Hallo zusammen,
mein Mandant hat einen Bußgeldbescheid erhalten. Ihm wird vorgeworfen, dass er vorsätzlich seinen Pass nicht der Ausländerbehörde vorgelegt hat.
Richtig ist, dass er keinen Pass besitzt. Er hat mehrfach einen Antrag auf einen neuen Pass bei der libanesischen Botschaft gestellt.
Wie will die Ausländerbehörde denn einen Vorsatz nachweisen?
Reicht als Einspruchsbegründung aus, dass ich als Nachweis die Kopie der Antragstellung beifüge?
Nichtvorlage des Passes § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
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Re: Nichtvorlage des Passes § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
"Keine Rechtsberatung" gilt auch für Volljuristen.juristin88 hat geschrieben: ↑Donnerstag 24. Oktober 2019, 11:22mein Mandant hat einen Bußgeldbescheid erhalten. Ihm wird vorgeworfen, dass er vorsätzlich seinen Pass nicht der Ausländerbehörde vorgelegt hat. [...]
Dafür gibt es das Forum "Fälle aus der Praxis".
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Re: Nichtvorlage des Passes § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
Sagt der Mandant? Sagt die Anwältin? Sieht dass auch der Gegner so? Könnte das ggf. streitig sein?juristin88 hat geschrieben: ↑Donnerstag 24. Oktober 2019, 11:22 Richtig ist, dass er keinen Pass besitzt.
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Re: Nichtvorlage des Passes § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
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