"Bauherr hat keine Baugenehmigung" - richtiger Antrag?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

"Bauherr hat keine Baugenehmigung" - richtiger Antrag?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Folgender Fall:

X erhält eine Baugenehmigung und möchte mit dem Bau beginnen. Nachbar K beantragt Eilrechtsschutz gegen den Rechtsträger der Baubehörde wegen des drohenden Baus. Er macht geltend,

1. Die Baugenehmigung sei nicht X, sondern Y erteilt worden (Hintergrund ist eine Umwandlung des X; i.E. aber unzutreffend, X ist Inhaber der Baugenehmigung)
2. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig (verschiedene Gründe, i.E. unzutreffend).

Frage: wo ist der Punkt 1. richtigerweise zu prüfen?

Ich würde sagen: in der Statthaftigkeit (§§ 122 I, 88 VwGO). Wenn der Punkt 1. zuträfe, hätte X schwarz gebaut. Dann käme in der Hauptsache nur eine Verpflichtungsklage (Anspruch des K auf Einschreiten gegen den Rechtsträger der Baubehörde auf Erlass einer Bauuntersagung) und damit hier ein Antrag gem. § 123 I 2 VwGO in Betracht; es gäbe dann keine Baugenehmigung, gegen die K vorgehen müsste.

Also z.B.,

"Statthaft ist gem. §§ 122 I, 88 VwGO nach dem maßgeblichen Begehren des Antragstellers der gem. § 123 V VwGO vorrangige Antrag auf Anordnung der aW gem. §§ 80a III 2, 80 V 1 Var. 1 VwGO (...) Nicht statthaft ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ein Antrag auf Erlass einer eA (Regelungsanordnung) gem. § 123 I 2 VwGO. Der Antragsteller kann kein einstweiliges Einschreiten im Sinne einer vorläufigen Bauuntersagung gegen den Beigeladenen verlangen. Der Beigeladene ist Inhaber der Baugenehmigung des Beklagten vom... obwohl diese an "X GmbH" und nicht "X AG" erteilt wurde... der Beigeladene wurde wirksam von einer GmbH in eine AG umgewandelt..."

Alternativ könnte man auch eine Antragshäufung überlegen, analog § 44 VwGO. Die Frage ist natürlich höchst künstlich wegen des in praxi erfolgenden rechtlichen Hinweises.

Hintergrund ist die Lösung in JuS 2018, 988, in der einfach im Rahmen der Begründetheit eines Antrags gem. §§ 80a III 2, 80 V 1 Var. 1 VwGO geprüft wird, ob "X Adressat der Baugenehmigung ist". Das kommt mir aber spanisch vor, weil diese Frage ja richtigerweise keine Auswirkungen darauf hat, ob die Baugenehmigung nun rechtmäßig ist und den K in seinen Rechten verletzt (=Erfolgsaussichten der Hauptsache, die inzident zu prüfen sind).

Was meint ihr?
Antworten