Sachliche Zuständigkeit in sicherheitsrechtlichen Klausuren (Bayern)
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Sachliche Zuständigkeit in sicherheitsrechtlichen Klausuren (Bayern)
Hallo Forenmitglieder,
in sicherheitsrechtlichen Klausuren wird die Verbandszuständigkeit manchmal aus Art 6 LStVG (= Landesstraf - und Verordnungsgesetz (Landesrecht Bayern); nicht: Landesstraßenverkehrsgesetz) ermittelt. In manchen sicherheitsrechtlichen Klausuren wird Art 6 LStVG hingegen in der Zuständigkeit überhaupt nicht angesprochen, sondern die Verbandszuständigkeit aus der Rechtsgrundlage ermittelt.
Ich habe dabei erkannt, dass Art 6 LStVG immer herangezogen wird, wenn die Sicherheitsbehörde einen VA erlassen hat und Art 6 LStVG in der Lösung nicht angesprochen wird, wenn die Sicherheitsbehörde eine Verordnung erlassen hat.
Begreifen tue ich aber nicht, wann Art 6 LStVG zur Anwendung kommt und wann nicht bzw warum er nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Sicherheitsbehörde einen VA erlassen hat. Kann mir das jemand erklären?
Kann es vielleicht so sein, dass Art 6 LStVG nur dann zur Anwendung kommt, wenn in der Rechtsgrundlage die Verbandszuständigkeit nicht spezieller (lex speciales) geregelt ist und dies ist idR dann der Fall, wenn die Rechtsgrundlage zu einer Verordnung ermächtigt?
in sicherheitsrechtlichen Klausuren wird die Verbandszuständigkeit manchmal aus Art 6 LStVG (= Landesstraf - und Verordnungsgesetz (Landesrecht Bayern); nicht: Landesstraßenverkehrsgesetz) ermittelt. In manchen sicherheitsrechtlichen Klausuren wird Art 6 LStVG hingegen in der Zuständigkeit überhaupt nicht angesprochen, sondern die Verbandszuständigkeit aus der Rechtsgrundlage ermittelt.
Ich habe dabei erkannt, dass Art 6 LStVG immer herangezogen wird, wenn die Sicherheitsbehörde einen VA erlassen hat und Art 6 LStVG in der Lösung nicht angesprochen wird, wenn die Sicherheitsbehörde eine Verordnung erlassen hat.
Begreifen tue ich aber nicht, wann Art 6 LStVG zur Anwendung kommt und wann nicht bzw warum er nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Sicherheitsbehörde einen VA erlassen hat. Kann mir das jemand erklären?
Kann es vielleicht so sein, dass Art 6 LStVG nur dann zur Anwendung kommt, wenn in der Rechtsgrundlage die Verbandszuständigkeit nicht spezieller (lex speciales) geregelt ist und dies ist idR dann der Fall, wenn die Rechtsgrundlage zu einer Verordnung ermächtigt?
Zuletzt geändert von Rudelfuchs am Montag 10. Februar 2020, 10:54, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Sachliche Zuständigkeit in sicherheitsrechtlichen Klausuren
Weiß wirklich keiner etwas hierzu?
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Re: Sachliche Zuständigkeit in sicherheitsrechtlichen Klausuren
Ich habe im Landesstraßenverkehrsgesetz nichts gefunden.
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Re: Sachliche Zuständigkeit in sicherheitsrechtlichen Klausuren
Tja, jetzt hast du sicherlich erkannt, warum die keiner hilft. Es fehlte die Angabe zum Bundesland. Die Gesetze heißen eben überall anders. Hier hieß das bspw. AZG.
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Re: Sachliche Zuständigkeit in sicherheitsrechtlichen Klausuren
Du kennst wohl nicht das "zweite bayerische Gebot": "Landesgesetze ohne nähere Angabe sind im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland solche des Freistaates Bayern."
Das "erste bayerische Gebot" lautet bekanntlich: "In Bayern ist alles schwerer als im Rest der Bundesrepublik, sogar ein Kilo Mehl."
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
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Re: Sachliche Zuständigkeit in sicherheitsrechtlichen Klausuren
Wieso müssen Leute, die nicht in Bayern studiert haben, immer über dieses Thema reden, wenn irgendwo "Bayern" steht? Dazu gibt es schon 1000000 Posts. Und wenn dir das nicht ausreicht, kannst du dazu ein neues Thema erstellen.Kasimir hat geschrieben: ↑Montag 10. Februar 2020, 11:16Du kennst wohl nicht das "zweite bayerische Gebot": "Landesgesetze ohne nähere Angabe sind im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland solche des Freistaates Bayern."
Das "erste bayerische Gebot" lautet bekanntlich: "In Bayern ist alles schwerer als im Rest der Bundesrepublik, sogar ein Kilo Mehl."
