Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum taktischen Klausuraufbau im Falle einer Klage gegen einen staatlichen Eingriff der durch eine Äußerung eines zur Neutralität verpflichteten Amtsträger geschehen ist. Also das klassische Beispiel wäre hier die "Rote Karte für die A-Partei" oder "Seehofer vs. X-Partei".
Angenommen ich prüfe zB eine Verletzung von Art. 8 I GG nach dem klassischen Schema "Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung".
Dann sehe ich beim Schutzbereich und Eingriff keine Aufbauprobleme, jedoch bei der Rechtfertigung.
Wie sollte man diese am besten aufbauen, soll man hier (oder muss man?) strikt nach dem Schema Schranke/Schranke-Schranke vorgehen oder kann man das auch derart verkürzen dass man sagt "Die Maßnahme wäre verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, wenn Bundesminister S zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet wäre" und das Bestehen eines solchen danach diskutiert?
Ich habe hier Verständnisprobleme dahingehend, dass mir nicht klar ist, ob es notwendig ist auch zu erwähnen dass die Versammlungsfreiheit einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegt.
Das ist eine reine Verständnisfrage und dient nicht der Lösung einer Hausarbeit oÄ.
Danke im Voraus und kollegiale Grüße!
Taktischer Klausuraufbau bei Grundrechtsverletzung
Moderator: Verwaltung
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 19
- Registriert: Donnerstag 18. Juni 2020, 14:06
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 167
- Registriert: Donnerstag 28. März 2019, 21:31
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Taktischer Klausuraufbau bei Grundrechtsverletzung
Inwiefern soll durch die Äußerung eines Ministers die Versammlungsfreiheit eingeschränkt sein? Das kann ich mir nur, wie der Vorredner schon sagt, in Bezug auf Art. 21 GG vorstellen.
-
- Super Power User
- Beiträge: 1559
- Registriert: Montag 10. März 2014, 08:03
Re: Taktischer Klausuraufbau bei Grundrechtsverletzung
Zum SV trägt der TE ja kaum vor. Denkbar ist das aber doch schon, vgl. die Rspr. des BVerfG zu den sog. "Warnfällen" (Osho-Sekte).Windscheid hat geschrieben: ↑Dienstag 2. März 2021, 23:01 Inwiefern soll durch die Äußerung eines Ministers die Versammlungsfreiheit eingeschränkt sein? Das kann ich mir nur, wie der Vorredner schon sagt, in Bezug auf Art. 21 GG vorstellen.
Zur Ausgangsfrage: Das kommt darauf an. Namentlich darauf, in welchem Kontext du dich bewegst. Das ist (auch) eine Frage der Schwerpunktsetzung. Im Zweifel gehört die - zumindest kurze - Schrankenprüfung aber dazu.
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien