Art. 23 Abs. 1a GG iVm InVG?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Pippen
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1296
Registriert: Dienstag 4. April 2006, 22:10

Art. 23 Abs. 1a GG iVm InVG?

Beitrag von Pippen »

Kurze Frage: In Art. 23 Abs. 1a Satz 1,2 GG wird dem BT das Recht eingeräumt, gegen die EU wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu klagen. Es scheint so, als ob es dazu kein Ausführungsgesetz gibt, denn Satz 3 der Vorschrift bezieht sich nur auf die Rechte des BT/BR, die ihnen im EU-Recht eingeräumt sind und hier geht's ja um ein Recht aus dem GG, nämlich dass aus Satz 1,2. Nun scheint mir das sog. InVG (Integrationsveränderungsgesetz) aber genau so ein Ausführungsgesetz zu Art. 23 Abs. 1a Satz 1,2 GG zu sein. Woraus ergibt sich das dann?
OJ1988
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4492
Registriert: Freitag 24. Januar 2014, 21:54
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Art. 23 Abs. 1a GG iVm InVG?

Beitrag von OJ1988 »

Pippen ist wieder da!
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8287
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Art. 23 Abs. 1a GG iVm InVG?

Beitrag von batman »

Pippen hat geschrieben: Mittwoch 16. Juni 2021, 15:44und hier geht's ja um ein Recht aus dem GG, nämlich dass aus Satz 1,2.
Es geht um ein Recht aus dem europäischen Primärrecht (Art. 12 lit. b, 51 EUV, Art. 8 des Subsidiaritätsprotkolls), das durch Art. 23 Abs. 1a GG verfassungsrechtlich konkretisiert wird.
Pippen
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1296
Registriert: Dienstag 4. April 2006, 22:10

Re: Art. 23 Abs. 1a GG iVm InVG?

Beitrag von Pippen »

Thx. Warum hat man dann überhaupt den Art. 23 Abs. 1a GG reingeschrieben? Notwendig wäre das ja nicht gewesen, oder? Viel wichtiger wäre da eine allgemeine Vorrang- und Geltungsklausel für europ. Primärrecht. Damit hätte man mit einem Schlag alles drin. So wie es jetzt im GG drinsteht, gilt dort nur Art. 23 Abs. 1a, nichts weiter, auch kein InVG oder irgendein Vorrang europ. Primärrechts. Das wird alles creepy reininterpretiert.
Antworten