Zweckmäßigkeit V.s „ entsprechend dem Zweck der Ermächtigung“

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Enoch
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Zweckmäßigkeit V.s „ entsprechend dem Zweck der Ermächtigung“

Beitrag von Enoch »

Hallo Welt!

Haben die Begriffe „Zweckmäßigkeit“( in § 68 VwGO) und „ dem Zweck der Ermächtigung“ ( 40 VwVfG, 114 VwGO) unterschiedliche Bedeutung???
Nach § 68 I hat die Behörde die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit zu prüfen, somit ist Zweckmäßigkeit nicht Teil der Rechtmäßigkeit.Bei § 114 I VwGO ist die Aussage „ entsprechend dem Zweck der Ermächtigung“ Teil der Rechtmäßigkeit.

Danke
stilzchenrumpel
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Re: Zweckmäßigkeit V.s „ entsprechend dem Zweck der Ermächtigung“

Beitrag von stilzchenrumpel »

Maßgebend für die (allgemeine) Zweckmäßigkeit einer Entscheidung sind Ausmaß, Schnelligkeit und Sicherheit, mit denen die gesetzliche Regelung umgesetzt wird, einerseits, der dazu erforderliche Verwaltungsaufwand andererseits, ferner positive oder negative Nebenfolgen, auch Gerechtigkeitserwägungen. Verschiedene Entscheidungen können unabhängig vom Grad ihrer Zweckmäßigkeit rechtmäßig sein, solange nicht der Ermessenszweck, also der in § 40 VwVfG und § 114 VwGO angesprochene „Zweck der Ermächtigung“, überhaupt verfehlt wird.*

Die Gerichte können bei Ermessensentscheidungen eben nur prüfen, ob sich die gewählte Entscheidung im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung bewegt, aber anders als die Widerspruchsbehörde nicht sagen: diese Entscheidung hier wäre noch zweckmäßiger.

*vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz
9. Auflage 2018, § 40 Rn. 15.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
Enoch
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Re: Zweckmäßigkeit V.s „ entsprechend dem Zweck der Ermächtigung“

Beitrag von Enoch »

Danke!
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