Grundrechte - verfassungskonforme Auslegung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Jura_Freiburg
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Grundrechte - verfassungskonforme Auslegung

Beitrag von Jura_Freiburg »

Guten Abend zusammen,
ich habe Heute in der Grundrechte-AG die verfassungskonforme Auslegung kennengelernt. Wir haben diese in der Angemessenheit des abstrakten Gesetzes geprüft, innerhalb der praktischen Konkordanz. In der Theorie weiß ich, dass, bei mehreren Lesarten diejenige genommen werden muss, die mit der Verfassung im Einklang steht und die Rechtspositionen nicht mehr kollidieren lässt. Jetzt meine Frage: Ist in der Fallbearbeitung demnach die verfassungskonforme Auslegung immer "der letzte rettende Anker"? Wenn ich also in der Angemessenheit abwäge und zum Ergebnis komme, dass das Gesetz, so wie es dort steht, verfassungswidrig wäre, ich noch schauen kann, ob über die verfassungskonforme Auslegung doch noch eine Lesart möglich ist, die das Gesetz mit der Verfassung in Einklang bringen kann? Ihr merkt wahrscheinlich, dass es mir äußerst schwer fällt, das Ganze in der Fallbearbeitung zu verarbeiten.
Ich Bedanke mich schon einmal im Voraus.
Sektnase
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Re: Grundrechte - verfassungskonforme Auslegung

Beitrag von Sektnase »

Ja, wobei das Gesetz, "so wie es da steht" und das Gesetz, dass du interpretiert hast, ja nicht zwei unterschiedliche Gesetze oder "Versionen" sind.

Jedes Gesetz muss irgendwie (mal mehr, mal weniger) ausgelegt werden. Man schaut also, wie Du gesagt hast, ob es eine Auslegung gibt, die mit dem GG (oder z.B. auch EU-Richtlinien) konform geht. Ist das nicht der Fall, ist das Gesetz verfassungswidrig. Ist es der Fall, dann geht es u.U. mit der Prüfung des Einzelfalls weiter, solange wir nicht lediglich über die Prüfung eines Gesetzes allein reden.

Beispiel: Gesetz A ist zwar durchaus so formuliert, dass ein Verfassungsverstoß in Betracht kommt. Man kann es aber so auslegen, das nicht. Also: Gesetz verfassungsmäßig. Jetzt ergeht aufgrund des Gesetzes ein Verwaltungsakt.. Hier stellt sich die Frage, ob der Einzelakt auch verfassungsmäßig ist. Ist die Verwaltung der verfassungskonformen Auslegung gefolgt, dürfte das der Fall sein. Hat sie das Gesetz so genutzt, wie es nicht verfassungskonform wäre, ist zwar das Gesetz verfassungsmäßig, der Einzelakt aber nicht.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
Hubertus
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Re: Grundrechte - verfassungskonforme Auslegung

Beitrag von Hubertus »

Ja, der letzte rettende Anker trifft es gut.
Außer man holt den noch größeren Anker der unionskonformen Auslegung/teleologischen Reduktion raus, der schlägt auch gerne mal Verfassungskonformität.

Aber:
Nicht gegen den expliziten Willen des Gesetzgebers auslegen, selbst wenn eine verfassungskonforme Auslegung möglich ist und der Wille des Gesetzgebers dem GG widerspricht.
Jura_Freiburg
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Re: Grundrechte - verfassungskonforme Auslegung

Beitrag von Jura_Freiburg »

Sektnase hat geschrieben: Donnerstag 24. Juni 2021, 13:53 Ja, wobei das Gesetz, "so wie es da steht" und das Gesetz, dass du interpretiert hast, ja nicht zwei unterschiedliche Gesetze oder "Versionen" sind.

Jedes Gesetz muss irgendwie (mal mehr, mal weniger) ausgelegt werden. Man schaut also, wie Du gesagt hast, ob es eine Auslegung gibt, die mit dem GG (oder z.B. auch EU-Richtlinien) konform geht. Ist das nicht der Fall, ist das Gesetz verfassungswidrig. Ist es der Fall, dann geht es u.U. mit der Prüfung des Einzelfalls weiter, solange wir nicht lediglich über die Prüfung eines Gesetzes allein reden.

