Hallo zusammen!
Es ist ja so, dass das OVG NRW den Erlass einer Baugenehmigung im vorläufigen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ablehnt. Was ich mich in diesem Zusammenhang frage: Was steht der Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer auflösend bedingten Baugenehmigung (Bedingung = negative Entscheidung im HS Verfahren) entgegen?
Anknüpfungspunkt 1: Auf die Baugenehmigung besteht bei vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch, daher einschränkende Befugnis zum Erlass von Nebenbestimmungen nach §36 I VwVfG. Allerdings kommt doch hier eine Nebenbestimmung zum Sicherstellen des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung der Baugenehmigung in Betracht!? (Kopp/Schenke §36, RN 43)
Anknüpfungspunkt 2: Erlass der Nebenbestimmung liegt im, durch §36 I eingeschränkten, Ermessen der Behörde. Allerding skönnte doch im Einzelfall aufgrund wesentlicher drohender Nachteile eine Ermessensreduktion auf null in Betracht kommen?
Wahrscheinlich übersehe ich irgendwas Vielen Dank schonmal für eure Antworten!
Baugenehmigung und einstweiliger Rechtsschutz
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Re: Baugenehmigung und einstweiliger Rechtsschutz
Wollen die Parteien vielleicht einfach nicht? Im einstw. RS eine Baugenehmigung zu kriegen, würde ihnen ja eine gesicherte Rechtsposition geben. Ohne rechtliche Sicherung losbauen zu dürfen, auf die Gefahr hin, dass dann alles wieder abreißen zu müssen, liegt vielleicht nicht in ihrem Interesse?
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Baugenehmigung und einstweiliger Rechtsschutz
Ich denke die OVG wissen, dass es Abrisse eigentlich fast nie gibt. Die Behörden haben mit sowas zu viel Arbeit. Die müssten da erst Geld organisieren, dann Abrissunternehmen finden und schließlich ihrem Geld nachrennen. Das wäre also faktisch die Baugenehmigung.