"Soll in der Regel" -> intendiertes Ermessen?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Cobrah96
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"Soll in der Regel" -> intendiertes Ermessen?

Beitrag von Cobrah96 »

In der streitentscheidenden Norm heißt es "Die Erlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn [...] oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann."
Und: "Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte sind zulässig."

Es geht um die Anfechtung einer Nebenbestimmung, die einer solchen Erlaubnis beigefügt wurde. Daher ist die Frage, ob es sich um eine gebundene Entscheidung oder einen Ermessens-VA handelt, soweit ich weiß in der Zulässigkeit an zwei Stellen relevant:
1. Statthafte Klageart > Problem: Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen > bei der Ansicht, die nach Art des VA differenziert
2. Klagebefugnis > die Nebenbestimmung könnte dann eigene Rechte des Klägers verletzten, wenn er einen Anspruch auf den VA ohne Nebenbestimmungen hat. Handelt es sich um einen Ermessens-VA, hat er nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei sich das Ermessen wohl auch auf etwaige Nebenbestimmungen bezieht.

Handelt es sich dabei um intendiertes Ermessen? Dann dürfte die Behörde die Erlaubnis ja nur in atypischen Fällen nicht erteilen. Aber heißt das auch, dass das Ermessen bzgl dem Beifügen von Nebenbestimmungen dann reduziert ist, zB weil es dann ein "VA, auf den ein Anspruch besteht" iSv § 36 I VwVfG ist?

Oder ist es eine Soll-Vorschrift und damit eine gebundene Entscheidung?
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