Terminierung beim Verwaltungsgericht

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cess
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Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von cess »

Ich habe eine allgemeine Frage was die Terminierung bei den Verwaltungsgerichten angeht und wie deren Ablauf zur besseren Verständnis ist.
Hierzu habe ich folgende Fragen.
Bei den Verwaltungsgerichtsverfahren in den einzelnen Kammern bestehen die Möglichkeit das Verfahren per Gerichtsbeschluss durch einen Einzelrichter zu beenden. Hier gehe ich davon aus dass der Einzelrichter der Kammer wie er Zeit hat einen Beschluss verfasst. (einfach Ausgedrückt).

Dann gibt es wenn man einen Beschluss per Einzelrichterentscheidung ablehnt den Kammerbeschluss. Hier treten die angen. 3 Richter unter dem Vorsitz des Richters der die Akte im Vorraus bearbeitet hat zusammen und sie fällen einen Kammerbeschluss. Hier gehe ich davon aus, das dazu Terminabsprachen innerhalb der Kammer gemacht werden, da ja auch die anderen Kammerrichter sich mit dem Sachverhalt erst vertraut machen müssen.

Dann gibt es die mündliche Verhandlung, die so wie ich informiert bin immer vor der Kammer stattfindet, bei dem wieder der Richter, der (zufällig) die Akte im Vorraus bearbeitet hatte den Vorsitz übernimmt - (kann auch ein Teilzeitrichter sein?) Da ist die Terminierung mind. 14 Tage vorher festgelegt.

Dies betrifft jetzt die Verfahren an sich, aber wie sieht es mit der PKH-Entscheidung zu den jeweiligen Verfahren aus die ja ausschließlich per Beschluss beschieden werden. Dazu müssen ja, wenn eine Kammerentscheidung zu erwarten ist auch die Kammer entscheiden und dazu wiederum sich erst in die Akte einlesen. Dies geschieht doch auch nicht von heute auf morgen, sondern es müssen ja alle betroffenen Richter zeit haben. Wie sieht es da aus?

Wie läuft es zeitmäßig bei Verwaltungsgerichten ab. Gibt es da so eine Art Terminplanung oder geschieht manches von jetzt auf gleich aus einer Laune heraus?
sai
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von sai »

Davon stimmt im Prinzip nichts.
stilzchenrumpel
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von stilzchenrumpel »

Deine Ausführungen sind eher verwirrend ...

Also, bei Eingang einer Sache bekommt diese ein Aktenzeichen. Am Beispiel des VG Berlin zB

VG 9 K 233/19 A

Es wäre also die 223. Sache der 9. Kammer im Jahr 2019 und es wäre eine Asylsache.

Im internen GVP der 9. Kammer, die aus 3 Richtern besteht, würde sich jetzt eine Regelung befinden:

BE I (Vorsitzender) ist zuständig für die Bearbeitung der endziffern 0, 1, 2
BE II ist zuständig für die Bearbeitung der endziffern
3, 4, 5 und 6
BE III ist zuständig für die Bearbeitung der endziffern 7, 8 und 9.

Damit fiele 223 in das Dezernat von BE II, derjenige Richter wäre der Berichterstatter. Will er die Sache als Einzelrichter entscheiden, wird er in der Praxis den Beschluss (hier: ein Formular) vorbereiten und seinen Kollegen zur Unterschrift vorlegen. Danach ist er vollständig alleine für die Sache zuständig und entscheidet alleine, wird also so einen Termin bestimmen, wie sein Verfahrensstand es zulässt.

Ist BE II der Meinung, dass die Kammer entscheiden sollte, wird er sie mit den Kollegen besprechen und wenn man übereinstimmt, als Kammer zu entscheiden, wird der Vorsitzende in Abstimmung mit BE II und III einen Termin bestimmen. BE II wird dann zeitnah ein Votum verfassen. Das ist eine Art Gutachten, in dem anders als im Urteil die Weichenstellungen für eine Entscheidung aufgezeigt werden. Der Vorsitzende wird je nach Stil mehr oder weniger tief selbst in die Akte einsteigen, der Beisitzer wird sich mit der Akte selbst eher nicht befassen, dafür ist ja das Votum da.

