Hallo,
wenn man eine verfassungsimmanente Schranke für ein an sich schrankenloses Grundrecht, wie z.B. Art. 4, bestimmen möchte ist es auch erforderlich eine verfassungsrechtliche Kollision festzustellen. Müsste man dann nicht eigentlich prüfen, ob die schrankenlose Gewährung des Grundrechts wiederum ein anderes Grundrecht, oder verfassungsrechtliches Prinzip verletzt?
Also angenommen es geht um die Ausübung der Religionsfreiheit in Schulen (wie im "Kruzifixfall"). Hier käme ja eine Schranke des Art.7 I in Betracht. Könnte man dann nicht anführen, dass wegen Verstoßes gegen das staatliche Neutralitätsgebot Art 7 I als Schranke überhaupt nicht in Betracht kommt?
Hoffe jemand kann mir weiterhelfen.
Verfassungsimmanente Schranke
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Re: Verfassungsimmanente Schranke
Das Neutralitätsgebot wird natürlich im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
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Re: Verfassungsimmanente Schranke
Aber wenn bereits ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorliegt wie kann dann Art. 7 z.B. mit Art.4 kollidieren?
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Re: Verfassungsimmanente Schranke
Ob tatsächlich ein Verstoß oder nur eine Beeinträchtigung in Betracht kommt, ergibt sich doch erst aus einer umfassenden Gesamtabwägung.
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