Klimaneutralität vs. andere Grundrechte?
Verfasst: Samstag 1. Mai 2021, 18:55
In seinem neuen Beschluss zum Klimaschutzgesetz hat das BVerfG weitreichende Aussagen zum Verhältnis zwischen Klimawandel und GG getätigt (auch weitreichender, als ich zunächst dachte). Zur Entscheidung: https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 65618.html
Ich verstehe allerdings nicht, wie das BVerfG das Verhältnis zwischen der Klimaneutralität und anderen Grundrechten sieht. Nach meinem Verständnis stützt das Gericht seinen Beschluss auf die folgende Argumentation:
1. Das GG gibt in Art. 20a GG (iVm Schutzpflichten) vor, dass der Staat sich zeitnah um Klimaneutralität bemühen muss. Diese Pflicht wurde zulässig durch das 2-Grad-Ziel konkretisiert.
2. Das aktuelle Klimaschutzgesetz erlege aber bis 2030 so lasche Pflichten auf, dass das 2-Grad-Ziel und die Klimaneutralität nur schwerlich erreicht werden können.
3. Jedenfalls könnten sie das allenfalls dann, wenn ab 2030 so harte Maßnahmen ergriffen würden, dass hierdurch in fast alle Grundrechte extrem eingegriffen würde. Dieser Eingriff wäre nicht nur wahrscheinlich, sondern sogar verfassungsrechtlich geboten, um Klimaneutralität gem. Art. 20a GG zu erreichen.
4. Diese drohenden Eingriffe (3.) führen zur Verfassungswidrigkeit des aktuellen Klimaschutzgesetzes.
So jedenfalls meine Interpretation des Beschlusses. Was ich aber nicht wirklich nachvollziehen kann, ist Punkt (3.): wie rechtfertigt oder begründet das BVerfG das Verhältnis zwischen Klimaneutralität und anderen Grundrechten? Konkret gesagt: weshalb sollte sich Art. 20a GG (iVm Schutzpflichten) ab 2030 absehbar so deutlich gegen alle Grundrechte durchsetzen?
Warum sollte es, falls wir bis dahin nicht hinreichend tätig werden, ab 2030 plötzlich zulässig sein, außerordentlich gravierende Maßnahmen zu ergreifen? Diese Gewichtung zwischen der Staatszielbestimmung (selbst verstärkt durch Schutzpflichten) und anderen Grundrechten leuchtet mir nicht recht ein. Weshalb sollte der Staat etwa 2030 oder 2040 "gravierende Freiheitseinbußen" (Rn. 192) für "praktisch jegliche Freiheit" (Rn. 117) treffen dürfen, nur weil perspektivisch (vielleicht) aufgrund des Klimawandels 2080 (Jahreszahl fiktiv) Stürme und Überschwemmungen drohen können?
Zumal das BVerfG an anderer Stelle (Rn. 198) selbst betont: "Art. 20a GG genießt indessen keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen (...). Das gilt auch für das darin enthaltene Klimaschutzgebot. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wäre eine Überschreitung der zum Schutz des Klimas einzuhaltenden Temperaturschwelle jedoch nur unter engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen."
Ich habe nun nicht jeden einzelnen Satz gründlich studiert, also habe ich vielleicht etwas übersehen. Momentan leuchtet mir aus verfassungsrechtlicher Sicht der offensichtlich vorausgesetzte absolute Vorrang der Klimaneutralität gegenüber den Grundrechten aber nicht ein.
Ich verstehe allerdings nicht, wie das BVerfG das Verhältnis zwischen der Klimaneutralität und anderen Grundrechten sieht. Nach meinem Verständnis stützt das Gericht seinen Beschluss auf die folgende Argumentation:
1. Das GG gibt in Art. 20a GG (iVm Schutzpflichten) vor, dass der Staat sich zeitnah um Klimaneutralität bemühen muss. Diese Pflicht wurde zulässig durch das 2-Grad-Ziel konkretisiert.
2. Das aktuelle Klimaschutzgesetz erlege aber bis 2030 so lasche Pflichten auf, dass das 2-Grad-Ziel und die Klimaneutralität nur schwerlich erreicht werden können.
3. Jedenfalls könnten sie das allenfalls dann, wenn ab 2030 so harte Maßnahmen ergriffen würden, dass hierdurch in fast alle Grundrechte extrem eingegriffen würde. Dieser Eingriff wäre nicht nur wahrscheinlich, sondern sogar verfassungsrechtlich geboten, um Klimaneutralität gem. Art. 20a GG zu erreichen.
4. Diese drohenden Eingriffe (3.) führen zur Verfassungswidrigkeit des aktuellen Klimaschutzgesetzes.
So jedenfalls meine Interpretation des Beschlusses. Was ich aber nicht wirklich nachvollziehen kann, ist Punkt (3.): wie rechtfertigt oder begründet das BVerfG das Verhältnis zwischen Klimaneutralität und anderen Grundrechten? Konkret gesagt: weshalb sollte sich Art. 20a GG (iVm Schutzpflichten) ab 2030 absehbar so deutlich gegen alle Grundrechte durchsetzen?
Warum sollte es, falls wir bis dahin nicht hinreichend tätig werden, ab 2030 plötzlich zulässig sein, außerordentlich gravierende Maßnahmen zu ergreifen? Diese Gewichtung zwischen der Staatszielbestimmung (selbst verstärkt durch Schutzpflichten) und anderen Grundrechten leuchtet mir nicht recht ein. Weshalb sollte der Staat etwa 2030 oder 2040 "gravierende Freiheitseinbußen" (Rn. 192) für "praktisch jegliche Freiheit" (Rn. 117) treffen dürfen, nur weil perspektivisch (vielleicht) aufgrund des Klimawandels 2080 (Jahreszahl fiktiv) Stürme und Überschwemmungen drohen können?
Zumal das BVerfG an anderer Stelle (Rn. 198) selbst betont: "Art. 20a GG genießt indessen keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen (...). Das gilt auch für das darin enthaltene Klimaschutzgebot. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wäre eine Überschreitung der zum Schutz des Klimas einzuhaltenden Temperaturschwelle jedoch nur unter engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen."
Ich habe nun nicht jeden einzelnen Satz gründlich studiert, also habe ich vielleicht etwas übersehen. Momentan leuchtet mir aus verfassungsrechtlicher Sicht der offensichtlich vorausgesetzte absolute Vorrang der Klimaneutralität gegenüber den Grundrechten aber nicht ein.