Baugenehmigung und einstweiliger Rechtsschutz
Verfasst: Donnerstag 27. Mai 2021, 10:39
Hallo zusammen!
Es ist ja so, dass das OVG NRW den Erlass einer Baugenehmigung im vorläufigen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ablehnt. Was ich mich in diesem Zusammenhang frage: Was steht der Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer auflösend bedingten Baugenehmigung (Bedingung = negative Entscheidung im HS Verfahren) entgegen?
Anknüpfungspunkt 1: Auf die Baugenehmigung besteht bei vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch, daher einschränkende Befugnis zum Erlass von Nebenbestimmungen nach §36 I VwVfG. Allerdings kommt doch hier eine Nebenbestimmung zum Sicherstellen des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung der Baugenehmigung in Betracht!? (Kopp/Schenke §36, RN 43)
Anknüpfungspunkt 2: Erlass der Nebenbestimmung liegt im, durch §36 I eingeschränkten, Ermessen der Behörde. Allerding skönnte doch im Einzelfall aufgrund wesentlicher drohender Nachteile eine Ermessensreduktion auf null in Betracht kommen?
Wahrscheinlich übersehe ich irgendwas Vielen Dank schonmal für eure Antworten!
Es ist ja so, dass das OVG NRW den Erlass einer Baugenehmigung im vorläufigen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ablehnt. Was ich mich in diesem Zusammenhang frage: Was steht der Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer auflösend bedingten Baugenehmigung (Bedingung = negative Entscheidung im HS Verfahren) entgegen?
Anknüpfungspunkt 1: Auf die Baugenehmigung besteht bei vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch, daher einschränkende Befugnis zum Erlass von Nebenbestimmungen nach §36 I VwVfG. Allerdings kommt doch hier eine Nebenbestimmung zum Sicherstellen des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung der Baugenehmigung in Betracht!? (Kopp/Schenke §36, RN 43)
Anknüpfungspunkt 2: Erlass der Nebenbestimmung liegt im, durch §36 I eingeschränkten, Ermessen der Behörde. Allerding skönnte doch im Einzelfall aufgrund wesentlicher drohender Nachteile eine Ermessensreduktion auf null in Betracht kommen?
Wahrscheinlich übersehe ich irgendwas Vielen Dank schonmal für eure Antworten!