auch der unmittelbare Zwang nach § 25 SächsVwVG in Betracht.
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
mfG
Unterschied unmittelbarer Polizeizwang - unmittelbarer Zwang in der Verwaltungsvollstreckung
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