Demokratische Tragödie in Sachsen?

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Urs Blank
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Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von Urs Blank »

So haben Schönberger/Schönberger ihren stark diskutierten Beitrag im Verfassungsblog betitelt, der sich mit der (Nicht-) Zulassung von AfD-Kandidaten bei der sächsischen Landtagswahl beschäftigt.

Ihr (juristisches) Fazit geht dahin, dass es rechtswidrig gewesen sei, den zweiten Teil der Liste zurückzuweisen. Hier:

https://verfassungsblog.de/demokratisch ... n-sachsen/

Mir scheint allerdings die Tatsachengrundlage zu unklar und zu wenig gesichert, um derart weitreichende Schlüsse zu ziehen.
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thh
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von thh »

Urs Blank hat geschrieben:So haben Schönberger/Schönberger ihren stark diskutierten Beitrag im Verfassungsblog betitelt, der sich mit der (Nicht-) Zulassung von AfD-Kandidaten bei der sächsischen Landtagswahl beschäftigt.

Ihr (juristisches) Fazit geht dahin, dass es rechtswidrig gewesen sei, den zweiten Teil der Liste zurückzuweisen. Hier:

https://verfassungsblog.de/demokratisch ... n-sachsen/

Mir scheint allerdings die Tatsachengrundlage zu unklar und zu wenig gesichert, um derart weitreichende Schlüsse zu ziehen.
Naja, das ist im Verfassungsblog meistens so, oder?
Zuletzt geändert von thh am Montag 15. Juli 2019, 17:30, insgesamt 1-mal geändert.
Herr Schraeg
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von Herr Schraeg »

Die politische Einschätzung von Schönberger ist zwar zugespitzt, aber m.E. im Ergebnis zutreffend. Die Entscheidung der Wahlleiterin/des Wahlausschusses nährt den Opfermythos der AfD, wird ihr zusätzliche Stimmen bringen und ihre Wähler in der Überzeugung stärken, dass alle sich gegen die AfD verschworen hätten.

Rechtlich sind Schönberger überraschend unpräzise und lassen die rechtliche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung, Literatur oder auch nur den nicht zitierten Normen vermissen (man findet das aber in einigen Kommentaren zum Artikel im Verfassungsblog). Besser als das "Gutachten" von Elicker (in den Kommentaren des Verfassungsblogs verlinkt), der konsequent an den Problemen vorbei argumentiert, sind Schönberger aber allemal.

Wenn ich das richtig verstehe, geht es um folgendes: Der Wahlausschuss meint, dass die Kandidatenaufstellung in einer einheitlichen Versammlung erfolgen muss. Diese kann zwar auch für mehrere Tage unterbrochen werden, muss aber dennoch den Charakter einer einheitlichen Versammlung tragen. Daran fehlte es hier nach Meinung des Wahlausschusses, wofür er eine Reihe von Indizien nennt. Hilfsweise argumentiert der Wahlausschuss, dass selbst bei Vorliegen einer einheitlichen Veranstaltung der während der zweiten Versammlung/Teilversammlung beschlossene Wechsel des Wahlmodus von der Direktwahl zur Blockwahl unzulässig gewesen sei.

Schönberger stellen nun bereits die Prämisse dieser Überlegung in Frage und meinen, dass sich die Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Versammlung nicht aus dem Gesetz ergebe. In der Tat ist das Wortlautargument ("eine Versammlung") eher schwach, weil es sich schlicht um den unbestimmten Artikel handeln kann. Allerdings unterschlagen Schönberger, dass der Wahlausschuss hier die h.M. in der Kommentarliteratur auf seiner Seite hat (im Vertrauen auf die Richtigkeit der von mir nicht überprüften Zitate in den Kommentaren beim Verfassungsblog).

Wenn man diese Prämisse akzeptiert, spricht vieles für die Richtigkeit der Zurückweisung der zweiten Teilliste der zweiten Versammlung. Denn die Indizien sprechen für zwei getrennte Versammlungen (anderer Ort, andere Zeit, andere Versammlungsleitung, andere Vertrauensleute, anderer Wahlmodus, Neukonstituierung der "zweiten" Versammlung, ausdrückliche Einreichung von zwei Listen mit zwei Protokollen). Keines der Indizien für sich genommen belegt zwingend den selbständigen Charakter der zweiten Versammlung, aber in der Gesamtschau liegt die Ablehnung einer blossen Fortsetzung der ersten Versammlung näher. Hier wird es aber auf die Details der Einladung und der Versammlungsprotokolle ankommen.

