BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Moderator: Verwaltung
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BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Liebe Foristen,
in der Uni haben wir alle das BauGB in Grundzügen gelernt. BPlan richtet sich nach §§ 8 ff BauGB iVm BNVO. Dort gibt es doch sowas wie "frühzeitige Bürgerbeteiligung". Wo ist die nochmals geregelt? Gibt es einzuhaltende zeitliche Grenzen zwischen einem Beteiligungszeitraum der Bürger und tatsächlicher Feststellung als Satzung?
VG
Tibor
in der Uni haben wir alle das BauGB in Grundzügen gelernt. BPlan richtet sich nach §§ 8 ff BauGB iVm BNVO. Dort gibt es doch sowas wie "frühzeitige Bürgerbeteiligung". Wo ist die nochmals geregelt? Gibt es einzuhaltende zeitliche Grenzen zwischen einem Beteiligungszeitraum der Bürger und tatsächlicher Feststellung als Satzung?
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Re: BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Suchst du so etwas wie § 3 BauGB?
- Tibor
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Re: BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Ah, § 3 BauGB. Gut, nehmen wir an die Monatsauslegung des BPlan-Entwurfs erfolgte im Jahr 0. Dann meldete sich beim Bauamt ein Investor und wollte einen vorhabenbezogenen Bplan erarbeiten. Die Gemeinde legte deshalb den Entwurf erstmal bei Seite. Nachdem der Investor im Jahr 3 abgesprungen war, änderte sich in den Jahren 3 bis 7 die Umgebung um das Entwurfsgebiet, indem in dem angrenzenden Gebiet nach § 34 BauGB eine riesige Wohnsiedlung entstand. Nun fällt der Gemeinde der alte Entwurf aus dem Jahr 0 wieder ein und jetzt soll der im Jahr 9 endlich beschlossen werden. Müsste hier nicht § 3 BauGB wiederholt werden, wenn in der unmittelbaren Nachbarschaft sich wesentliche Änderungen (Hallo Gentrifizierung) ergeben hat? Deshalb meine Frage, wie lange "hält so eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung" bzw. gibt es ein "Verfallsdatum"?
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Re: BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Bei Ergänzungen oder Änderungen des B-Plans nach Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 4a III BauGB.
Im Übrigen ist zu beachten, ob die Erwägungen von damals noch herangezogen werden können. Das dürfte nur der Fall sein, wenn sich wenig bis nichts geändert hat. Die Rechtsprechung sieht den Fall einer Neuplanung, wenn seit der vorherigen Planung viele Jahre vergangen sind. Sie stellt dann auf eine Einzelfallbetrachtung ab, sie bezieht u.a. auch ein, ob § 1 BauGB eine Neubewertung/neue Abwägung notwendig macht.
Aber alles ohne Gewähr. BauR ist lange her ... ^^
Im Übrigen ist zu beachten, ob die Erwägungen von damals noch herangezogen werden können. Das dürfte nur der Fall sein, wenn sich wenig bis nichts geändert hat. Die Rechtsprechung sieht den Fall einer Neuplanung, wenn seit der vorherigen Planung viele Jahre vergangen sind. Sie stellt dann auf eine Einzelfallbetrachtung ab, sie bezieht u.a. auch ein, ob § 1 BauGB eine Neubewertung/neue Abwägung notwendig macht.
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- Tibor
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Re: BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Danke! Das hilft.
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Re: BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Eine Notwendigkeit zur Neudurchführung aus § 3 II BauGB selbst dürfte mE nicht bestehen, sofern nach Auslegung keine Änderung des Entwurfs mehr erfolgte. Es läge zwar nahe, aus §§ 2 III, 4a I BauGB in einem solchen Extremfall ein Erfordernis zur erneuten Auslegung abzuleiten, dahingegehende Rspr. hierzu ist mir aber nicht bekannt. Die Gemeinde ist aber verpflichtet, das Abwägungsprogramm zu aktualisieren und an den jeweiligen Entwicklungsstand anzupassen. In dem beschriebenen Fall könnte deshalb ein beachtlicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler vorliegen, wenn die Gemeinde im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 III BauGB) das Abwägungsprogramm nicht aktualisiert und ggfs. neu ermittelt und bewertet hätte (§§ 2 III, 214 I Nr. 1 BauGB).
- Tibor
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Re: BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Der neue Entwurf ist faktisch komplett überarbeitet und nimmt natürlich auf die tatsächlichen Änderungen inhaltlich Bezug. Es ist halt nur komisch, dass der Zuzug eines halben Dorfs nicht zur erneuten Anhörung der "neuen Bewohner" führt.
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Re: BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Gem. dem von surcam zitierten § 4a III 1 BauGB wäre dann erneut auszulegen und die Stellungnahmen wären erneut einzuholen. Ggfs. käme zwar eine "kupierte" Auslegung nach den S. 2 - 4 in Betracht, das gänzliche Unterbleiben der erneuten Beteiligung ist jedoch ein beachtlicher Fehler, der auch nicht nach § 214 I 1 Nr. 2 lit. g) BauGB ausnahmsweise unbeachtlich ist (BVerwG, Beschluß vom 11. 12. 2002 - 4 BN 16/02 = NVwZ 2003, 621 (622)).
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Re: BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Ja, für den beschriebenen Fall der Änderung des Entwurfs nach der öffentlichen Auslegung iSd § 3 II BauGB sieht § 4a III 1 BauGB die Wiederholung der Auslegung als Regelfall vor. Nicht wiederholt werden muss aber die von Tibor ursprünglich angesprochene frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 I BauGB.
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Re: BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Keine Rechtsberatung!Tibor hat geschrieben:Liebe Foristen,
in der Uni haben wir alle das BauGB in Grundzügen gelernt. BPlan richtet sich nach §§ 8 ff BauGB iVm BNVO. Dort gibt es doch sowas wie "frühzeitige Bürgerbeteiligung". Wo ist die nochmals geregelt? Gibt es einzuhaltende zeitliche Grenzen zwischen einem Beteiligungszeitraum der Bürger und tatsächlicher Feststellung als Satzung?
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Re: BPlan: Zeitraum frühzeitige Bürgerbeteiligung bis Aufstellung
Ja, ich ging allerdings davon aus, dass "frühzeitig" wegen des Abstellens auf die Auslegung von einem Monat nicht technisch zu verstehen sei, zumal die echte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.d. § 3 I BauGB ja ohnehin keine Wirksamkeitsvoraussetzung des BBP ist.Herr Schraeg hat geschrieben: ↑Freitag 2. August 2019, 12:41 Ja, für den beschriebenen Fall der Änderung des Entwurfs nach der öffentlichen Auslegung iSd § 3 II BauGB sieht § 4a III 1 BauGB die Wiederholung der Auslegung als Regelfall vor. Nicht wiederholt werden muss aber die von Tibor ursprünglich angesprochene frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 I BauGB.