Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Zugangsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen nach § 8 GO NRW (dürfte in anderen Landes-Gemeindeordnungen vermutlich ähnlich geregelt sein).
Gemäß § 8 III GO NRW sind Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, in gleicher Weise (d. h. so wie Einwohner der Gemeinde) berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen. Gilt dies nur für Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe in der Gemeinde betreiben? Oder kann auch ein Gewerbetreibender, dessen Geschäft z.B. in Düsseldorf ist, eine öffentliche Einrichtung in Hilden benutzen, wenn diese Gewerbetreibenden offensteht?
§ 8 III GO NRW: Zugangsanspruch zu öffentlicher Einrichtung
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Re: § 8 III GO NRW: Zugangsanspruch zu öffentlicher Einrichtung
Der Anspruch aus § 8 III GO NRW bezieht sich auf Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe in der jeweiligen Gemeinde betreiben. Sie tragen, z.B. durch die Gewerbesteuer, zur Finanzierung bei und sollen deswegen auch einen Zugangsanspruch zu den öffentlichen Einrichtungen der jeweiligen Gemeinde haben.
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Re: § 8 III GO NRW: Zugangsanspruch zu öffentlicher Einrichtung
Alles klar, danke.