In Kammersachen führt immer der Vorsitzende die Verhandlung!

Was PKH Entscheidungen angeht, auch da wird der zuständige Berichterstatter (kann auch der Vorsitzende sein) ein Votum schreiben, oder eben den Beschluss als Diskussionsgrundlage schreiben. Da es eine summatische Prüfung ist, wird man da natürlich nicht so tief einsteigen.

Ob man einen Zeitplan hat, dürfte doch stark auf die Kammer ankommen. Normalerweise ist der Zeitplan, nichts zu lange liegen zu lassen und vorwiegend möglichst alte Sachen zu bearbeiten und die einfachen jüngeren zwischendurch tot zu kriegen ;)

Anmerkungen: das mit Teilzeitrichter habe ich nicht wirklich verstanden. Selten wird am VG nur 2 Wochen im voraus geladen.

Die Übertragung auf den Einzelrichter beendet das Verfahren nicht, sondern es geht ganz normal mit einer mündlichen Verhandlung weiter. Das ist die Regel, weil die meisten Sachen nicht die Voraussetzungen in § 6 VwGO erfüllen, die eine Entscheidung in Kammerbesetzung nötig machen / rechtfertigen.

Falls ich was vergessen habe... sorry :D

Ara möge hinzufügen, dass seiner Kenntnis nach manche Kammern jahrelang ohne internen GVP arbeiten.
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Tibor
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Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von Tibor »

stilzchenrumpel hat geschrieben: BE I (Vorsitzender) ist zuständig für die Bearbeitung der endziffern 0, 1, 2
BE II ist zuständig für die Bearbeitung der endziffern
3, 4, 5 und 6
BE III ist zuständig für die Bearbeitung der endziffern 7, 8 und 9.
Zwei Fragen: Warum 3/4/3 Verteilung? Warum wird der Vors als BE bezeichnet? Die VwGO spricht doch immer von „Der Vorsitzende oder der Berichterstatter“...
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von stilzchenrumpel »

Tibor hat geschrieben: Sonntag 13. Oktober 2019, 17:38
stilzchenrumpel hat geschrieben: BE I (Vorsitzender) ist zuständig für die Bearbeitung der endziffern 0, 1, 2
BE II ist zuständig für die Bearbeitung der endziffern
3, 4, 5 und 6
BE III ist zuständig für die Bearbeitung der endziffern 7, 8 und 9.
Zwei Fragen: Warum 3/4/3 Verteilung? Warum wird der Vors als BE bezeichnet? Die VwGO spricht doch immer von „Der Vorsitzende oder der Berichterstatter“...
Zu 1)
Weil BE III das Spiel mit den Bienchen und Blümchen gespielt hat und jetzt ein schreiendes Etwas am Hals hat und deshalb "nur" 80% arbeitet und der Vorsitzende idR auch mit 0,8 berücksichtigt wird und es so recht einfach aufgeht. Die Arbeitszeitverteilung kann ja jeder ansonsten durch Anzahl der Termine etc steuern.

Zu 2)
Weil ich es vom VG so kenne :) am LG ist es anders wie ich inzwischen weiß :)
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von Ara »

stilzchenrumpel hat geschrieben: Sonntag 13. Oktober 2019, 17:52 Zu 2)
Weil ich es vom VG so kenne :) am LG ist es anders wie ich inzwischen weiß :)
Über sowas machen sich Richter Gedanken? In Strafkammern ist ebenfalls so, dass auch der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter bezeichnet wird.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von David »

Ara hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 07:35
stilzchenrumpel hat geschrieben: Sonntag 13. Oktober 2019, 17:52 Zu 2)
Weil ich es vom VG so kenne :) am LG ist es anders wie ich inzwischen weiß :)
Über sowas machen sich Richter Gedanken? In Strafkammern ist ebenfalls so, dass auch der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter bezeichnet wird.
Hier nicht
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von Ara »

David hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 15:31
Ara hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 07:35
stilzchenrumpel hat geschrieben: Sonntag 13. Oktober 2019, 17:52 Zu 2)
Weil ich es vom VG so kenne :) am LG ist es anders wie ich inzwischen weiß :)
Über sowas machen sich Richter Gedanken? In Strafkammern ist ebenfalls so, dass auch der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter bezeichnet wird.
Hier nicht
Das scheint mir dann eine regionale Besonderheit zu sein? Wie heißt denn der Vorsitzende bei euch, wenn es sonst keinen Berichterstatter gibt? Also wenn er üblicherweise sagen würde „Ich bin in dem Verfahren zugleich Berichterstatter“?

Der BGH bezeichnet den Vorsitzenden der zugleich Berichterstatter ist auch entsprechend als Vorsitzenden der zugleich Berichterstatter ist: BGH, Beschluss 18.12.2013 - 4 StR 390/13

Entscheidung übrigens auch passend zum Thema...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von stilzchenrumpel »

Ara hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 19:18
David hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 15:31
Ara hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 07:35
stilzchenrumpel hat geschrieben: Sonntag 13. Oktober 2019, 17:52 Zu 2)
Weil ich es vom VG so kenne :) am LG ist es anders wie ich inzwischen weiß :)
Über sowas machen sich Richter Gedanken? In Strafkammern ist ebenfalls so, dass auch der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter bezeichnet wird.
Hier nicht
Das scheint mir dann eine regionale Besonderheit zu sein? Wie heißt denn der Vorsitzende bei euch, wenn es sonst keinen Berichterstatter gibt? Also wenn er üblicherweise sagen würde „Ich bin in dem Verfahren zugleich Berichterstatter“?

Der BGH bezeichnet den Vorsitzenden der zugleich Berichterstatter ist auch entsprechend als Vorsitzenden der zugleich Berichterstatter ist: BGH, Beschluss 18.12.2013 - 4 StR 390/13

Entscheidung übrigens auch passend zum Thema...
Um Missverständnisse zu vermeiden: ich sprach vom hiesigen VG und hiesigen LG (Zivilkammer). Eine regionale Besonderheit scheint es also nicht so sein. Das ändert m.E. nichts an der Tatsache, dass der Vorsitzende in den Sachen seines eigenen Dezernats der Berichterstatter im Sinne des GVG (§ 21g Abs. 1) ist.

Und zumindest an VG und LG entscheiden wir fast alles alleine, ein üblicher Schlüssel ist 0,8 Dezernat für den Vorsitzenden an der internen Verteilung.

PS: die Formulierung des BGH erscheint es mir da eher inhaltlich klarstellende Funktion zu haben, damit man sofort versteht, dass der Vorsitzende in dem Verfahren grds das Urteil selbst zu verfassen gehabt hätte.

Inhaltlich interessant, dass es diesen Beschluss gibt :D das habe ich als selbstverständlich von der Vertretung umfasst angesehen und haben wir als Kammer am VG auch einmal machen müssen.

Als Beispiel vom VG zur Bezeichnung: Beteiligte erklären sich mit Entscheidung durch Berichterstatter einverstanden. Dann heißt es im Urteil:

"durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht als Berichterstatter am ... für Recht erkannt:"

Ansonsten spielt das nach außen hin doch eher selten eine Rolle?
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von David »

Ara hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 19:18
David hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 15:31
Ara hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 07:35
stilzchenrumpel hat geschrieben: Sonntag 13. Oktober 2019, 17:52 Zu 2)
Weil ich es vom VG so kenne :) am LG ist es anders wie ich inzwischen weiß :)
Über sowas machen sich Richter Gedanken? In Strafkammern ist ebenfalls so, dass auch der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter bezeichnet wird.
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Das scheint mir dann eine regionale Besonderheit zu sein? Wie heißt denn der Vorsitzende bei euch, wenn es sonst keinen Berichterstatter gibt? Also wenn er üblicherweise sagen würde „Ich bin in dem Verfahren zugleich Berichterstatter“?

