Taktischer Klausuraufbau bei Grundrechtsverletzung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Maurice93
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Taktischer Klausuraufbau bei Grundrechtsverletzung

Beitrag von Maurice93 »

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum taktischen Klausuraufbau im Falle einer Klage gegen einen staatlichen Eingriff der durch eine Äußerung eines zur Neutralität verpflichteten Amtsträger geschehen ist. Also das klassische Beispiel wäre hier die "Rote Karte für die A-Partei" oder "Seehofer vs. X-Partei".

Angenommen ich prüfe zB eine Verletzung von Art. 8 I GG nach dem klassischen Schema "Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung".

Dann sehe ich beim Schutzbereich und Eingriff keine Aufbauprobleme, jedoch bei der Rechtfertigung.

Wie sollte man diese am besten aufbauen, soll man hier (oder muss man?) strikt nach dem Schema Schranke/Schranke-Schranke vorgehen oder kann man das auch derart verkürzen dass man sagt "Die Maßnahme wäre verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, wenn Bundesminister S zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet wäre" und das Bestehen eines solchen danach diskutiert?

Ich habe hier Verständnisprobleme dahingehend, dass mir nicht klar ist, ob es notwendig ist auch zu erwähnen dass die Versammlungsfreiheit einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegt.

Das ist eine reine Verständnisfrage und dient nicht der Lösung einer Hausarbeit oÄ. :)

Danke im Voraus und kollegiale Grüße! :)
Windscheid
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Re: Taktischer Klausuraufbau bei Grundrechtsverletzung

Beitrag von Windscheid »

Inwiefern soll durch die Äußerung eines Ministers die Versammlungsfreiheit eingeschränkt sein? Das kann ich mir nur, wie der Vorredner schon sagt, in Bezug auf Art. 21 GG vorstellen.
Brainiac
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Re: Taktischer Klausuraufbau bei Grundrechtsverletzung

Beitrag von Brainiac »

unpseudo hat geschrieben: Sonntag 28. Februar 2021, 13:52Inwiefern sollte denn überhaupt das Recht aus Art. 8 I GG in einer solchen Konstellation beeinträchtigt sein?
Windscheid hat geschrieben: Dienstag 2. März 2021, 23:01 Inwiefern soll durch die Äußerung eines Ministers die Versammlungsfreiheit eingeschränkt sein? Das kann ich mir nur, wie der Vorredner schon sagt, in Bezug auf Art. 21 GG vorstellen.
Zum SV trägt der TE ja kaum vor. Denkbar ist das aber doch schon, vgl. die Rspr. des BVerfG zu den sog. "Warnfällen" (Osho-Sekte).

Zur Ausgangsfrage: Das kommt darauf an. Namentlich darauf, in welchem Kontext du dich bewegst. Das ist (auch) eine Frage der Schwerpunktsetzung. Im Zweifel gehört die - zumindest kurze - Schrankenprüfung aber dazu.
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
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