Die Lohnpfändung, die in §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist, darf allerdings nur erfolgen, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel (z. B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein -urteil) verfügt.
Der Titel muss dem Schuldner zugestellt werden. Der Schuldner ist dadurch vorgewarnt, sodass die Lohnpfändung nicht gänzlich ohne vorherige Ankündigung kommen kann.
Beim Vollstreckungsgericht ist durch den Gläubiger die Lohnpfändung zu beantragen.
Meine Frage:
Gilt das auch im öffentlichen Dienst?
Die Lohnpfändung, die in §§ 850 ff.
Moderator: Verwaltung
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- thh
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Re: Die Lohnpfändung, die in §§ 850 ff.
Meine Frau arbeitet im öffentlichen Dienst. Die Stadtkasse hat ohne ein GerichtsTitel ihr den Lohn gepfändet. Die Stadtkasse sagte ihr, es reicht ein vollstreckbarer Verwaltungsakt,- also ein Bescheid ausreichen würde.
Ist das denn rechtens?
Wir würden sonst dann dagegen angehen.
Mit freundlichen Grüßen und danke!
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Wir würden sonst dann dagegen angehen.
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- Tibor
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Re: Die Lohnpfändung, die in §§ 850 ff.
Ja, die Verwaltung kann selbst vollstreckbare Verwaltungsakte erstellen (sog. Selbsttitulierung).
Im Übrigen: Keine Rechtsberatung im Forum.
Geschlossen.
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