Der BGH bezeichnet den Vorsitzenden der zugleich Berichterstatter ist auch entsprechend als Vorsitzenden der zugleich Berichterstatter ist: BGH, Beschluss 18.12.2013 - 4 StR 390/13

Entscheidung übrigens auch passend zum Thema...
In der großen Strafkammer "Vorsitzender/Vorsitzende." Dann gibt es noch einen "Berichterstatter". Das ist einer der beisitzenden Richter. Der soll auch hauptsächlich mitschreiben und den Vorsitzenden entlasten. Ich habe das bis jetzt nie anders erlebt, dass der Berichterstatter nicht einer der anderen Richter war. In Zivilsachen in der Berufungskammer am LG ist es genauso. Da gibts hier den Vorsitzenden und den Berichterstatter, der den Fall vorbereitet.
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von Ara »

stilzchenrumpel hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 20:16
Ara hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 19:18
David hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 15:31
Ara hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 07:35
stilzchenrumpel hat geschrieben: Sonntag 13. Oktober 2019, 17:52 Zu 2)
Weil ich es vom VG so kenne :) am LG ist es anders wie ich inzwischen weiß :)
Über sowas machen sich Richter Gedanken? In Strafkammern ist ebenfalls so, dass auch der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter bezeichnet wird.
Hier nicht
Das scheint mir dann eine regionale Besonderheit zu sein? Wie heißt denn der Vorsitzende bei euch, wenn es sonst keinen Berichterstatter gibt? Also wenn er üblicherweise sagen würde „Ich bin in dem Verfahren zugleich Berichterstatter“?

Der BGH bezeichnet den Vorsitzenden der zugleich Berichterstatter ist auch entsprechend als Vorsitzenden der zugleich Berichterstatter ist: BGH, Beschluss 18.12.2013 - 4 StR 390/13

Entscheidung übrigens auch passend zum Thema...
Um Missverständnisse zu vermeiden: ich sprach vom hiesigen VG und hiesigen LG (Zivilkammer). Eine regionale Besonderheit scheint es also nicht so sein. Das ändert m.E. nichts an der Tatsache, dass der Vorsitzende in den Sachen seines eigenen Dezernats der Berichterstatter im Sinne des GVG (§ 21g Abs. 1) ist.

Und zumindest an VG und LG entscheiden wir fast alles alleine, ein üblicher Schlüssel ist 0,8 Dezernat für den Vorsitzenden an der internen Verteilung.

PS: die Formulierung des BGH erscheint es mir da eher inhaltlich klarstellende Funktion zu haben, damit man sofort versteht, dass der Vorsitzende in dem Verfahren grds das Urteil selbst zu verfassen gehabt hätte.

Inhaltlich interessant, dass es diesen Beschluss gibt :D das habe ich als selbstverständlich von der Vertretung umfasst angesehen und haben wir als Kammer am VG auch einmal machen müssen.

Als Beispiel vom VG zur Bezeichnung: Beteiligte erklären sich mit Entscheidung durch Berichterstatter einverstanden. Dann heißt es im Urteil:

"durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht als Berichterstatter am ... für Recht erkannt:"

Ansonsten spielt das nach außen hin doch eher selten eine Rolle?
Naja David sagt ja, bei ihnen wird der Vorsitzende der selbst die Akte bearbeitet und das Urteil schreibt nicht als "Berichterstatter" bezeichnet. Das halte ich für eine ?regionale? Besonderheit. Ich kenne es im Strafrecht durchgehend so, dass sich dann der Vorsitzende auch selbst als Berichterstatter bezeichnet.

Übrigens spricht dafür auch § 324 StPO der zumindest bei der kleinen Strafkammer den Vorsitzenden regelmäßig als Berichterstatter bezeichnet. Einen Beisitzenden gibt es in Berufungsverfahren ja nur in den seltenen Fällen der Berufung gegen Entscheidungen des erweiterten Schöffengerichts und wenn das OLG mal als Berufungsgericht auftritt.