Beispiel: Gesetz A ist zwar durchaus so formuliert, dass ein Verfassungsverstoß in Betracht kommt. Man kann es aber so auslegen, das nicht. Also: Gesetz verfassungsmäßig. Jetzt ergeht aufgrund des Gesetzes ein Verwaltungsakt.. Hier stellt sich die Frage, ob der Einzelakt auch verfassungsmäßig ist. Ist die Verwaltung der verfassungskonformen Auslegung gefolgt, dürfte das der Fall sein. Hat sie das Gesetz so genutzt, wie es nicht verfassungskonform wäre, ist zwar das Gesetz verfassungsmäßig, der Einzelakt aber nicht.
Vielen Dank, das hat mir auf jeden Fall schon geholfen. Aber die verfassungskonforme Auslegung spreche ich dann erst am Ende der Angemessenheit innerhalb des Gesetzes an oder? Also stelle ich vorher fest, dass es gegen das Grundrecht verstößt, aber durch verfassungskonforme Auslegung doch mit dem Grundrecht übereinstimmen könnte. Anschließend schaue ich dann im konkreten Einzelfall, ob dieser Auslegungsart auch gefolgt wurde?

Also Beispiel:
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
a) Form (+)
b) Frist (+)
c) Zuständigkeit (+)

Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
a) Verhältnismäßigkeit
aa) legitimes Ziel --> Des Gesetzes
bb) erforderlich
cc) geeignet
dd) Angemessen
Hier jetzt schauen, ob das Ziel des Gesetzes mit der schwere des Eingriffs im Einklang steht, also eine Gesamtabwägung. Und kann hier jetzt hier feststellen, dass das Gesetz nicht verfassungsmäßig ist, ich jetzt aber durch verfassungskonforme Auslegung den "Verstoß" beheben kann.

Verhältnismäßigkeit des konkreten Falles
Jetzt konkret den Akt prüfen und insbesondere schauen, ob genau dieser verfassungskonformen Auslegung gefolgt wurde?

Stimmt das so?
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Re: Grundrechte - verfassungskonforme Auslegung

Beitrag von Sektnase »

Jura_Freiburg hat geschrieben: Donnerstag 24. Juni 2021, 16:10
Vielen Dank, das hat mir auf jeden Fall schon geholfen. Aber die verfassungskonforme Auslegung spreche ich dann erst am Ende der Angemessenheit innerhalb des Gesetzes an oder? Also stelle ich vorher fest, dass es gegen das Grundrecht verstößt, aber durch verfassungskonforme Auslegung doch mit dem Grundrecht übereinstimmen könnte. Anschließend schaue ich dann im konkreten Einzelfall, ob dieser Auslegungsart auch gefolgt wurde?
Das ist m.W.n. nicht zwingend so. Das Gesetz könnte ja (zumindest theoretisch) auch schon deshalb verfassungswidrig sein, weil es keinem legitimen Zweck folgt. Auch insoweit wäre dann das Gesetz schon verfassungskonform auszulegen.
Also Beispiel:
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
a) Form (+)
b) Frist (+)
c) Zuständigkeit (+)
Bei Gesetzen gibt es keine Frist. Gesetzgebungskompetenz (ist ähnlich der Zuständigkeit), Verfahren, Form.
Jetzt konkret den Akt prüfen und insbesondere schauen, ob genau dieser verfassungskonformen Auslegung gefolgt wurde?
In der Sache stimmt das, so habe ich es ja auch oben gesagt. Man schreibt dann aber nicht "Die Behörde könnte der verfassungskonformen Auslegung gefolgt sein..", sondern eher "Auch die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall könnte verfassungsmäßig gewesen sein." und prüft dann ganz normal die Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts. Ob die Behörde der Auslegung gefolgt ist oder nicht, ergibt sich mittelbar aus dem Ergebnis.
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