Abschleppfall

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Rudelfuchs
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Abschleppfall

Beitrag von Rudelfuchs »

Hallo,

in Lösungen zum Abschleppfall im Polizeirecht gibt es einige Dinge, die ich nicht ganz nachvollziehen kann:

1. Nach der hM liegt eine Sicherstellung vor, wenn das Kfz auf einen Abschlepphof des Abschleppunternehmers verbracht wird. Begründet wird dies mit folgendem Argument: Die Polizei hätte dann neues Gewahrsam an dem Fahrzeug begründet.
Gewahrsam begründet hat hier mE aber nur der Abschleppunternehmer und nicht die Polizei. Denn nur der Abschleppunternehmer übt Gewahrsam über die Autos auf seinem Abschlepphof aus. Daher kann ich dieses Argument nicht nachvollziehen. Seht ihr das anders?

2. Beim bloßen Versetzen verneint die hM eine Sicherstellung mit dem Argument, die Polizei (und der Abschleppunternehmer) hätten kein neues Gewahrsam begründet. Das ist mE jedenfalls ungenau, weil während der Versetzung sehr wohl neuer Gewahrsam an dem Pkw begründet wurde. Auch dieses Argument überzeugt mich daher nicht. Im Ergebnis finde ich diese hM zwar überzeugend. Aber die Begründung ist doch sehr ungenau. Wie seht ihr das?

3. Es wird meines Erachtens nicht klar herausgearbeitet, welche Handlung genau die polizeiliche Maßnahme ist, wenn ein privater Abschleppunternehmer das Abschleppen vornimmt. Wird der Polizei das Handeln des privaten Abschleppunternehmer zugerechnet, mit der Folge, dass das gesamte Abschleppen die polizeiliche Maßnahme ist oder ist nur die Beauftragung des Abschleppunternehmers die polizeiliche Maßnahme? Wird auch ein Gewahrsam des privaten Abschleppunternehmers der Polizei zugerechnet?
Tyberius
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Re: Abschleppfall

Beitrag von Tyberius »

Soweit ich mich erinnere, ist es nicht herrschende Meinung die Sicherstellung von der Ersatzvornahme anhand des Orts des Verbringens abzugrenzen. Das macht ja auch wenig Sinn, da dies manchmal vom Zufall abhängig sein kann. Ist der Abschlepphof gerade voll und das Fahrzeug wird vor dem Tor abgesetzt, soll sich die Rechtsnatur der Maßnahme ändern? Finde ich wenig überzeugend.

Ich meine mich zu erinnern, dass die h.M. nur eine Sicherstellung annimmt, wenn eine weitergehende Gefahr vom Fahrzeug ausgeht, z.B. durch auslaufendes Öl, oder wenn dem Fahrzeug eine weitergehende Gefahr droht, z.B. eingeschlagenes Fenster sodass Diebstahl droht. Nur dann hat die Behörde einen Willen zur Begründung eines amtlichen Verwahrungsverhältnisses.

Es kann aber auch gut sein, dass h.M. bzw. M.M. bundeslandabhängig etwas unterschiedlich beurteilt werden.
Subbuteo
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Re: Abschleppfall

Beitrag von Subbuteo »

Moin,

1. http://www.juraindividuell.de/artikel/a ... hes-recht/
An dieser Stelle wird dein Argument jedenfalls als "andere Ansicht" (leider ohne Quellenangabe) aufgeführt. In der Kommentierung zum NPOG wird darauf überhaupt nicht eingegangen. In der BeckOK zum NPOG wird für die Sicherstellung das (bezweckte; str.) Verbringen in den "Herrschaftsbereich" der Polizei/Behörde gefordert. Bei einem privaten Abschlepphof habe ich da auch meine Zweifel, sofern man das nicht irgendwie zurechnet (Verwaltungshelfer?)

2. mWn ist das Arg. gegen das "Umsetzen" als Sicherstellung, dass es bei der Maßnahme nur um das Entfernen des Fahrzeugs geht und gerade nicht um das Verbringen an einen bestimmten, im eigenen Herrschaftsbereich liegenden Ort. Das Erfordernis dieses Zweckzusammenhangs soll sich aus dem systematischen Zusammenhang zur Verwahrung ergeben, d.h. Sicherstellung als Vorbereitungsmaßnahme zur Verwahrung. Welche Qualität dieser Zweckzusammenhang haben muss (beabsichtigte Verwahrung oder bloß tatsächlich erfolgte Verwahrung) ist strittig.

3. Vielleicht Verwaltungshelfer? Bin mir da aber unsicher.
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