Im Außenverhältnis würde mir aber auch nicht einfallen, wo es drauf ankommt. Das ist glaub ich einfach nur eine Frage der Nomenklatur, ob man den Vorsitzenden nun auch selbst als Berichterstatter bezeichnet oder nur Beisitzende Berichterstatter sein können.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von Ara »

David hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 20:23
Ara hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 19:18
David hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 15:31
Ara hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 07:35
stilzchenrumpel hat geschrieben: Sonntag 13. Oktober 2019, 17:52 Zu 2)
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Der BGH bezeichnet den Vorsitzenden der zugleich Berichterstatter ist auch entsprechend als Vorsitzenden der zugleich Berichterstatter ist: BGH, Beschluss 18.12.2013 - 4 StR 390/13

Entscheidung übrigens auch passend zum Thema...
In der großen Strafkammer "Vorsitzender/Vorsitzende." Dann gibt es noch einen "Berichterstatter". Das ist einer der beisitzenden Richter. Der soll auch hauptsächlich mitschreiben und den Vorsitzenden entlasten. Ich habe das bis jetzt nie anders erlebt, dass der Berichterstatter nicht einer der anderen Richter war. In Zivilsachen in der Berufungskammer am LG ist es genauso. Da gibts hier den Vorsitzenden und den Berichterstatter, der den Fall vorbereitet.
Also es gibt definitiv Vorsitzende von große Strafkammern, welche selbst noch Urteile abfassen. Ich dachte ehrlich gesagt, bisher das sei Standard und der Vorsitzende ist lediglich seltener Berichterstatter.
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von David »

Eigentlich ist das doch eine Frage des internen Geschäftsverteilungsplans. Es kann ja jeder der drei Richter (gehen wir mal von einer 3er Besetzung aus) Berichterstatter sein. Irgendwie müssen die das ja auch gerecht verteilen (vermute ich mal). Der Berichterstatter soll ja den Fall umfassend vorbereiten und hat die meiste Arbeit. In den Verfahren, die ich erlebt habe, waren Vorsitzender und Berichterstatter aber immer personenverschieden. Das heisst im Umkehrschluss natürlich nicht, dass nicht auch der Vorsitzende gleichzeitig Berichterstatter sein kann.
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von stilzchenrumpel »

David hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2019, 20:56 Eigentlich ist das doch eine Frage des internen Geschäftsverteilungsplans. Es kann ja jeder der drei Richter (gehen wir mal von einer 3er Besetzung aus) Berichterstatter sein. Irgendwie müssen die das ja auch gerecht verteilen (vermute ich mal). Der Berichterstatter soll ja den Fall umfassend vorbereiten und hat die meiste Arbeit. In den Verfahren, die ich erlebt habe, waren Vorsitzender und Berichterstatter aber immer personenverschieden. Das heisst im Umkehrschluss natürlich nicht, dass nicht auch der Vorsitzende gleichzeitig Berichterstatter sein kann.
Soweit ich es (ohne selbst dort gewesen zu sein) bisher mitbekommen habe scheinen am LG hier in Großen Strafkammern auch ausschließlich die Beisitzer Berichterstatter zu sein und der Vorsitzende mit der Vorbereitung und Leitung der Verfahren befasst.

Du hast im Vorpost was zu Berufungskammern geschrieben in zivilsachen: die gibst hier zB garnicht und Berufungen werden je nach Kammer (!) genau wie der Rest überwiegend als Einzelrichter gemacht. Glaube unser interner GVP sieht gar keine Unterscheidung bei der Verteilung zwischen 1. und 2. Instanz vor
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Re: Terminierung beim Verwaltungsgericht

Beitrag von David »

So wirklich Gedanken habe ich mir darüber auch nie gemacht. Ist mir eigentlich auch egal, wie sie es machen, Hauptsache die Verhandlung läuft :) In Berufungssachen wird hier fast alles in der Kammer entschieden. Einzelrichter ist tatsächlich eher die Ausnahme. Vielleicht ist die Arbeitsbelastung hier im Vergleich zu anderen Orten niedriger, dass man sich das erlauben kann.
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