Erweitertes Führungszeugnis

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Draglar
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Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von Draglar »

zum Sachverhalt: Angenommen Person A ist heute 22 Jahre jung und möchte nun Lehramt studieren.

Er erfährt jedoch, dass im 2. Semester ein Schulpraktikum ansteht und diese ein Erweitertes Führungszeugnis verlangt.

Person A hat jedoch im Alter von 14 Jahren eine Anzeige wegen sexuelle Nötigung bzw. Sexuelle Belästigung

erhalten, welches schließlich bis zum Gericht geführt hat und somit Person A verurteilt wurde. Da jedoch Person A Einsicht gezeigt hat, waren die Worte vom Richter: "ich belasse es bei einer Verwarnung“.

Muss Person A nun (8 Jahre später) irgendetwas befürchten, dass dieses Vergehen in irgendeinem Führungszeugnis steht und somit sein Studium nun doch nicht mehr ausführen kann?



vielen Dank im Voraus
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thh
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von thh »

Draglar hat geschrieben: Freitag 10. Juli 2020, 04:00Er erfährt jedoch, dass im 2. Semester ein Schulpraktikum ansteht und diese ein Erweitertes Führungszeugnis verlangt.

Person A hat jedoch im Alter von 14 Jahren eine Anzeige wegen sexuelle Nötigung bzw. Sexuelle Belästigung

erhalten, welches schließlich bis zum Gericht geführt hat und somit Person A verurteilt wurde. Da jedoch Person A Einsicht gezeigt hat, waren die Worte vom Richter: "ich belasse es bei einer Verwarnung“.
Es erfolgte also eine Ahndung durch ein Zuchtmittel nach § 14 JGG.

Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG wird diese Verurteilung ins Erziehungsregister aufgenommen. Wie sich aus §§ 4-16 BZRG ergibt, wird eine solche Ahndung nicht ins Bundeszentralregister aufgenommen.

Ein (erweitertes) Führungszeugnis ist eine beschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
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schuper
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von schuper »

weiß ich nicht, warum du hier kostenlos die Rechtsberatung betreibst, aber juti...
Draglar
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von Draglar »

Hi und danke für die rasche Antwort.
Werden bei einem erweiterten Führungszeugnis nicht sogar kleinere Delikte eingetragen, erst recht sexuelle?
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scndbesthand
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von scndbesthand »

Erweitertes Führungszeugnis = da steht ein Teil davon drin, was im Bundeszentralregister drin steht

Kleines Sexuelles Delikt nach Jugendstrafrecht geahndet = NICHT im Bundeszentralregister.


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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von thh »

Draglar hat geschrieben:Hi und danke für die rasche Antwort.
Werden bei einem erweiterten Führungszeugnis nicht sogar kleinere Delikte eingetragen, erst recht sexuelle?
Ja, schon.
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von Draglar »

thh hat geschrieben: Freitag 10. Juli 2020, 22:17
Draglar hat geschrieben:Hi und danke für die rasche Antwort.
Werden bei einem erweiterten Führungszeugnis nicht sogar kleinere Delikte eingetragen, erst recht sexuelle?
Ja, schon.
Also steht es drin?
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von Dike »

Warum beantragst du es nicht einfach? Für das Studium würdest du es sowieso benötigen und dann weißt du, was drin steht. ::roll:
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von Draglar »

Dike hat geschrieben: Sonntag 12. Juli 2020, 17:48 Warum beantragst du es nicht einfach? Für das Studium würdest du es sowieso benötigen und dann weißt du, was drin steht. ::roll:
Ein erweitertes Führungszeugnis kann man als privat Person für sich selber nicht beantragen.
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von Sektnase »

Kost halt ne.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von Dike »

Draglar hat geschrieben: Sonntag 12. Juli 2020, 18:37
Dike hat geschrieben: Sonntag 12. Juli 2020, 17:48 Warum beantragst du es nicht einfach? Für das Studium würdest du es sowieso benötigen und dann weißt du, was drin steht. ::roll:
Ein erweitertes Führungszeugnis kann man als privat Person für sich selber nicht beantragen.
Wer sagt denn sowas?
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von thh »


Draglar hat geschrieben:Ein erweitertes Führungszeugnis kann man als privat Person für sich selber nicht beantragen.
Selbstverständlich kann man, §§ 40, 40a BZRG.
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Re: Erweitertes Führungszeugnis

Beitrag von thh »

schuper hat geschrieben:weiß ich nicht, warum du hier kostenlos die Rechtsberatung betreibst, aber juti...
Ich diskutiere eine Rechtsfrage, die mich interessiert hat. Dass da auch der Fragesteller bei entsprechender Beschäftigung mit der Materie (!) etwas mit anfangen kann, halte ich für unschädlich, wie der Verlauf belegt.
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