Prüfungsmaßstab § 32 I BVerfGG - Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Unterlassungspflicht)

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Benutzeravatar
Seb
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 285
Registriert: Montag 8. September 2014, 21:09

Prüfungsmaßstab § 32 I BVerfGG - Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Unterlassungspflicht)

Beitrag von Seb »

Servus,

kann mir jemand erklären wann bzw. unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht bei offen sein des Ausgangs der Hauptsache nicht mehr die doppelte Folgenabwägung vornimmt sondern auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abstellt?

Zudem habe ich im Rahmen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gewisse grundlegende Verständnisprobleme. Hierzu zitiere ich mal kurz folgenden Passus aus Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht:
" Nach Art. 20 III GG ist die Verwaltung an die bestehenden Gesetze gebunden. Diese Gesetzesbindung hat eine zweifache Bedeutung: Zum einen muss die Verwaltung so handeln, wie ihr es die Gesetze vorschreiben (Handlungspflicht). Zum anderen darf die Verwaltung, wenn sie handelt – auch wenn dieses Handeln nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (sog. gesetzesfreie Verwaltung) –, nicht gegen Gesetze verstoßen (Unterlassungspflicht). In der Literatur wird in der Regel nur auf diesen zweiten Gesichtspunkt abgestellt.

(...)

Soweit es um die Unterlassungspflicht geht, also das Verbot, gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen, sind Bundesbehörden auch an Landesrecht gebunden; d. h, sie dürfen auch gegen Landesrecht nicht verstoßen. Davon zu unterscheiden ist der Gesetzesvollzug, d.h. die Anwendung des Gesetzes. Hier gilt der aus den Art. 83 ff. GG folgende Grundsatz, dass Landesrecht nicht von Bundesbehörden vollzogen werden darf."

(Detterbeck AllgVerwR, Rn. 257, 258, beck-eBibliothek)

Kann mir jemand ein Beispiel für die an Landesrecht gebundene Bundesbehörde geben? Und gilt dies nur im Rahmen von der sog. gesetzesfreien Verwaltung? Mal angenommen die Bundesbehörde handelt aufgrund von Bundesgesetz A und würde hierdurch gegen Landesgesetz B verstoßen, so würde doch Art. 31 GG greifen oder nicht? Irgendwie bin ich verwirrt ... :-s (hilfe)
Antworten