12 Abs. 2 BauNVO

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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iuris
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12 Abs. 2 BauNVO

Beitrag von iuris »

Ich beschäftige mich gerade mit der Zulässigkeit von Stellplätzen in allgemeinen Wohngebieten nach 12 Abs. 2 BauNVO. Danach sind Stellplätze ja nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Jetzt bin ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.1993, Az. 4 C 28/91 gestoßen. Danach ist der Bedarf gebietsbezogen festzustellen.

Weiter wird ausgeführt: "Wo die räumliche Grenze des Baugebiets liegt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Nicht zum Baugebiet gehören Gebiete mit einer anderen Nutzungsart; so wird beispielsweise der Bedarf eines festgesetzten Wohngebiets auch dann nicht durch den Bedarf von Gewerbebetrieben in einem angrenzenden Mischgebiet verursacht, wenn dieses in demselben Bebauungsplan ausgewiesen ist. Andererseits muß das Baugebiet nicht an den Grenzen des Bebauungsplans enden; grenzt das festgesetzte Wohngebiet an andere Wohngebiete, so gehören auch sie grundsätzlich zum Baugebiet im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO."

Aber wie darf ich das jetzt genau verstehen? Klar ist der als Beispiel genannte Fall, dass ein Stellplatz im Wohngebiet nicht dem Bedarf eines Gewerbebetriebs im benachbarten Mischgebiet dienen darf.

Aber wie sieht es aus, wenn das Vorhaben zwar in einem anderen Gebiet ist, aber prinzipiell auch in dem Wohngebiet zulässig wäre? Also z.b. Stellplatz im Allgemeinen Wohngebiet für Bedarf eines Wohnhauses im angrenzenden Dorfgebiet? Der Satz "nicht zum Baugebiet gehören Gebiete mit anderen Nutzungsart" klingt für mich danach, dass es nicht darauf ankommt, dass dieses im Dorfgebiet befindliche Wohnhaus prinzipiell auch im Wohngebiet zulässig ist. Vielmehr verstehe ich die Entscheidung so, dass jedenfalls immer wenn das Gebiet eine andere Nutzungsart aufweist, wie eben im Fall des Dorfgebiets, der Bedarf nicht im Wohngebiet gedeckt werden darf ohne dass da irgendeine weitere Prüfung erforderlich wäre.

Also was meint ihr? Darf ein Stellplatz im allgemeinen Wohnhebiet errichtet werden, der de. Bedarf eines Wohnhauses im Dorfgebiet dient?

Rechtsprechung und Kommentare habe ich stundenlang gewälzt, scheint keine Entscheidung hierzu zu geben. Wär super, wenn ihr einfach mal frei heraus eure Gedanken schildern könntet. Die Diskussion in meinem Umfeld fiel sehr uneindeutig aus :D

Vielen Dank schon mal :)
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