Die Kompetenz der Regierung hierzu ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, ohne dass es eine einfachgesetzliche Ermächtigung braucht, daher wohl diese Anmerkung. Und die Anmerkung ist auch nicht richtig, das BVerfG geht ja selbst vom Verwaltungsrechtsweg aus (es müsste da eine Eilrechtsschutzentscheidung geben, in der das BVerfG auf den RS vor den Fachgerichten verweist).
Schau mal im Schoch/Schneider, da sollte das drinstehen.
PS: Dein Fall ist sicher der "Jugendsekten" Entscheidung nachgebaut, die die Grundlage für dieses Thema bildet.
Öffentlichkeitsarbeit der Regierung, doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
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Re: Öffentlichkeitsarbeit der Regierung, doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.