Schutzpflichten = Leistungsrechte?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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OrangensaftEddy
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Schutzpflichten = Leistungsrechte?

Beitrag von OrangensaftEddy »

Guten Tag zusammen.

Grundrechte statutieren auch Schutzpflichten, verdeutlicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach heutiger Einschätzung bestehen Schutpflichten zugunsten aller grundrechtlich verbürgten Rechtsgüter.
Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht steht staatlichen Stellen ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu, allerdings muss das sog. Untermaßverbot berücksichtigt werden.
Mit der Schutzpflicht korrespondiert ein Recht auf Schutz des einzelnen Grundrechtsträgers.
Für mich bedeutet das, dass der Staat die Pflicht hat bestimmte Rechtsgüter zu schützen.
Im Umkehrschluss würde ich annehmen, dass ein Anspruch i.S. eines Leistngsrecht auf den Schutz bestimmter Rechtsgüter besteht.
Inweifern Unterscheiden sich Schutzpflichten von Leistungsrechten?

Über Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank und weiterhin viel Erfolg.
Seeker
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Re: Schutzpflichten = Leistungsrechte?

Beitrag von Seeker »

Schutzpflichten sind objektiv, ein subjektiver (und damit auch uU einklagbarer) Leistungsanspruch folgt daraus nur dann, wenn der Einzelne mindestens die Möglichkeit seiner subjektiven Gefährdung geltend machen kann (was freilich nicht ausreicht).

Bsp.: als Mensch ohne Vorerkrankung kann ich keine objektiv bestehende Schutzpflicht zugunsten von Asthmatikern geltend machen.

In jedem Fall begründen Schutzpflichten aber nur höchst ausnahmsweise eine konkrete Handlungspflicht des Staates oder einen subjektiven Anspruch.
OrangensaftEddy
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Re: Schutzpflichten = Leistungsrechte?

Beitrag von OrangensaftEddy »

Danke.
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