Aus gegebenem Anlass - Quarantäneanordnung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Viki
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Aus gegebenem Anlass - Quarantäneanordnung

Beitrag von Viki »

Hallo ihr Lieben,

auch gegebenem Anlass habe ich eine Frage an euch.

Erhält man eine Quarantäneanordnung (keine bloße Allgemeinverfügung) ist diese doch bereits gem. §§ 28 III i. V. m. 16 VIII IfSG sofort vollziehbar. Warum wird dann in dem Bescheid selbst nochmal die sofortige Vollziehung angeordnet?
stilzchenrumpel
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Re: Aus gegebenem Anlass - Quarantäneanordnung

Beitrag von stilzchenrumpel »

Sicher, dass in dem Bescheid steht "Die sofortige Vollziehung wird angeordnet." Und nicht ggfs. Deklaratorisch als Tenorpunkt "Die Maßnahme ist sofort vollziehbar"?

Ansonsten ist es schwierig, ohne den Bescheid überhaupt etwas zu sagen. Du hast das im Gesetz- nach kurzem überprüfen - offenbar richtig gesehen. Aber die Bescheide werden vmtl nicht ganz einheitlich sein, da fehlt mir der Überblick.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Blaumann
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Re: Aus gegebenem Anlass - Quarantäneanordnung

Beitrag von Blaumann »

Möglicherweise weitere (Neben-)Anordnungen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bedürfen? Kenne ich so aus dem Waffenrecht.
Viki
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Re: Aus gegebenem Anlass - Quarantäneanordnung

Beitrag von Viki »

Hi!
Danke schon mal für eure Rückmeldung.

Also bzgl. der Durchführung der Quarantäne werden verschiedene Punkte aufgeführt und dann steht in dem Satz danach, dass die sofortige Vollziehung angeordnet wird.
insanus_judex
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Re: Aus gegebenem Anlass - Quarantäneanordnung

Beitrag von insanus_judex »

Ist die Rechtsgrundlage für die vorliegende Anordnung tatsächlich § 28 Abs. 1 IfSG oder vielleicht doch eine auf der Grundlage des § 32 IfSG erlassene RechtsVO, sodass die AOsofVz doch notwendig wäre?

Ansonsten kann ich mir nur vorstellen, dass die Behörde entweder ihre Bescheidvorlagen nicht ordnungsgemäß überprüft hat oder meint, auf diese Art "auf Nummer sicher" gehen zu können.
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