Hallo an alle,
ich finde es manchmal schwierig, einzuschätzen, wann ich die hinreichende Bestimmtheit eines VA iSv § 37 VwVfG in der Klausur (oder im AV) ansprechen sollte. Wenn es im Sachverhalt angedeutet wird, muss man was dazu sagen, das ist klar. Ich hatte aber auch schon Klausuren, in denen die Bestimmtheit problematisch war, ohne dass es eine Andeutung im SV gab.
Ich habe jetzt zB einen AV von der NRW-Seite (Nr. 1120 von 2014) skizziert, in dem es um den Widerruf einer waffenrechtl. Erlaubnis nach § 45 II WaffG ging. In Ziffer 2 des Bescheids hieß es:
"Ich ordne hiermit gem. § 46 II WaffG an, die in den o.g. Waffenbesitzkarten genannten Sportwaffen .... (genaue Bezeichnung) binnen einen Monats nach Vollziehbarkeit dieser Verfügung dauerhaft unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten herauszugeben und der Behörde hierüber einen Nachweis vorzulegen."
M.E. ist die Bestimmtheit hier problematisch, weil die Verfügung keine konkrete Handlung nennt, sondern nur zwei Alternativen. Außerdem: "an einen Berechtigten"? Wer soll das sein? M.E. ist hier für den Adressaten nicht hinreichend erkennbar, was von ihm verlangt wird.
Die Lösungsskizze verliert zum Thema Bestimmtheit kein Wort und sieht die Anordnung unproblematisch als rechtmäßig an.
Wie seht ihr das?
Würde mich über Meinungen hierzu freuen!
Unbestimmtheit VA
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Re: Unbestimmtheit VA
Bei dem konkreten Thema dürfte der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis dank Sachkundeprüfung wissen, wer Berechtiger ist (Büchsenmacher, sonstige WBK Inhaber). Dasselbe gilt für "unbrauchbar machen", weil das WaffG hierzu Regelungen trifft (§ 39a WaffG) und der Inhaber die entsprechende Verordnung zumindest zumutbar lesen können wird.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: Unbestimmtheit VA
Aber die Alternativen sind doch beide bestimmt? Entweder er tut das eine oder er tut das andere?LukasW hat geschrieben: "Ich ordne hiermit gem. § 46 II WaffG an, die in den o.g. Waffenbesitzkarten genannten Sportwaffen .... (genaue Bezeichnung) binnen einen Monats nach Vollziehbarkeit dieser Verfügung dauerhaft unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten herauszugeben und der Behörde hierüber einen Nachweis vorzulegen."
M.E. ist die Bestimmtheit hier problematisch, weil die Verfügung keine konkrete Handlung nennt, sondern nur zwei Alternativen.
Jemand, an den er die Waffe - waffenrechtlich gesehen - verschenken oder verkaufen darf?LukasW hat geschrieben:Außerdem: "an einen Berechtigten"? Wer soll das sein?
Ihm wird auferlegt: Weg mit der Waffe! Mach sie kaputt oder gibt sie weg, aber das natürlich nur an jemand, dem Du Waffen geben darfst.LukasW hat geschrieben:M.E. ist hier für den Adressaten nicht hinreichend erkennbar, was von ihm verlangt wird.
Was daran kann unklar sein?
Auch ohne die waffenrechtlich Kenntnisse, die der Inhaber einer WBK haben muss, ist klar, was er tun soll. Es mag sein, dass er sich nicht in jedem Einzelfall sicher ist, *wie* genau er das tun soll (wann ist eine Waffe "unbrauchbar" oder wer alles ist "berechtigt"), aber das ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der praktischen Umsetzung.
Freilich.LukasW hat geschrieben:Die Lösungsskizze verliert zum Thema Bestimmtheit kein Wort und sieht die Anordnung unproblematisch als rechtmäßig an.
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Re: Unbestimmtheit VA
Okay, hatte mal eine Klausur, in der dem Betroffenen 2 Alternativen aufgegeben wurden und da war dann die Bestimmtheit problematisch.
Ok, das leuchtet mir ein, gerade der Hinweis auf § 39a WaffG. Danke dir.stilzchenrumpel hat geschrieben: ↑Mittwoch 22. April 2020, 22:23 Bei dem konkreten Thema dürfte der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis dank Sachkundeprüfung wissen, wer Berechtiger ist (Büchsenmacher, sonstige WBK Inhaber). Dasselbe gilt für "unbrauchbar machen", weil das WaffG hierzu Regelungen trifft (§ 39a WaffG) und der Inhaber die entsprechende Verordnung zumindest zumutbar lesen können wird.
Vielen Dank für eure Anmerkungen.
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Re: Unbestimmtheit VA
Das kann ja eigentlich nur in Bezug auf das Vorliegen einer Unbestimmtheit funktionieren, wenn sich beide Alternativen gegenseitig ausschließen. Ansonsten sind VAe, die einem Betroffenen Handlungsalternativen vorgeben, natürlich bestimmt genug. Sie können sogar geboten sein, da sich eine Alternative für den Betroffenen subjektiv als milder erweisen könnte (z.B. die Herausgabe an einen Berechtigten anstatt der Unbrauchbarmachung einer sehr wertvollen Waffe).