Das Hilfsargument des Wahlausschusses kann ich nicht einschätzen. Klar scheint mir, dass die Kombination verschiedener Wahlmodi zulässig ist. Unklar ist (mir) nur, ob ein solcher Wechsel während des laufenden Verfahrens stattfinden darf oder ob bereits vor der ersten Wahl der spätere Wechsel beschlossen werden muss.
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famulus
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von famulus »

Die Kommentarspaltenlektüre ist dort m. E. in vielerlei Hinsicht erhellend. In der Betrachtung fehlen ja offensichtlich einige nicht unerhebliche Gesichtspunkte völlig, z. B. dass seitens des Wahlausschusses wie wohl üblich auch hier so frühzeitig auf etwaige Mängel hingewiesen wurde, dass ohne Weiteres noch eine Heilung möglich gewesen wäre - passiert ist aber nichts. In den Kommentaren wird afair auch darauf hingewiesen, dass etwas Ähnliches der örtlichen (!) AfD schon einmal passiert ist und damals Fr. Kepetry die Kohlen noch gerade so aus dem Feuer geholt hat.

Ich halte wie andernorts schon angedeutet auch von der "politischen" Einschätzung nichts. Mittel der Wahl im Umgang mit der AfD kann es nicht sein, zugunsten der Partei ansonsten streng gehandhabte, auf demokratischem Weg ins Werk gesetzte Vorschriften weniger verbindlich zu handhaben, nur um diesen Näpfen keinen Opferstatus zu ermöglichen. Niemand würde dem verhassten "Establishment" so etwas hoch anrechnen - und wenn die Anwendung geltenden Rechts qua Mimimi der AfD nützt, dann ist das eben so und muss ertragen werden. Nein, da muss man ganz nüchtern ran: Backen zusammenkneifen und Dienst nach Vorschrift.

Alles in allem erscheint mir der Beitrag vor diesem Hintergrund auf ganzer Linie unseriös.
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Justitian
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von Justitian »

Dumme Frage: warum die Fehler auf dem Parteitag jetzt nicht mehr nachholen? Ist die Frist für die Einreichung der Listen verstrichen?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Blaumann
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von Blaumann »

Herr Schraeg hat geschrieben: Montag 15. Juli 2019, 12:35Schönberger stellen nun bereits die Prämisse dieser Überlegung in Frage und meinen, dass sich die Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Versammlung nicht aus dem Gesetz ergebe. In der Tat ist das Wortlautargument ("eine Versammlung") eher schwach, weil es sich schlicht um den unbestimmten Artikel handeln kann.
"Eher schwach" finde ich an dieser Stelle eine etwas zurückhaltende Beurteilung. ;) Wenn der Wortlaut der Norm beide Auslegungsmöglichkeiten zulässt und nach dem allgemeinen und dem juristischen Sprachgebrauch keine der beiden Auslegungsmöglichkeiten näherliegend ist, hab ich schlicht kein Argument.

Interessant finde ich in diesem Kontext Elickers Verweis auf die Gesetzgebungshistorie von § 21 BWahlG als Vorbild für § 21 SächsWahlG, S. 10 des Gutachtens:
Im Bericht und Antrag des Innenausschusses (4. Ausschuss) zum Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 7/3371 vom 17.3.1975, der bereits exakt diese Textfassung enthielt, heißt es zu Nr. 11 (§ 22 BWahlG – wurde später wortgleich zu § 21 des Gesetzes) an erster Stelle: „Der Ausschuss geht davon aus, dass Absatz 1 die Wahl von Delegierten der Vertreterversammlungen sowohl in e i n e r Mitgliederversammlung als auch in m e h r e r e n Teilversammlungen zuläßt.“
(Hervorhebungen von Elicker)

Elicker unterschlägt an dieser Stelle, dass sich die Ausführungen des Ausschusses auf die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BWahlG und nicht auf die Wahl der Wahlkreiskandidaten beziehen. Jedoch lässt sich anhand dieser Ausführungen erkennen, dass der historische Gesetzgeber im Kontext des Satzes 3 vom Wort "einer" als unbestimmtem Artikel und nicht in der Bedeutung "einzig" ausging. Warum er nun im Kontext des Satzes 1 von einer anderen Bedeutung ("einzig") ausgegangen sein soll, ohne dies klarzustellen, erscheint nicht plausibel.
Allerdings unterschlagen Schönberger, dass der Wahlausschuss hier die h.M. in der Kommentarliteratur auf seiner Seite hat (im Vertrauen auf die Richtigkeit der von mir nicht überprüften Zitate in den Kommentaren beim Verfassungsblog).
Wobei es hier wie immer nicht auf das Abzählen der Fundstellen, sondern auf das Gewicht der Argumente ankommt. Und soweit die Kommentatoren beim Verfassungsblog Recht haben, begründet der zitierte Kommentar seine Ansicht nicht, sondern verweist auf eine Literaturmeinung, die das Wortlautargument anführt, das je nach Lesart "eher schwach" (Herr Schraeg) oder "schlicht keines" (Blaumann) ist. ;)
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Blaumann
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von Blaumann »

Herr Schraeg hat geschrieben: Montag 15. Juli 2019, 12:35 Wenn man diese Prämisse akzeptiert, spricht vieles für die Richtigkeit der Zurückweisung der zweiten Teilliste der zweiten Versammlung. Denn die Indizien sprechen für zwei getrennte Versammlungen (anderer Ort, andere Zeit, andere Versammlungsleitung, andere Vertrauensleute, anderer Wahlmodus, Neukonstituierung der "zweiten" Versammlung, ausdrückliche Einreichung von zwei Listen mit zwei Protokollen).
Die meisten der benannten Kriterien (Ort, Zeit, Versammlungsleitung, Vertrauensleute) können auch ohne weiteres auf eine Fortsetzungsversammlung zutreffen. Insofern seh ich nicht, inwiefern das für oder gegen das ein oder andere spricht. Der geänderte Wahlmodus spricht auch nicht für eine Zäsur, denn den hat man erst während der laufenden "zweiten" Versammlung nach der Wahl der Kandidaten 19-30 geändert.

Bleiben die Neukonstitutierung und die ausdrückliche Einreichung von zwei Listen, die beide Anhaltspunkte sein können.

Letztlich kann es darauf aber aus meiner Sicht nicht ankommen. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, § 133 BGB.

Ob es sich um zwei getrennte Versammlungen handelte oder eine fortgesetzte, hing offensichtlich vom Willen der versammelten Mitglieder ab. Warum sollten die sich in einer Form konstitutieren, die ihren mutmaßlichen Interessen vollkommen zuwiderlaufen würde?
Das Hilfsargument des Wahlausschusses kann ich nicht einschätzen. Klar scheint mir, dass die Kombination verschiedener Wahlmodi zulässig ist. Unklar ist (mir) nur, ob ein solcher Wechsel während des laufenden Verfahrens stattfinden darf oder ob bereits vor der ersten Wahl der spätere Wechsel beschlossen werden muss.
Das Hilfsargument der chancenungleichen Wahlmodi trägt so oder nicht. Wenn die Wahl der Kandidaten 1-18 unter dem Aspekt der Chancengleichheit in Ordnung war, dann war es auch die Wahl der Kandidaten 19-30, denn die fand ja im gleichen Modus statt.
Zuletzt geändert von Blaumann am Montag 15. Juli 2019, 22:14, insgesamt 1-mal geändert.
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famulus
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von famulus »

Schon klar, "Blaumann".
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Herr Schraeg
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von Herr Schraeg »

Mein posting hatte eine doppelte Stossrichtung:

Zum einen sollte klar werden, dass der Wahlausschuss nicht willkürlich zu Lasten der AfD gehandelt hatte, sondern sich auf die h.M. der Literatur stützen konnte. Im Grunde stand der Ausschuss zwischen Scylla und Charybdis. Eine Argumentation "Wir weichen zu Gunsten der AfD von der h.M. ab, weil uns die Begründung der h.M. nicht überzeugt" hätte einen ähnlichen medialen Aufschrei ausgelöst und ebenfalls eine Wahlanfechtung provoziert.

Zum anderen aber ist der Angriff von Schönberger eben nicht unseriös, sondern deckt einen entscheidungserheblichen Schwachpunkt in der Argumentation des Ausschusses auf. Klar hätte die AfD das alles verhindern können, wenn sie mit einem Minimum an Kompetenz gehandelt hätte: Sie hätte den Fortsetzungscharakter deutlich zum Ausdruck bringen können. Sie hätte auf der zweiten Versammlung einen Vorsorgebeschluss auch über die Billigung des Wahlergebnisses der ersten Versammlung treffen können. Vor allem hätte sie die Unterlagen nach der zweiten Versammlung sofort einreichen können anstatt zwei Monate zu warten, um dann auf die Kritik der Wahlleiterin nicht mehr reagieren zu können. Das alles ändert nichts daran, dass die Einschätzung der Entscheidung als rechtswidrig zumindest vertretbar erscheint (wiederum der Vorbehalt, dass ich faul war, die Primärquellen selbst zu lesen).

