Frage zur Rücknahme nach § 48 VwVfG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Jura24
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Frage zur Rücknahme nach § 48 VwVfG

Beitrag von Jura24 »

Hallo,
ich bin neu im Forum und habe eine Frage zum § 48 VwVfG.
Ich habe gerade einen Fall von einem Repetitorium bearbeitet, welcher § 48 VwVfG als Schwerpunkt hatte. Konkret ging es um die Aberkennung eines Doktorgrades. Der Fall an sich ist auch nicht kompliziert, da halt alles über § 48 VwVfG läuft, da die Promotionsordnung tatbestandlich nicht eingreift und nach Auslegung auch nicht abschließend war. (So die Lösungsskizze)

Ich habe mir aber folgende tiefergehende Frage gestellt:

Es gibt ja in jedem Studiengang Prüfungsordnungen, die auch als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen (so OVG Münster) und somit eine speziellere Ermächtigungsgrundlage darstellen. Viele von diesen Ordnungen enthalten aber Ausschlussfristen, nach denen eine Aberkennung nicht mehr möglich ist.
Ich frage mich, in welchem Verhältnis diese zum § 48 VwVfG stehen.
Meine Überlegungen dazu sind Folgende:
Wenn der Ausschluss nach der PO verjährt ist, dürfte keine Aberkennung mehr möglich sein. Es ist ja durch Auslegung zu ermitteln, ob § 48 anwendbar ist oder die speziellere Ermächtigungsgrundlage abschließend ist.
Das würde ich hier ja bejahen, weil sich der Satzungsgeber bei der Ausschlussfrist ja Gedanken gemacht haben wird und seinen Willen, dass eine Aberkennung nach 5 Jahren ausgeschlossen ist, ausdrücklich normiert hat. Wenn man den 48 VwVfG anwenden würde, dann würde dieser Wille ja unterlaufen werden ...

So viel zu meiner Auffassung, was ist Eure Meinung dazu? Ich könnte mir das Problem mit der Ausschlussfrist auch in anderen Konstellationen vorstellen.

Vielen Dank für Eure Antworten/Anregungen :)
Omnimodofacturus
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Re: Frage zur Rücknahme nach § 48 VwVfG

Beitrag von Omnimodofacturus »

Hier dürfte es darauf ankommen, ob die Promotionsordnung eigenständige materielle Rücknahmetatbestände enthält, die geringere Voraussetzungen als § 48 VwVfG aufweisen.
Dann wäre jedenfalls verschärft zu diskutieren, ob die Regelungen dergestalt nebeneinander stehen, dass die Promotionsordnung für den dort genannten Zeitraum die Rücknahme der Gradverleihung unter ihren besonderen Voraussetzungen zulässt und zeitlich danach eine Rücknahme immer noch möglich ist, aber eben nur unter den allgemeinen Voraussetzungen.
Jura24
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Re: Frage zur Rücknahme nach § 48 VwVfG

Beitrag von Jura24 »

Was meinst Du mit den geringeren Voraussetzungen der Rücknahmetatbestände?
Habe mir mal einige Ordnungen exemplarisch angeschaut, es wird ja in der Regel eine Täuschung / ein Täuschungsversuch in den Prüfungsordnungen vorausgesetzt. Für die Annahme eines Täuschungsversuchs / einer Täuschung ist ja zusätzlich neben der objektiven Täuschungshandlung auch ein Täuschungsvorsatz nötig.
§ 48 VwVfG setzt ja "nur" die Rechtswidrigkeit eines VA voraus. Wenn man sich da so anschaut, dann hat § 48 die geringeren Voraussetzungen, oder sehe ich das jetzt falsch?
Und würde deine Überlegung , dass nach Fristablauf eine Aberkennung nach den allgemeinen Regelungen möglich sein könnte, nicht zu einem Widerspruch führen?
Wenn man die Prüfungsordnungen auslegt, dann spricht doch die ausdrückliche Normierung der Frist als Ausdruck des satzungsgeberischen Willens dafür, dass mach dieser Frist eben "Schluss" ist. Ich habe in einem Urteil auch gelesen, dass der Zweck dieser Fristen wohl u.a. die Schaffung von Rechtssicherheit ist.
Wie siehst Du / seht ihr das?
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