Bestandskraft und Reichweite von VAen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
jan71
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 32
Registriert: Dienstag 16. November 2010, 11:42
Ausbildungslevel: RA

Bestandskraft und Reichweite von VAen

Beitrag von jan71 »

Liebe Kollegen,

habe zwei Fragen zur Reichweite der materiellen Bestandskraft von Verwaltungsakten:

1. Erstreckt sich diese
a) auf den Tenor im Sinne des Regelungsgehalts
b) auf Regelungsgehalt und tragende/notwendige Begründung/Voraussetzungen oder gar
c) auf den kompletten Inhalt des VA inklusive aller Anmerkungen und Feststellungen?

2. Für und gegen wen wirkt die Bestandskraft?
a) Nur gegenüber den Beteiligten?
b) auch gegenüber anderen Behörden
c) gar gegenüber sonstigen Dritten (wie andere Privatrechtssubjekte)

LG und danke im Voraus,

Jan
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16446
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Bestandskraft und Reichweite von VAen

Beitrag von Tibor »

Das steht alles auf Seite 200 bis 300 im Maurer.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Semcool
Newbie
Newbie
Beiträge: 1
Registriert: Donnerstag 18. März 2021, 22:41
Ausbildungslevel: RRef

Re: Bestandskraft und Reichweite von VAen

Beitrag von Semcool »

Danke für den hilfreichen Kommentar, Tibor!

Die Frage ist weder in der Wissenschaft noch in der Rechtsprechung wirklich dogmatisch durchdrungen worden. Es gilt das Übliche zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. Je tiefer man geht, desto unübersichtlicher wird alles.

Die Bestandskraft bindet allein staatliche Stellen, sowohl in der Exekutive als auch in der Judikative. Der Bundesgerichtshof neigt aber auch dazu, Verwaltungsakte gelegentlich inhaltlich zu prüfen, obwohl er vorher die Bestandskraft hochgehalten hat. Die Bindung reicht in der Regel nur so weit, wie der konkrete Tenor lautet (Regelungswirkung des VA). Beispiel: Bei der Baugenehmigung besteht Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung, das Bauvorhaben sei mit dem öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar. Einzelheiten sind mehr als strittig.
Antworten