Wenn man ein Anhänger von Verschwörungstheorien ist, kann man deshalb zu dem Ergebnis kommen, dass die AfD die Ablehnung ihrer zweiten Liste bewusst provoziert und inszeniert hat, um ihren Stimmenanteil deutlich zu pushen. Das setzte allerdings ein Mass an Raffinesse, Verfahrenskompetenz und Intelligenz voraus, das ich bei der AfD noch nie beobachtet habe.
Swann
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von Swann »

Man sollte sich vor Augen führen, dass Formvorschriften kein Selbstzweck sind und diese deshalb nicht weiter ausgedehnt werden sollten als für die Erreichung ihres Zwecks unerlässlich ist. Ich bin mir nicht sicher, ob der Ausschuss das vollends beherzigt hat.
mea parvitas
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von mea parvitas »

Warum wurde die Liste mit den Plätzen 1-18, nicht aber die Liste mit den Plätzen 19-61 zugelassen? Beide Wahlverfahren könnten/sind(?) für sich genommen ordnungsgemäß abgelaufen sein.
stilzchenrumpel
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von stilzchenrumpel »

mea parvitas hat geschrieben: Dienstag 16. Juli 2019, 14:06 Warum wurde die Liste mit den Plätzen 1-18, nicht aber die Liste mit den Plätzen 19-61 zugelassen? Beide Wahlverfahren könnten/sind(?) für sich genommen ordnungsgemäß abgelaufen sein.
Weil dann nur Plätze ab Platz 19 durch die AfD gewonnen werden könnten? Wenn sie dann 22 gewinnen wäre das ziemlich doof... (Ergänzung: für die AfD)
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
mea parvitas
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von mea parvitas »

Ach so, ich hätte es dann eher so verstanden, dass die Liste mit den Plätzen 19-61 einfach trotzdem bei 1 startet, weil die erste Liste nicht zugelassen wurde und man so im Endeffekt mehr Plätze zur Verfügung hat. Wenn man es so wie du siehst, wäre die AfD ja sogar bevorzugt worden.
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Urs Blank
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von Urs Blank »

mea parvitas hat geschrieben: Mittwoch 17. Juli 2019, 10:50 Ach so, ich hätte es dann eher so verstanden, dass die Liste mit den Plätzen 19-61 einfach trotzdem bei 1 startet, weil die erste Liste nicht zugelassen wurde und man so im Endeffekt mehr Plätze zur Verfügung hat.
So würde es auch § 28 Abs. 1 S. 3 SächsWahlG zur Zulassung der Landeslisten entsprechen. Dort heißt es: "Sind die Anforderungen [lies: des SächsWahlG und der LandeswahlO] nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerber rücken nach."
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Herr Schraeg
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Re: Demokratische Tragödie in Sachsen?

Beitrag von Herr Schraeg »

Urs Blank hat geschrieben: Mittwoch 17. Juli 2019, 19:42
mea parvitas hat geschrieben: Mittwoch 17. Juli 2019, 10:50 Ach so, ich hätte es dann eher so verstanden, dass die Liste mit den Plätzen 19-61 einfach trotzdem bei 1 startet, weil die erste Liste nicht zugelassen wurde und man so im Endeffekt mehr Plätze zur Verfügung hat.
So würde es auch § 28 Abs. 1 S. 3 SächsWahlG zur Zulassung der Landeslisten entsprechen. Dort heißt es: "Sind die Anforderungen [lies: des SächsWahlG und der LandeswahlO] nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerber rücken nach."
Ja. Wobei die Ausgangsfrage von mea parvitas in "unserem" Fall nur hypothetisch ist, weil der Wahlausschuss die zweite Liste jedenfalls überwiegend auch deshalb als rechtswidrig ansah, weil dort mitten im laufenden Wahlverfahren der Wahlmodus geändert worden war.

Wenn man aber mal unterstellt, die zweite Liste wäre auf der zweiten Versammlung ohne Änderung des Wahlmodus aufgestellt worden, stellt sich in der Tat die Frage, welche der zwei Listen man zulassen will. Die erste Liste, weil sich dort nach dem Willen der Partei die primär für den Landtag vorgesehenen Kandidaten finden? Oder die zweite Liste, weil dort mehr Kandidaten zugelassen werden? Oder als Strafe für die Dummheit der AfD keine der beiden Listen? Diese Fragestellung ist im Ergebnis für mich ein weiteres Argument, die Stichhaltigkeit der Forderung nach der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung zu bezweifeln.

So oder so, das Gericht wird sich in einer Woche hoffentlich auch zu den materiellen Fragen äußern.
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