Ersatzvornahme im Kommunalrecht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Rudelfuchs
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Ersatzvornahme im Kommunalrecht

Beitrag von Rudelfuchs »

Ich habe eine Frage zum Verhältnis der Ersatzvornahme im Kommunalrecht (Art 113 S. 1 BayGO) zum allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht (Art. 18 ff. VwZVG).

Die Ersatzvornahme im Kommunalrecht ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Schaut man sich die (geschriebenen und ungeschriebenen) Tatbestandsvoraussetzungen an, sieht man sehr viele Gemeinsamkeiten zur Ersatzvornahme nach Art 32 VwZVG. So müssen in beiden Fällen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Zudem setzt Art. 113 S. 1 BayGO als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung eine Androhung voraus (Parallele zu Art 36 VwZVG). Auch setzt Art 113 S. 1 BayGO als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung die Vollstreckbarkeit der Anordnung iSd Art 113 S. 1 BayGO voraus (Parallele zu Art 19 VwZVG).

Wird hier das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht direkt oder analog auf die kommunalrechtliche Ersatzvornahme angewendet? Also wird etwa Art. 36 VwZVG direkt oder analog auf die kommunalrechtliche Ersatzvornahme angewendet?
Dies verneint Lissack in Bayrisches Kommunalrecht (3. Aufl) S. 229 Rn. 31, ohne dies aber zu begründen. Scheidet eine direkte oder analoge Anwendung wegen Art 29 IV VwZVG aus? Dagegen spricht nach meiner Ansicht, dass durch Art 113 S.1 BayGO ein Verwaltungszwang durch Gesetz besonders zugelassen wurde, vgl Art 29 IV VwZVG (oder liege ich hier falsch?).

Mir ist also nicht ganz klar, wie das Verhältnis von Art 113 S.1 BayGO zum allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht ist.

Vielen Dank für eure Antworten!
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