Gemeinderatsbeschluss und beschlossene Maßnahme

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Rudelfuchs
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Re: Gemeinderatsbeschluss und beschlossene Maßnahme

Beitrag von Rudelfuchs »

whirrun hat geschrieben: Dienstag 18. Februar 2020, 20:33 Der Fall ist ohne Angaben zum Abstimmungsergebnis und der Anzahl der Gemeindeeinwohner nicht lösbar.
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht so ganz, wo du ein Problem siehst. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung prüft man in der formellen Rechtmäßigkeit Zuständigkeit, Verfahren und Form. Die Organzuständigkeit innerhalb der Gemeinde liegt grds. beim Gemeinderat, wenn nicht der Bürgermeister oder ein Ausschuss zuständig ist. Der Geschäftsgang des somit zuständigen Gemeinderates richtet sich nach §§ 45 - 54 BayGO, die Vorschriften über die Art und Weise der Entscheidungsfindung (= Verfahrensvorschriften) enthalten. Ein ordnungsgemäßer Gemeinderatsbeschluss ist im Hinblick auf die Verordnung nur ein Verfahrensteil, der sich wiederum in weitere Verfahrenskomponenten (Ladung, Öffentlichkeit, Beschlussfassung) aufspalten lässt.
Ich habe auch nicht danach gefragt, wie man diesen Fall löst. Ich glaube du hast dir die Beiträge vorher nicht durchgelesen. Strich hat mich nach einem Beispiel gefragt und ich habe ein Beispiel gebracht. Ich musste nicht das Abstimmungsergebnis und die Anzahl der Gemeindeeinwohner angeben, weil es nicht um die Lösung dieses Falles geht.
Ich glaube nach der Antwort von Strich hat sich das Thema sowieso geklärt.
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Strich
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Re: Gemeinderatsbeschluss und beschlossene Maßnahme

Beitrag von Strich »

Der Fall betrifft doch aber gar keinen Verwaltungsakt? Wenn es um eine Verordnung oder Satzung ginge hast du Art 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BayGO i.V.m. Art 29 BayGO. = der Gemeinderat muss die Verordnung/Satzung beschließen. Tut er das nicht (etwa, weil der Beschluss unwirksam ist) hat die Gemeinde nach Art 29 BayGO nicht "verwaltet" bzw. i.S.d. von Art 27 Abs. 1 LStVG keine Verordnung beschlossen.

Ich sehe nach wie vor das Rechtsfolgenproblem nicht:

"können die Gemeinden ..." - Art 27 Abs. 1 LStVG
Ok wer sind "die Gemeinden"?
Die die in der BayGO genannt sind, danach handelt die Gemeinde durch ihren Gemeinderat = Art 29 BayGO, soweit nicht Art 32 BayGO:
Hier Art 32 Abs. 2. S. 2 Nr. 2 BayGO: Aufgabe muss beim Gemeinderat verbleiben.
Hat Gemeinderat gehandelt? Art 47 Abs. 1 BayGO = er beschließt in Sitzungen ...
Beschluss wirksam? Wenn Beschluss unwirksam, dann kein Beschluss, dann hat Gemeinderat nicht gehandelt, dann hat Gemeinde nicht gekonnt ...
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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