Entscheidungskompetenz in Ö. Verwaltung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Joachim
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Entscheidungskompetenz in Ö. Verwaltung

Beitrag von Joachim »

Hallo zusammen,
mal eine theoretische Frage: ein, nach internen Regelungen, unbefugter Mitarbeiter (A) bewilligt in seiner Behörde zwei Antrage von Bürgern. Ein zeitgleich eingegangener (absolut identischer) Antrag von Bürger B wird nicht sofort bearbeitet und erst nach einer gewissen Zeit von einem befugten Mitarbeiter abgelehnt. Bürger B hat Kenntnis von der zuvor erfolgten Bewilligung der identischen Anträge und fordert eine Gleichbehandlung ein. Für ihn war nicht erkennbar, dass A nicht zur Bewilligung der anderen Anträge befugt war. Ist der Verwaltungsakt der Anerkennung der zwei Anträge rechtswidrig? Kann B auf Gleichbehandlung plädieren?

Was ist eure Meinung dazu? Beste Grüße!
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Tibor
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Re: Entscheidungskompetenz in Ö. Verwaltung

Beitrag von Tibor »

Google doch mal: Keine Gleichbehandlung im Unrecht.
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Joachim
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Re: Entscheidungskompetenz in Ö. Verwaltung

Beitrag von Joachim »

Dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht ist mir bekannt, doch nach welcher Gesetzeslage wäre die Annahme der Anträge widerrechtlich? A hat im Rahmen eines gegebenen Ermessensspielraums gehandelt, war lediglich zur Annahme selbst nicht befugt.
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Tibor
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Re: Entscheidungskompetenz in Ö. Verwaltung

Beitrag von Tibor »

Die Frage ist nach den Zuständigkeitsgesetzen (oder VO) des Landes zu klären. In diesen ist vorgesehen, welche Behörde was entscheiden kann/muss. Welcher Amtswalter dann konkret für die Behörde aktiv wird, ist eine Frage der internen Geschäftsverteilung. In seltenen Ausnahmefällen wird auch das gesetzlich geregelt. Verwirrend wird es dann, wenn die gesamte Behörde wie der Behördenleiter „heißt“.
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Joachim
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Re: Entscheidungskompetenz in Ö. Verwaltung

Beitrag von Joachim »

Die Behörde selbst ist zuständig. A arbeitet in der zuständigen Abteilung und besitzt sogar die nötige Fachkompetenz zur Beurteilung der Anträge. Tatsächlich schließt ihn lediglich die interne Geschäftsverteilung von einer Bearbeitung der Fälle aus. Kann ein Fehler in der internen Geschäftsverteilung, der aufgrund des einheitlichen Außenauftritts der Behörde nicht direkt offensichtlich wird, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes haben?

Im Wirtschaftsprivatrecht ist es beispielsweise ja auch möglich, dass sich ein Mitarbeiter nach außen als Prokurist ausgibt und mit dieser Täuschung Verträge abschließt. Diese wären doch eig. auch gültig und zögen allenfalls disziplinarische Maßnahmen für den Mitarbeiter nach sich, oder?
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