Begründetheit - Organstreitverfahren

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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staasrgrrr
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Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von staasrgrrr »

Hallo ich bin Staaatsgrrr,

ich schreibe bald meine Klausur, aber ich weiss nicht wie man etas begründet im Organstreitverfahren.
Kann mir jemand helfen?
Ich habe mir einen kleinen fiktiven Wahl zum Üben ausgedacht.

Grüße...
Julia
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von Julia »

Und was ist das für ein fiktiver Fall?
staasrgrrr
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von staasrgrrr »

Die Bundesversammlung wählt keinen Bundespräsidenten.
Julia
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von Julia »

Was sind denn deine bisherigen Überlegungen, also wie würdest du prüfen? Schreib das doch mal auf, und dann geben wir dir Hinweise :)
staasrgrrr
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von staasrgrrr »

Bisherige Überlegungen:
In Art. 54 I S.1 GG Gesetz steht, dass der BP von der Bundesversammlung gewählt wird.
Daran muss sich die Bundesversammlung halten, weil sie als Teil der vollziehenden Gewalt gem. Art. Art. 20 III GG and Gesetz und Recht gebunden ist.
Würden sie sich nicht daran halten, wäre ihr Unterlassen eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und folglich verfassungswidrig.
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famulus
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von famulus »

staasrgrrr hat geschrieben: Dienstag 22. Oktober 2019, 15:51 Hallo ich bin Staaatsgrrr,
Nein, du bist staasrgrrr.
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Freedom
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von Freedom »

Dabei handelt es sich um einen ziemlichen Standard-Fall. Da kannst du einfach mal in diversen Fallbüchern recherchieren und wirst einen entsprechenden Aufbau finden.

Ansonsten muss man dazu noch sagen: Das ist so ziemlich einer der kompliziertesten Fälle vom Aufbau her. Didaktisch nicht gerade gut dafür geeignet, dem Durchschnittsstudenten das Systemverständnis näher zu bringen, was man in der Begründetheit im Organstreitverfahren prüft. Mehr so ein Fall, den zahlreiche Studenten, weil er in der AG drankommt, versuchen auswendig zu lernen. Kommt dann in der Klausur eine Abwandlung wird die voll vor die Wand gefahren.

Wenn es dir also 'wirklich' darum geht, die Systematik des Organstreitverfahrens zu verstehen, dann würde ich lieber erstmal mit anderen Fällen arbeiten.

edit: ist mist, siehe unten
Zuletzt geändert von Freedom am Donnerstag 24. Oktober 2019, 18:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von staasrgrrr »

Freedom hat geschrieben: Mittwoch 23. Oktober 2019, 13:30 Dabei handelt es sich um einen ziemlichen Standard-Fall. Da kannst du einfach mal in diversen Fallbüchern recherchieren und wirst einen entsprechenden Aufbau finden.

Ansonsten muss man dazu noch sagen: Das ist so ziemlich einer der kompliziertesten Fälle vom Aufbau her. Didaktisch nicht gerade gut dafür geeignet, dem Durchschnittsstudenten das Systemverständnis näher zu bringen, was man in der Begründetheit im Organstreitverfahren prüft. Mehr so ein Fall, den zahlreiche Studenten, weil er in der AG drankommt, versuchen auswendig zu lernen. Kommt dann in der Klausur eine Abwandlung wird die voll vor die Wand gefahren.

Wenn es dir also 'wirklich' darum geht, die Systematik des Organstreitverfahrens zu verstehen, dann würde ich lieber erstmal mit anderen Fällen arbeiten.
Mein Fall ist ein Standartfall? Wie meinst du das? Ich hab ihn mir ausgedacht und ich hab noch nie von einem Fall gelesen in dem es um die Wahl des BP geht.
Der SV besteht aus einem Satz - in wiefen ist das einer der kompliziertesten Fälle vom Aufbau her?
Mir geht es darum zu verstehen, wie eine Begründetheitsprüfung aufgbaut gewird - ich habe mir viele Fallbücher und Lehrbücher und Zeitschriften angeschaut - aber ich versteh es nicht.
Gestern ist mir aber der Gedanke gekommen, dass es wie eine Grundrechtprüfung abläuft? kann das sein?
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Tibor
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von Tibor »

staasrgrrr hat geschrieben: Donnerstag 24. Oktober 2019, 11:36 Mein Fall ist ein Standartfall?
stehende Kunst?
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von Freedom »

Organstreitverfahren: Der Antrag ist begründet, wenn die fragliche Maßnahme verfassungswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.

Das ist hier der Fall, wenn...

Wobei ich überlege grade, der Standardfall war was anderes, das war wenn der Bundespräsident sich weigert, das Gesetz auszufertigen. Dann muss man prüfen ob er überhaupt ein recht hat, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und, falls man das bejaht, ob die in Rede stehende Maßnahme verfassungswidrig ist, alles inzident. Das war der komplizierte Fall den ich meinte. Habe oben also Mist erzählt.
Digiwas?
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von Brainiac »

1. Der Fall ist wegen Art. 54 Abs. 3 S. 2 GG völlig undenkbar.

2. Wer soll Antragsteller sein? Wie steht es um seine Antragsbefugnis?

3. Damit zusammenhängend: Um welches seiner Rechte geht es? Lies*: Reicht Art. 20 Abs. 3 GG im Organstreit wirklich aus?


* Und diese Basics scheinen mir für deine Vorbereitung wichtiger zu sein als irgendein absurder Fall.
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von staasrgrrr »

Brainiac hat geschrieben: Freitag 25. Oktober 2019, 11:03 1. Der Fall ist wegen Art. 54 Abs. 3 S. 2 GG völlig undenkbar.

2. Wer soll Antragsteller sein? Wie steht es um seine Antragsbefugnis?

3. Damit zusammenhängend: Um welches seiner Rechte geht es? Lies*: Reicht Art. 20 Abs. 3 GG im Organstreit wirklich aus?


* Und diese Basics scheinen mir für deine Vorbereitung wichtiger zu sein als irgendein absurder Fall.
Hi Brainiac, danke für die Antworten/Fragen.
1.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
..sagt nur woraus die Bundesversammlung besteht und von wem sie wie gewählt werden.
Wieso macht das undenkbar, dass die gewählte Bundesversammlung dann einfach nicht wählt?

2. In dem Fall problematisch, daran hab ich auch gedacht, hab es aber erstmal beiseite geschoben weil es mir grad nur um Begründetheitsfragen und der Fall mir spontan eingefallen ist. Aber du hast natürlich Recht.
Das Organstreitverfahren ist ein kontradiktorisches, braucht also 2 Parteien die parteifähigkeit sein können. Antragssteller und Antragsgegner.
Ich könnte mir spontan vorstellen, dass Antragssteller der Präsident des Bundesrates sein könnte - der Vertreter des BP gemä. Art. 57 GG.
Selbst wenn der BP nicht gewählt wurde, gibt es denoch einen Präsidenten des Bundesrates.
Aber er hat vllt garkeine Antragsbefugnis, weil er nicht in seinem Recht oder des Organs dem er angehört verletzt wurde?
Aber vllt handelt er als Bundespräsidentenvertreter und der Bundespräsidentenvertrer ist meiner Meinung zumindest ein Teil des Organ des BPs.
...also ist schon ein wenig kompliziert denke ich, das fiel mir jetzt erstmal spontan ein.
Ich könnte mir auch den Bundestagspräsident vorstellen als Antragsteller, müsste ich nochmal drüber nachdenken und nachlesen.
3. Gute Frage, versteh ich nicht.

Es sieht aus als wäre dieser Fall den ich mir da überlegt habe komplizierter ist als anfangs gedacht - ich habe wirklich gehofft den einfachsten Fall zu bilden damit ich damit die grundlegenste Begründetheit üben kann, also eben die Basics die du meinst.

Ich bin ja nicht blöd und merke an eurer Reaktion, dass das entweder für euch ein Witz ist oder eine Absurdität, aber ich bin mit den Nerven am Ende was Staatsorga angeht und ich versteh garnichts mehr und versuch einfach nur herauszinfinden was ich falsch mache.
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von Brainiac »

Ich meinte Art. 54 Abs. 6 S. 2 GG, sorry. Man bräuchte, um deinen Fall bilden zu können, einen parteiübergreifenden Konsens (inkl. der politischen Ränder) und keines der weit über 1000 Mitglieder der BV dürfte eine Stimme abgeben, damit es zu deinem Fall käme. Mir fällt kein Szenario ein, in dem das praktisch möglich ist...

Angesichts der übrigen Probleme würde ich dir raten, einfach einen anderen Fall zu Lernen zu nehmen, der bereits vernünftig aufbereitet ist.
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von Pippen »

Brainiac hat geschrieben: Dienstag 29. Oktober 2019, 14:04 Ich meinte Art. 54 Abs. 6 S. 2 GG, sorry. Man bräuchte, um deinen Fall bilden zu können, einen parteiübergreifenden Konsens (inkl. der politischen Ränder) und keines der weit über 1000 Mitglieder der BV dürfte eine Stimme abgeben, damit es zu deinem Fall käme. Mir fällt kein Szenario ein, in dem das praktisch möglich ist...
Der Kandidat ist B. Höcke nach seinem Rauswurf bei der AfD und die anderen Kandidaten haben alle plötzlichen Durchfall. Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG sagt nur, dass der BR von der BV gewählt wird, nicht dass er gewählt werden muss. Eine BV kann sich also auch weigern, den Kandidaten zu wählen. Das ist nach dem Wortlaut nicht geregelt und damit auch nicht verboten und damit das Org-Verfahren unbegründet, weil keine Verfassungswidrigkeit. Wenn die BV sich weigert, alle möglichen Kandidaten zu wählen, um letztlich den Staat lahm zu legen, dann reicht das immer noch nicht, weil es eine Notfallregelung gibt; dann macht's halt der Präsi des Bundesrates. Erst wenn auch das irgendwie scheitert, könnte man es in Erwägung ziehen...Stichwort: Funktionsfähigkeit des Staates > Wahlfreiheit innerhalb ör Körperschaften. So richtig interessant wird's aber ohnehin erst, wenn (sprichwörtlich!) kein Bundesbürger mehr zu Bundes- oder Landtagswahlen ginge. Dann wär's das. Angenommen die BRD erführe davon im Vorhinein: könnte sie Wahlzwang einführen? ME mit diesem GG unentscheidbar bzw. beliebig entscheidbar.
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Tibor
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Re: Begründetheit - Organstreitverfahren

Beitrag von Tibor »

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