Folgen der Wirksamkeit eines VA / Tatbestandswirkung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Seb
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Folgen der Wirksamkeit eines VA / Tatbestandswirkung

Beitrag von Seb »

Heyho,

ich wiederhole zurzeit das allgemeine Verwaltungsrecht mit meinen alten Folien und dabei macht sich bei mir gerade ein Verständnisproblem auf.
Eigentlich nichts großes aber irgendwie würde ich es trd gerne verstehen wollen.

Mit der Wirksamkeit eines VA nach § 43 I VwVfG treten ja gewisse RF ein.
Unter anderem geht damit ja auch die Tatbestandswirkung einher, sodass der VA wie eine "Rechtsnorm" anzuwenden und als gegeben zu behandeln ist.
Auf meiner Folie wird nun die Frage aufgeworfen, ob eine gerichtliche Bindung besteht.

Im Verwaltungsrecht ist dies nicht der Fall, siehe §§ 42, 113 VwGO, da VA ja gerichtlich überprüfbar sein müssen, vgl Art. 19 IV GG, es sei denn die Fristen für AK oder Widerspruch sind verstrichen, sodass dann der VA ebenfalls wie ein Tatbestand einer Norm zu behandeln ist.

Im Umweltstrafrecht hingegen ist regelmäßig eine Akzessorietät gegeben.
D.h. bei der Frage ob sich jemand strafbar gemacht hat, soll grundsätzlich im Strafrecht nicht mehr geprüft werden ob der VA rw oder rm ist, entscheidend ist lediglich, dass er wirksam ist und das sei Ausdruck der Tatbestandswirkung.

Als weiteres Beispiel dafür, dass eine solche Bindung grundsätzlich nicht besteht, wird die Amtshaftung herangezogen und als vgl. § 839 III BGB genannt.

Hier verstehe ich allerdings gerade nicht, warum 839 III BGB gerade zum Ausdruck bringen soll, dass die Gerichte nochmals den VA prüfen dürfen? Also soll sich das aus einem Umkehrschluss ergeben oder woraus entnimmt man dies dem Wortlaut?

Ich bin gerade etwas stark verwirrt. Kann mir jemand helfen?


EDIT:

Ich habe jetzt nochmal darüber nachgedacht. :crazy:
Lässt sich dem § 839 III BGB im Hinblick auf die Tatbestandswirkung eines VA folgende Aussage entnehmen:

Die Ersatzpflicht tritt eben nicht unter den dort genannten vss. ein und dies unabhängig von dem zugrundegelegten VA, wodurch zum Ausdruck kommt, dass die Gerichte in diesem Fall ja gerade eben nicht an den VA gebunden sind? Kann man dies so verstehen?
Herr Schraeg
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Re: Folgen der Wirksamkeit eines VA / Tatbestandswirkung

Beitrag von Herr Schraeg »

Simpler: Die ordentliche Gerichtsbarkeit nimmt für sich in Anspruch, im Rahmen der Amtshaftung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu prüfen (also keine Tatbestandswirkung), vgl. BGH NJW 1991,1168. Dann erst wird § 839 III BGB im Sinne einer vorwerfbaren Schuld geprüft. Gäbe es eine Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes, an die die ordentliche Gerichtsbarkeit gebunden wäre, wäre § 839 III BGB überflüssig.
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Seb
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Re: Folgen der Wirksamkeit eines VA / Tatbestandswirkung

Beitrag von Seb »

@Herr Schraeg

Danke für die einfache und präzise Erklärung. \:D/
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