Erweitertes Führungszeugnis
Moderator: Verwaltung
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Erweitertes Führungszeugnis
zum Sachverhalt: Angenommen Person A ist heute 22 Jahre jung und möchte nun Lehramt studieren.
Er erfährt jedoch, dass im 2. Semester ein Schulpraktikum ansteht und diese ein Erweitertes Führungszeugnis verlangt.
Person A hat jedoch im Alter von 14 Jahren eine Anzeige wegen sexuelle Nötigung bzw. Sexuelle Belästigung
erhalten, welches schließlich bis zum Gericht geführt hat und somit Person A verurteilt wurde. Da jedoch Person A Einsicht gezeigt hat, waren die Worte vom Richter: "ich belasse es bei einer Verwarnung“.
Muss Person A nun (8 Jahre später) irgendetwas befürchten, dass dieses Vergehen in irgendeinem Führungszeugnis steht und somit sein Studium nun doch nicht mehr ausführen kann?
vielen Dank im Voraus
Er erfährt jedoch, dass im 2. Semester ein Schulpraktikum ansteht und diese ein Erweitertes Führungszeugnis verlangt.
Person A hat jedoch im Alter von 14 Jahren eine Anzeige wegen sexuelle Nötigung bzw. Sexuelle Belästigung
erhalten, welches schließlich bis zum Gericht geführt hat und somit Person A verurteilt wurde. Da jedoch Person A Einsicht gezeigt hat, waren die Worte vom Richter: "ich belasse es bei einer Verwarnung“.
Muss Person A nun (8 Jahre später) irgendetwas befürchten, dass dieses Vergehen in irgendeinem Führungszeugnis steht und somit sein Studium nun doch nicht mehr ausführen kann?
vielen Dank im Voraus
- thh
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Re: Erweitertes Führungszeugnis
Es erfolgte also eine Ahndung durch ein Zuchtmittel nach § 14 JGG.Draglar hat geschrieben: ↑Freitag 10. Juli 2020, 04:00Er erfährt jedoch, dass im 2. Semester ein Schulpraktikum ansteht und diese ein Erweitertes Führungszeugnis verlangt.
Person A hat jedoch im Alter von 14 Jahren eine Anzeige wegen sexuelle Nötigung bzw. Sexuelle Belästigung
erhalten, welches schließlich bis zum Gericht geführt hat und somit Person A verurteilt wurde. Da jedoch Person A Einsicht gezeigt hat, waren die Worte vom Richter: "ich belasse es bei einer Verwarnung“.
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG wird diese Verurteilung ins Erziehungsregister aufgenommen. Wie sich aus §§ 4-16 BZRG ergibt, wird eine solche Ahndung nicht ins Bundeszentralregister aufgenommen.
Ein (erweitertes) Führungszeugnis ist eine beschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
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Re: Erweitertes Führungszeugnis
weiß ich nicht, warum du hier kostenlos die Rechtsberatung betreibst, aber juti...
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Re: Erweitertes Führungszeugnis
Hi und danke für die rasche Antwort.
Werden bei einem erweiterten Führungszeugnis nicht sogar kleinere Delikte eingetragen, erst recht sexuelle?
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- scndbesthand
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Re: Erweitertes Führungszeugnis
Erweitertes Führungszeugnis = da steht ein Teil davon drin, was im Bundeszentralregister drin steht
Kleines Sexuelles Delikt nach Jugendstrafrecht geahndet = NICHT im Bundeszentralregister.
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Re: Erweitertes Führungszeugnis
Ja, schon.Draglar hat geschrieben:Hi und danke für die rasche Antwort.
Werden bei einem erweiterten Führungszeugnis nicht sogar kleinere Delikte eingetragen, erst recht sexuelle?
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Re: Erweitertes Führungszeugnis
Warum beantragst du es nicht einfach? Für das Studium würdest du es sowieso benötigen und dann weißt du, was drin steht.
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Re: Erweitertes Führungszeugnis
Kost halt ne.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Erweitertes Führungszeugnis
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Re: Erweitertes Führungszeugnis
Selbstverständlich kann man, §§ 40, 40a BZRG.Draglar hat geschrieben:Ein erweitertes Führungszeugnis kann man als privat Person für sich selber nicht beantragen.
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Re: Erweitertes Führungszeugnis
Ich diskutiere eine Rechtsfrage, die mich interessiert hat. Dass da auch der Fragesteller bei entsprechender Beschäftigung mit der Materie (!) etwas mit anfangen kann, halte ich für unschädlich, wie der Verlauf belegt.schuper hat geschrieben:weiß ich nicht, warum du hier kostenlos die Rechtsberatung betreibst, aber juti...
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