Verwirrende Formulierung in der 12. BayIfSMV (Corona-Beschränkungen für Handel)

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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rudolf_64
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Verwirrende Formulierung in der 12. BayIfSMV (Corona-Beschränkungen für Handel)

Beitrag von rudolf_64 »

Mich verwirrt die Formulierung von §12 Abs. 1 in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [1], also den Corona-Beschränkungen für den Handel: Dort heißt es:
1 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt
weiter heißt es in Sätzen 7 und 8:
7 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig; hierfür gilt Satz 4 Nr. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben. 8 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist abweichend von Satz 1 und 3 die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr unter den Voraussetzungen des Satzes 4 zulässig.
Auf Satz 7 und 8 basiert das, was in den Informationen der Staatsregierung und in der Presse zu Ladenöffnungen bekannt gegeben wird: Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen Läden (außer Supermärkte etc.) *nur* Click&Meet anbieten, aber nicht ohne Terminvereinbarung öffnen, siehe z. B. die FAQ des Bayer. Wirtschaftsministeriums [2] (S. 6) dazu:
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr grundsätzlich untersagt, für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum jedoch unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln (s. Nr. 7) zulässig. D. h. die in dieser Liste aufgeführten Ladengeschäfte dürfen dann „Click-und-Meet“ anbieten.
Und genau das verstehe ich nicht, da Satz 1 von §12 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die Öffnung von Ladengeschäften nur untersagt, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird. Das impliziert doch, dass unter 100 die Ladenöffnung grundsätzlich erlaubt ist. Insgesamt finde ich das sehr seltsam formuliert: Hätte nicht Satz 1 einfach lauten müssen "Die Öffnung von Ladengeschäften ... ist untersagt." (unabhängig von der Inzidenz)? Die Ausnahmen bei Inzidenz unter 100 regeln dann ja Satz 7 und 8.

Ich selbst bin hier nur interesierter Laie, mich würde v.a. interssieren, ob die BayIfSMV hier von der Staatsregierung richtig interpretiert wird bzw. ob die BayIfSMV hier ungeschickt formuliert ist. Oder ob das für Juristen alles klar und konsistent ist.

[1] https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... fSMV_12-12
[2] https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/u ... vliste.pdf
insanus_judex
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Re: Verwirrende Formulierung in der 12. BayIfSMV (Corona-Beschränkungen für Handel)

Beitrag von insanus_judex »

Die Formulierung ist wohl nicht "astrein", was angesichts des Zeitdrucks, der üblicherweise bei der nach einer Ministerpräsidentenkonferenz erforderlichen kurzfristigen Anpassung besteht, auch verständlich ist. Insbesondere das Wort "zusätzlich" in § 12 Abs. 1 S. 7 der von dir genannten RechtsVO ist wohl im Hinblick auf die Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 nicht stimmig.

Dennoch ergibt sich der Regelungsgehalt der Vorschrift im Wege der erforderlichen Auslegung. Es ist eindeutig erkennbar, dass § 12 Abs. 1 S. 7 der RechtsVO die Öffnung von Lagengeschäften bei einer lokalen Inzidenzzahl von 50-100 (pro 100.000) regulieren und § 12 Abs. 1 S. 8 ebendies bei einer Inzidenzzahl von unter 50 regulieren soll. Die getroffenen Regelungen sind imho also nicht zu unbestimmt.

Die Interpretation der Staatsregierung dürfte mit dieser Auslegung im Einklang stehen.
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