Natürlich erleichtern Modelle wie Abschichtung das Examen enorm. Auch stimmt es, dass in Bayern die abgeprüfte Stoffmenge im Examen größer ist. Denn man schreibt in Bayern im 2. Examen 11 Klausuren und wird in Rechtsgebieten geprüft, die in anderen Bundesländern nicht Prüfungsgegenstand sind (zb Steuerrecht und kollektives Arbeitsrecht). Diese Fakten machen natürlich das bayrische Examen schwieriger. Diese Dinge erzeugen in dir die Befürchtung, dass ein Examen aus Bayern mehr honoriert wird als deines. Daher versuchst du diese Fakten bei jeder Gelegenheit ins lächerliche zu ziehen. Ich kann das aber nicht ändern. Schreib am besten einen Beschwerdebrief an Frau Merkel.
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Re: Sachliche Zuständigkeit in sicherheitsrechtlichen Klausuren
Jetzt fühle ich mich wie die AfD in Thüringen. Manchmal ist es so einfach.Rudelfuchs hat geschrieben: ↑Montag 10. Februar 2020, 12:06Wieso müssen Leute, die nicht in Bayern studiert haben, immer über dieses Thema reden, wenn irgendwo "Bayern" steht? Dazu gibt es schon 1000000 Posts. Und wenn dir das nicht ausreicht, kannst du dazu ein neues Thema erstellen.Kasimir hat geschrieben: ↑Montag 10. Februar 2020, 11:16Du kennst wohl nicht das "zweite bayerische Gebot": "Landesgesetze ohne nähere Angabe sind im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland solche des Freistaates Bayern."
Das "erste bayerische Gebot" lautet bekanntlich: "In Bayern ist alles schwerer als im Rest der Bundesrepublik, sogar ein Kilo Mehl."
Natürlich erleichtern Modelle wie Abschichtung das Examen enorm. Auch stimmt es, dass in Bayern die abgeprüfte Stoffmenge im Examen größer ist. Denn man schreibt in Bayern im 2. Examen 11 Klausuren und wird in Rechtsgebieten geprüft, die in anderen Bundesländern nicht Prüfungsgegenstand sind (zb Steuerrecht und kollektives Arbeitsrecht). Diese Fakten machen natürlich das bayrische Examen schwieriger. Diese Dinge erzeugen in dir die Befürchtung, dass ein Examen aus Bayern mehr honoriert wird als deines. Daher versuchst du diese Fakten bei jeder Gelegenheit ins lächerliche zu ziehen. Ich kann das aber nicht ändern. Schreib am besten einen Beschwerdebrief an Frau Merkel.
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Re: Sachliche Zuständigkeit in sicherheitsrechtlichen Klausuren
Dafür darf man in Bayern für das 1. Examen Verweise in den Gesetzestexten anfertigen und im 2. Examen einen BauGB-Kommentar UND eine Formularsammlung verwenden. Von wegen schwerer - is' klar, ne?Rudelfuchs hat geschrieben: ↑Montag 10. Februar 2020, 12:06Wieso müssen Leute, die nicht in Bayern studiert haben, immer über dieses Thema reden, wenn irgendwo "Bayern" steht? Dazu gibt es schon 1000000 Posts. Und wenn dir das nicht ausreicht, kannst du dazu ein neues Thema erstellen.Kasimir hat geschrieben: ↑Montag 10. Februar 2020, 11:16Du kennst wohl nicht das "zweite bayerische Gebot": "Landesgesetze ohne nähere Angabe sind im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland solche des Freistaates Bayern."
Das "erste bayerische Gebot" lautet bekanntlich: "In Bayern ist alles schwerer als im Rest der Bundesrepublik, sogar ein Kilo Mehl."
Natürlich erleichtern Modelle wie Abschichtung das Examen enorm. Auch stimmt es, dass in Bayern die abgeprüfte Stoffmenge im Examen größer ist. Denn man schreibt in Bayern im 2. Examen 11 Klausuren und wird in Rechtsgebieten geprüft, die in anderen Bundesländern nicht Prüfungsgegenstand sind (zb Steuerrecht und kollektives Arbeitsrecht). Diese Fakten machen natürlich das bayrische Examen schwieriger. Diese Dinge erzeugen in dir die Befürchtung, dass ein Examen aus Bayern mehr honoriert wird als deines. Daher versuchst du diese Fakten bei jeder Gelegenheit ins lächerliche zu ziehen. Ich kann das aber nicht ändern. Schreib am besten einen Beschwerdebrief an Frau Merkel.
Übrigens machen 11 statt 8 Klausuren nicht schwerer. Es sorgt nur dafür, dass Ausrutscher nach oben oder unten das Endergebnis nicht so sehr beeinflussen.
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Re: Sachliche Zuständigkeit in sicherheitsrechtlichen Klausuren (Bayern)
Ich glaube ihr habt alle hart für euer Examen gearbeitet und ich respektiere euch alle fachlich gleichermaßen, egal von welchem Bundesland ihr kommt. Ich merke an euren anderen Antworten, dass ihr es drauf habt. Von daher würde ich vorschlagen, dass wir dieses ewige Thema sein lassen.