Inzwischen wurden gerade dem Autor des ausgangs zitierten Blogposts ordentlich die Leviten gelesen, hier ein paar Beispiele (nicht von mir verfasst):
"Es klingt befremdlich, wenn man kritisiert, dass ein Urteil zu weiteren Klagen einlade. Der Weg der Verfassungsbeschwerde ist für jeden Bürger offen. (...
) Wer dann allen Ernstes dem BVerfG zum Vorwurf macht, dass es sich bei einigen der Klägern um quasi "Aussätzige" handelt, der verlässt in ziemlich bedenklicher Weise rechtsstaatliche Gefilde. "Cui-bono?"-Überlegungen sprechen nicht dafür, dass Sie gute Argumente haben, sondern eine europäisch-liberale Agenda. Die darf man natürlich haben, aber sie hat in der Rechtsprechung, die auch im Staatsrecht weitestgehend zur Neutralität verpflichtet ist, nichts verloren.
Ich wäre sehr interessiert an der Norm im Verfassungsrecht oder einfachen Recht, die dem BVerfG den Auftrag geben soll, für Stabilität zu sorgen. Auch hier denken Sie wieder von einem politisch gewünschten Ergebnis her anstatt vom neutralen gesetzlichen Auftrag. Der lautet nämlich allein, Grundrechtsverletzungen zu prüfen.
Man darf nicht vergessen, dass das Schrifttum, welches gemeinhin EuGH-Entscheidungen kommentiert, sich selbst meist dem Gedanken vom EuGH als "Motors der Integration" verpflichtet fühlt. In gewissem Maße ist die Europarechtswissenschaft da eine Blase. (...)
Insofern wirkt es bedenklich, wenn der Autor schreibt, dass es "natürlich […] eine grotesk abwegige Vorstellung [ist], dass die EZB bei ihren Maßnahmen keine Überlegungen zu den möglichen Folgen anstellt". Das ist m.M.n. doch eine sehr naiv-romantische Vorstellung von Unfehlbarkeit europäischer Institutionen und eine bedenkliche von dem Begründungbedürfnis staatlichen Handelns. Überträgt man ein solches Verständnis auf den kleinen Mann, wird klar, wie bizarr diese Vorstellung ist: Warum braucht die Behörde eigentlich noch die Gewerbeuntersagung begründen, wenn doch grotesk abwegig ist, dass sie keine Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit angestellt hat? (...)
"Cui bono?" in Reinstform ist keine Kategorie, in denen das BVerfG denkt und in einem Rechtsstaat denken darf, offensichtlich aber der Autor. (...)"
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