Obersätze im Verwaltungsrecht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Rudelfuchs
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Obersätze im Verwaltungsrecht

Beitrag von Rudelfuchs »

Ich kann mich nicht erinnern, dass in der Vergangenheit jemals ein Obersatz von mir in einer Klausur kritisiert wurde. Daher war es für mich überraschend, dass in einer Klausur nun dem Korrektor meine Obersätze anscheinend nicht passen. Mir ist jedoch nicht klar, was an meinen Obersätzen falsch sein soll. Hier findet ihr meine Obersätze, die von dem Korrektor entweder als "brauchbar" oder "unvollständig" kritisiert wurden:
- "Eine verwaltungsgerichtliche Klage des F-e.V. gegen den Bescheid der Stadt Nürnberg vom 14.02.2020 hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und die Klage begründet ist."
- "Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn sie gem. § 78 I Nr 1 VwGO analog gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist, wenn der Bescheid vom 14.02.2020 gem § 113 I 4 VwGO analog rechtswidrig ist und gem § 113 I 1, 4 VwGO der V in seinen Rechten verletzt ist."
- "Die Anordnung des P könnte rechtmäßig sein." (Hier lautete die Fallfrage: War die Anordnung des P rechtmäßig?)

Kann mir jemand sagen, warum diese Obersätze von dem Korrektor kritisiert wurden?
sai
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Re: Obersätze im Verwaltungsrecht

Beitrag von sai »

1) Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, sondern ist erfolgreich.

2) Der VA ist nicht rechtswidrig, weil er sich erledigt hat.
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Strich
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Re: Obersätze im Verwaltungsrecht

Beitrag von Strich »

Rudelfuchs hat geschrieben: Sonntag 9. Mai 2021, 17:49 Ich kann mich nicht erinnern, dass in der Vergangenheit jemals ein Obersatz von mir in einer Klausur kritisiert wurde. Daher war es für mich überraschend, dass in einer Klausur nun dem Korrektor meine Obersätze anscheinend nicht passen. Mir ist jedoch nicht klar, was an meinen Obersätzen falsch sein soll. Hier findet ihr meine Obersätze, die von dem Korrektor entweder als "brauchbar" oder "unvollständig" kritisiert wurden:
- "Eine verwaltungsgerichtliche Klage des F-e.V. gegen den Bescheid der Stadt Nürnberg vom 14.02.2020 hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und die Klage begründet ist."
- "Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn sie gem. § 78 I Nr 1 VwGO analog gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist, wenn der Bescheid vom 14.02.2020 gem § 113 I 4 VwGO analog rechtswidrig ist und gem § 113 I 1, 4 VwGO der V in seinen Rechten verletzt ist."
- "Die Anordnung des P könnte rechtmäßig sein." (Hier lautete die Fallfrage: War die Anordnung des P rechtmäßig?)

Kann mir jemand sagen, warum diese Obersätze von dem Korrektor kritisiert wurden?
1. Stex?

1. Spiegelstrich halte ich im ersten Staatsexamen für richtig, weil es um ein Gutachten geht. Da man nicht selbst die Entscheidung trifft, sich im Laufe des Verfahrens Änderungen ergeben könnten und der Sachverhalt nur unterstellt wird, hat eine Klage nur Aussicht auf Erfolg. Ich würde aber weder die eine noch die andere Formulierung anstreichen. Ansonsten unterstellst du mit dem Wort "Bescheid" schon das Ergebnis der Statthaftigkeit. Du sagst, es läge ein schriftlicher VA vor. Ist das Schreiben der Stadt Nürnberg als "Bescheid" bezeichnet, ist der Obersatz jedoch in Ordnung. Im Übrigen bin ich ein Freund von "zulässig und begründet", aber auch da streiche ich nichts an.

2. Spiegelstrich würde ich auch anstreichen:
"Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn sie gem. § 78 I Nr 1 VwGO analog gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist und soweit der Bescheid vom 14.02.2020 gem § 113 I 4 VwGO analog rechtswidrig war und gem § 113 I 1, 4 VwGO der V in seinen Rechten verletzt wurde."
Siehe Wortlaut Gesetz

3. Spiegelstrich halte ich wiederum für richtig.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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thh
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Re: Obersätze im Verwaltungsrecht

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Montag 10. Mai 2021, 14:49
Rudelfuchs hat geschrieben: Sonntag 9. Mai 2021, 17:49- "Die Anordnung des P könnte rechtmäßig sein." (Hier lautete die Fallfrage: War die Anordnung des P rechtmäßig?)
[...]
3. Spiegelstrich halte ich wiederum für richtig.
Nur dann, wenn die Anordnung nicht rechtswidrig war - sonst müsste es "... kann rechtmäßig sein" oder "ist rechtmäßig, wenn ..." heißen, oder?

"Könnte" nimmt das - negative - Ergebnis der Prüfung vorweg.
Tyberius
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Re: Obersätze im Verwaltungsrecht

Beitrag von Tyberius »

Zum ersten Obersatz:
Ob man "hat Aussicht auf Erfolg" oder "hat Erfolg" schreibt ist m.E. eine Geschmacksfrage. Erfahrungsgemäß wird ersteres aber häufiger angestrichen.
Bei deiner Formulierung bezieht sich das "wenn" sowohl auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen (oder meinetwegen Zulässigkeit) als auch auf die Begründetheit. Es müsste aber eigentlich heißen "...hat Erfolg (oder Aussicht auf Erfolg) wenn die Sachentscheidungsvoraussetzung vorliegen und soweit die Klage begründet ist.

Zum zweiten Obersatz:
Es wird teilweise vertreten, dass "gemäß" und "analog" sich gegenseitig ausschließen.
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Re: Obersätze im Verwaltungsrecht

Beitrag von Sektnase »

.. analog § 123..
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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