Guten Tag zusammen,
sind bei einer Klage gegen eine Allgemeinverfügung bei der Prüfung ihrer möglichen Rechtswidrigkeit eigentlich auch solche Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen, die den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen? Oder anders gefragt: Es findet bei einer Klage gegen eine Allgemeinverfügung (wie natürlich auch generell bei Verwaltungsakten) doch eine umfassende Prüfung ihrer Rechtswidrigkeit statt, oder?
Solange also in der Zulässigkeit die Klagebefugnis zu bejahen ist und in der Begründetheit der Kläger auch in eigenen Rechten verletzt ist, können auch solche Umstände mit zur Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung führen, die den Kläger gar nicht betreffen.
Also zum Beispiel: Kläger A wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung: Die Allgemeinverfügung verletzt ihn in eigenen Rechten durch den Umstand 1 und 2, aber nicht durch den Umstand 3. Andere Bürger werden aber auch durch den Umstand 3 in ihren Rechten verletzt. Alle Umstände zusammen führen zur Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung.
Popularklage?
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Re: Popularklage?
Eine Anfechtungsklage wäre dann aber nicht begründet.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
Re: Popularklage?
Nein, anders als etwa bei § 47 I VwGO wird ausschließlich die Verletzung von Rechten des Klägers geprüft.
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Re: Popularklage?
Vielen Dank für eure Antworten, insbesondere die letzte ausführliche (auch wenn sich meine Frage nicht auf Bayern bezog )